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Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen

AVV/0154/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Bünten präsentiert zum Thema.

Herr Nositschka zeigt sich erstaunt, über die Änderungen im Bereich der Kündigungsmodalitäten. Die Punkte 2 bis 8 könne er hingegen nachvollziehen. Er gehe davon aus, dass man in dem genannten Fall eine Rüge ausspreche und nicht, dass dann die Tarifbestimmungen geändert würden.

Es müsse schlicht Regeln geben, so Herr Geulen. Man habe Gründe dafür, die Handlungsweisen im Hinblick auf die Gleichbehandlung anzupassen. Es gehe an dieser Stelle nicht um Ausgrenzung und oftmals lasse sich auch auf Kulanz noch eine Angelegenheit regeln.

Es gebe aber ja bisher Regelungen, so Herr Nositschka. Warum man sich dann nicht einfach an die bestehenden Regelungen halte.

Teilweise hätten die Leute es ja gar nicht selbst in der Hand, ob sie Geld auf dem Konto hätten, merkt Ratsherr Fischer an. Er frage sich, ob es vielleicht die Möglichkeit einer Art Prepaidguthaben gebe, wo dann im Zweifelsfall auch kurzzeitig Verwandte oder Freunde drauf einzahlen könnten.

Ratsherr Breuer erkundigt sich beim AVV welche Dimensionen das Problem denn habe.

Das müsste er nachfragen, so Herr Geulen. Es sei gefühlt kein größeres Problem, man könne die Anregungen aber gerne mitnehmen.

Herr Adler ergänzt, dass man ja im Regelfall im Abo vorschüssig zahle. Die erste Mahnung werde dann Mitte des Monats verschickt. Kündigen würde man das Abo erst nach der zweiten Mahnung. Es seien indes nicht immer die sozial schwächer gestellten Personen, die gemahnt würden.

Die ASEAG verschicke rund 200-300 Mahnungen pro Monat, weshalb er auch um Zustimmung bitte.

Herr Nositschka beantragt, den Beschlussvorschlag dahingehend zu ändern, dass der Punkt „Änderung der Kündigungsmodalitäten“ gestrichen werde.

Die Ausschussvorsitzende Wenzel kündigt zunächst die nun folgende Abstimmung zuerst über diesen geänderten Beschussvorschlag der Fraktion Die Linke an, unterbricht jedoch sodann die Sitzung für zwei Minuten wegen Beratungsbedarfs.

Ratsherr Breuer erkundigt sich hiernach bei Herrn Geulen, ob der AVV die Anregungen mitnehme, oder ob man schlicht abstimmen lasse.

Man könne es gerne mitnehmen, so Herr Geulen, verweist jedoch auf die Ausführungen von Herrn Adler, dass der Zahlungsfluss natürlich ebenso wichtig sei. Er versichert noch einmal, dass auch oft Kulanz angewandt würde.

Die letzte Entscheidung habe sowieso die Zweckverbandsversammlung, so Ratsherr Fischer. Bis zu diesem Termin habe man noch ausreichend Zeit zu beraten und gegebenenfalls nachzusteuern.

Ratsfrau Breuer äußert ihren Unmut darüber, dass man, obschon man sich bereits in der Abstimmung befunden habe, danach wieder in die Beratungen und die Diskussion eingestiegen sei.

Frau Ausschussvorsitzende Wenzel lässt nunmehr zunächst über den modifizierten Beschlussvorschlag der Fraktion Die Linke abstimmen, der mit 8 Zustimmungen und 8 Ablehnungen abgelehnt wird.

Beschluss

Der regionale Beirat der Stadt Aachen stimmt den Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen im beschriebenen Umfang zu und beauftragt die Verbundgesellschaft mit der Beantragung bei der Bezirksregierung Köln.

Beschlussvorschlag

Der regionale Beirat der Stadt Aachen stimmt den Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen im beschriebenen Umfang zu und beauftragt die Verbundgesellschaft mit der Beantragung bei der Bezirksregierung Köln.

Erläuterungen

1.Kündigungsmodalitäten bei ABOs

Derzeit sehen die AVV-Tarifbestimmungen vor, dass eine fristlose Kündigung durch das Verkehrsunternehmen nur dann möglich ist, wenn zwei Rücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind und der Abonnent durch das Verkehrsunternehmen darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird.

Dieses Verfahren entspricht nach Rücksprache mit allen vertreibenden Partnerunternehmen im AVV nicht der tatsächlichen Vorgehensweise, wonach bereits die einmalige Rücklastschrift zu einer Mahnung des Abonnenten führt und eine erneute Rücklastschrift zur fristlosen Kündigung durch das Verkehrsunternehmen berechtigt. Die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wurde darüber hinaus auch durch den Rechtsbeistand der ASEAG bestätigt.

Vor diesem Hintergrund würde eine Anpassung der AVV-Tarifbestimmungen, wie in der Anlage 1 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen, um die darin aufgeführten Regularien an die tatsächliche Vorgehensweise bei den Verkehrsunternehmen anzugleichen.

2.Anschlussticket region3Tarif im Kontext DT Schule

Gemäß den aktuellen AVV-Tarifbestimmungen sind Inhaber eines Deutschland-Jobtickets – analog der Regelung des AVV-Job-Tickets – sowie Inhaber eines Deutschlandsemestertickets – analog der Regelung des AVV-Semestertickets – dazu berechtigt, das Anschlussticket zum region3Tarif zu erwerben.

Mit Aufnahme des Deutschlandticket Schule in den AVV-Tarifbestimmungen wurde unterdessen versäumt, die Möglichkeit zur Nutzung des bestehenden Anschlusstickets des region3Tarif für Schüler auch bei den Tarifbestimmungen des vorgenannten Tickets dezidiert mit aufzunehmen, was im Widerspruch zu den Regelungen aller übrigen Schülerprodukte innerhalb der AVV-Tarifbestimmungen steht.

Die Anpassung hinsichtlich der Aufnahme der Zukaufmöglichkeit des Anschlusstickets des region3Tarifs für Schüler beim Deutschlandticket Schule in den AVV-Tarifbestimmungen würde, wie in Anlage 2 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen.

3.Konkretisierung kleiner Grenzverkehr

Da der Begriff „kleiner Grenzverkehr“ im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des AVV-Tarifs in den AVV-Tarifbestimmungen bislang nicht näher definiert wird, wird dieser Begriff nun durch eine detaillierte Erläuterung ersetzt, die die vier betreffenden niederländischen Kommunen sowie die entsprechenden Linien umfasst. Die redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen würden, wie in Anlage 3 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen.

4.Anpassung des Gültigkeitsbeginns von eTickets

Gemäß den aktuellen AVV-Tarifbestimmungen ist ein eTicket als Handy-Ticket bzw. auf Sicherheitspapier, ausgenommen der Zeitfahrausweise, nach dem Kauf unmittelbar zum sofortigen Fahrtantritt gültig.

Diese Formulierung ist im Falle von über die Fahrplanauskunft erworbenen eTickets nicht zutreffend, da hier der Zeitpunkt der jeweils gewählten Verbindung den Gültigkeitsbeginn in der ausgegebenen Berechtigung festlegt.

Die entsprechende Richtigstellung würde, wie in Anlage 4 dargestellt, zum 01.01.2025 in den betreffenden Anlagen der AVV-Tarifbestimmungen erfolgen.

5.Wegfall Semesterticket-Upgrades

Als Folge des Wechsels der Hochschule für Musik und Tanz Aachen sowie der Cologne Business School in Aachen in das Deutschlandsemesterticket werden die Upgrades zum Deutschlandticket für diese Hochschulen zum kommenden Wintersemester nicht mehr angeboten. Die damit verbundenen redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.01.2025 sind in Anlage 5 dargestellt.

6.Geltungsbereich Kombitickets

Im Zuge der bereits erfolgten Streichung des Geltungsbereichs der AVV-Kombitickets aus den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.07.2024 wurde versäumt, diese Streichung auch im Bereich des region3Tarif vorzunehmen. Die damit verbundenen redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.01.2025 sind in Anlage 6 dargestellt.

7.Redaktionelle Anpassungen der AVV-Tarifbestimmungen

Im Zuge der Abschaffung des Übergangstarifs Roermond zum 01.07.2024 und des damit einhergehenden Entfalls der entsprechenden Anlage in den AVV-Tarifbestimmungen wurde versäumt, die Nummerierung der übrigen Anlagen in den AVV-Tarifbestimmungen anzupassen. Diese redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen werden nun zum 01.01.2025 nachgeholt. Zudem werden damit einhergehend die Querverweise auf die entsprechenden Anlagen aktualisiert.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Mehrheitlich bei 14 Zustimmungen, 1 Gegenstimmen, 1 Enthaltungen
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2024-09-12 AVV_0154_WP18 Anpassungen in den A SAO.pdf

26.9.2024

6.1 MB

Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
Sitzung des Mobilitätsausschusses und des AVV-Beirats
Gremium
Mobilitätsausschuss
Datum
Do., 10.10.2024
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
Aachener Verkehrsverbund
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 15:42

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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