Sachstandsbericht Grundsteuerberechnung
FB 22/0052/WP18 · Kenntnisnahme
Beratung
Ein juristisches Gutachten hinsichtlich der Umgangsmöglichkeiten mit der Grundsteuerreform wurde zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeteilt.
Frau Grehling erklärt, dass das Ausfallrisiko bei der Anwendung von differenzierten Hebesätzen im Nachgang zur Grundsteuerreform aufgrund von möglichen Klageverfahren deutlich erhöht sei. Es sei ihr Ansinnen, die Belastungswirkungen und Verschiebungen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Problematisch sei, dass die Unterscheidung der Steuerzahler in den bisher dargestellten Gruppen nicht differenziert genug sei. Unterschiedliche Belastungswirkungen würden auch zu unterschiedlichen Profiteuren in der Stadtgesellschaft führen. Ihre Empfehlung sei es daher, eine möglichst sichere Variante zu wählen, um Klagen gegen die noch zu erlassende Satzung zu vermeiden und das Ausfallrisiko für den städtischen Haushalt so zu minimieren.
Ratherr Baal dankt der Verwaltung für den Sachstandsbericht zur Grundsteuerreform und das vorgelegte Gutachten. Diese Informationen würden mit in die Fraktionen genommen, da dort der Meinungsbildungsprozess nun beginnen werde. Er bemängelt einen saloppen Umgang mit steuerlichen Fachbegriffen in der Presse und öffentlichen Kommunikation im Rahmen der Berichterstattung über die Grundsteuerreform. Daher wolle er an dieser Stelle den Hinweis geben, dass das Bewertungsgesetz insgesamt acht verschiedene Grundstücksarten kenne und definiere. Er führt aus, dass sich die Grundsteuerreform auf diese Grundstücksarten verschiedenartig auswirken werde. Hierzu nimmt er Bezug auf die gezeigte Präsentation des Fachbereichs Steuern und Kasse (FB 22), in der die Auswirkungen der Reform an Extremfällen verdeutlich wird. Die Darstellung von Extremfällen sei aus seiner Sicht problematisch, da sich die Menschen diese Fälle und zugehörigen Zahlen merken würden und dadurch die öffentliche Meinung verfälscht würde. Wissenschaftlich sinnvoller und zielführender sei es aus seiner Sicht daher mit Quartilen zu arbeiten. Diese seien besser geeignet die Auswirkungen der Reform wissenschaftlich fundiert darzustellen. Es sei ohnehin schon schwer genug, einen Hebesatz zu treffen, der sich im Nachhinein für die Kommune aufkommensneutral auswirke.
Frau Dr. Michulitz stellt eine Frage bezüglich der Auswirkungen der Reform auf Mietwohngrundstücke.
Ratsherr Baal antwortet, dass diese zu 80% zu Wohnzwecken genutzt sein müssten, um als solches kategorisiert zu werden.
Ratsherr Dr. Breuer fragt, wie es sich bei gewerblich genutzten Grundstücken verhalte. An Frau Grehling gerichtet fragt er zudem, ob bei diesen eine Kompensation der Belastungen über die Gewerbesteuer denkbar sei.
Frau Grehling erklärt, dass sie, aufgrund der vorgenannten Problematik, Abstand von einer eigenen Entscheidung der Kommune bezüglich variabler Hebesätze genommen habe. Hinsichtlich der aktuellen Stagnation der Gewerbesteuerentwicklung sei es keine gute Idee, eine öffentliche Diskussion durch die Kompensation der Grundsteuer über diese zu entfachen. Es gelte ein Gleichgewicht zwischen Be- und Entlastung der Steuerzahler zu finden.
Ratsherr Pilgram erkundigt sich, ob Probe- und Modellrechnungen der Einnahmen für den Haushalt seitens der Verwaltung möglich seien.
Frau Grehling erklärt, dass sich eine aktuelle Hochrechnung in der zu diesem Tagesordnungspunkt zugehörigen Vorlage und Präsentation befinde. Eine Beibehaltung des aktuellen Hebesatzes führe zu einem Defizit in den Grundsteuereinnahmen, welches um das Defizit der eingeplanten und bislang nicht eingeführten Grundsteuer C erhöht werden müsse.
Frau Dr. Michulitz fragt, ob es möglich sei, weitere Proberechnungen anzustellen, damit die Politik ein Gefühl für die Dimensionen bekomme.
Ratsherr Kehr plädiert dafür, den Hebesatz bei der Haushaltsplanung 2025 stärker anzuheben, um diesen später nicht nochmals anheben zu müssen, würden sich neue Erkenntnisse ergeben.
Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Linden fragt, wann eine Entscheidung über die Anpassung der Hebesätze möglich sei. Er finde es wünschenswert, wenn diese noch dieses Jahr getroffen werden könne. Sein Wunsch sei es, dass vor der Entscheidung eine Beratungsgrundlage mit verschiedenen Denkmodellen erstellt würde. Zudem begrüße er eine von der Verwaltung zu erstellende Lesehilfe für das Gutachten zur Grundsteuerreform. Gleiches gelte für die Thematik der Grundsteuer C. Er bittet dies zur Abwägung in den Fraktionsberatungen vorzubereiten.
Frau Grehling stimmt zu, dass es schön wäre, gegen Ende des Jahres eine Entscheidung treffen zu können. Es würde aber knapp werden, auch da nun die Haushaltsberatungen anstünden. Vieles sei aktuell noch nicht final abschätzbar. Ihr Anspruch sei es jedoch, schnellstmöglich zu einem Ergebnis zu kommen. Die nächste Sitzung des Finanzausschusses finde am 03.12.2024 statt. Die Unterlagen müssten dann bereits zwei Wochen vorher vorliegen, um eine Beratung in der Sitzung zu ermöglichen.
Der Erlass einer Satzung zum 01.01.2025 sei juristisch nicht zwingend notwendig. Ein rückwirkender Erlass sei ebenfalls möglich. Daher sei es wahrscheinlich, dass andere Kommunen erst nach dem Jahreswechsel eine Satzung erlassen würden. Sie wolle aber erreichen, dass die bisherigen Versandzeiten der Grundsteuerbescheide weiterhin eingehalten werden könnten.
Frau Dr. Michulitz fragt, wann die Bescheide bei einem Satzungsbeschluss im Dezember normalerweise verschickt würden. Sie fragt, ob dies üblicherweise im Februar geschehe?
Frau Grehling bejaht dies.
Beschluss
Erläuterungen
Das Finanzministerium NRW hat am 17. September 2024 die aktuellen aufkommensneutralen Hebesätze bekannt gegeben.
Für Aachen wurden folgende Werte veröffentlicht:
- Grundsteuer A: 368 (aktueller Hebesatz 305)
- Grundsteuer B einheitlich: 625 (aktueller Hebesatz 525)
- Grundsteuer B differenziert Wohnen: 499
- Grundsteuer B differenziert Nichtwohnen: 949
Die Belastungsverteilung im Durchschnitt der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke für den empfohlenen Hebesatz der Grundsteuer A in Höhe von 368 ergibt sich wie folgt:
Zu beachten ist, dass bei Anwendung des empfohlenen aufkommensneutralen Hebesatzes des Landes NRW zu dem Planansatz 2025 der Stadt Aachen für die Grundsteuer A ein Defizit von ca. 18,6 T€ entsteht.
Die Neubewertung der jeweiligen Grundstücke nach dem Bundesmodell führt zu veränderten Messbeträgen und somit zu Belastungsverschiebungen ohne jegliche Hebesatzänderung bei der Grundsteuer B.
Dies stellt sich im Durchschnitt der jeweiligen Grundstücksarten wie folgt dar:
Die Belastungsverteilung im Durchschnitt der einzelnen Grundstücksarten für den empfohlenen Einheitshebesatz der Grundsteuer B in Höhe von 625 und für die empfohlenen differenzierten Hebesätze der Grundsteuer B von 499 für Wohnen und 949 für Nichtwohnen ergibt sich wie folgt:
Zu beachten ist, dass bei Anwendung des empfohlenen aufkommensneutralen Einheitshebesatzes des Landes NRW zu dem Planansatz 2025 der Stadt Aachen für die Grundsteuer B ein Defizit von ca. 1,2 Mio. € entsteht und dass bei Anwendung der empfohlenen aufkommensneutralen differenzierten Hebesätze des Landes NRW zu dem Planansatz 2025 der Stadt Aachen für die Grundsteuer B ein Defizit von ca. 1,4 Mio. € entsteht.
Hinsichtlich der genannten Defizite zu den Planungsansätzen ist zu beachten, dass das Land bei der Berechnung der empfohlenen Hebesätze ausschließlich von den zum 01.01.2024 bestehenden Verhältnissen ausgegangen ist. Die Aufkommensneutralität wurde also so interpretiert, dass die Kommunen im Jahr 2025 nur exakt die gleichen Grundsteuereinnahmen erzielen sollen, wie im Jahr 2024. Hierbei wurden jedoch nicht die jährlichen Wertsteigerungen der Immobilien im Stadtgebiet berücksichtigt, welche auch ohne Änderung der Bewertungssystematik und bei gleichbleibendem Hebesatz zu einer Erhöhung der Grundsteuereinnahmen geführt hätten. Diese zu erwartende Erhöhung war jedoch Grundlage der Planungsansätze.
De facto führen die empfohlenen Hebesätze also nicht zu einer Aufkommensneutralität, sondern zu einer Einnahmeminderung für die Kommunen.
Zur Einschätzung der Gewichtung der Belastungsauswirkung der einzelnen Grundstücksarten bei der Grundsteuer B ist hier die Verteilung der Fallzahlen dargestellt.
Das Finanzministerium NRW hat ein Experten-Gutachten zur rechtssicheren Umsetzung der Grundsteuerreform und der möglichen Nutzung einer Hebesatzdifferenzierung beauftragt. In diesem 80-seitigen Gutachten legen die beiden Experten dar, welchen rechtlichen Anforderungen die Kommunen unterliegen und inwieweit sie ihre Satzungsautonomie ausgestalten können.
Im Ergebnis sieht das Gutachten jedenfalls bei einer Hebesatzprivilegierung der Wohngrundstücke und einem Belastungsunterschied von bis zu etwa 50 Prozent keine bedeutsamen verfassungsrechtlichen Risiken oder Begründungsaufwände für die Kommunen, soweit die Differenzierungsentscheidung des Satzungsgebers auf das sozial- und gesellschaftspolitische Ziel der Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. -reduzierung zurückgeführt werden kann. Allerdings sei die genaue Grenze jenseits des Verhältnisses von Wohnen und Nichtwohnen von 1 zu 2 nicht zu beziffern.
Der Städtetag NRW hat ebenfalls ein Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Anwendungsrisiken des differenzierten Hebesatzrechts beauftragt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Hebesatzdifferenzierung nicht rechtssicher anwendbar ist.
Die Gutachter empfehlen, dass für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke in Anbetracht der bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken schon dem Grunde nach stets nur ein einheitlicher Hebesatz bestimmt werden sollte, was unter Berücksichtigung des § 25 Absatz IV des Grundsteuergesetzes keiner gesonderten Rechtfertigung und in der Folge auch keiner Begründung bedarf.
Das Gutachten des Städtetages NRW bestätigt die bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik der Kommunen an der mangelnden Rechtssicherheit der neugeschaffenen Landesregelung für die Hebesatzdifferenzierung.
Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass im Falle einer festgestellten Gleichheitswidrigkeit einer differenzierenden Hebesatzsatzung das Steuerausfallrisiko sich errechnet auf die allgemeine Anwendung des niedrigeren Hebesatzes für alle Grundstücksarten. Da bis zu einer endgültigen Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrere Jahre vergehen können, liegt hierin ein massives fiskalisches Risiko.
Die Stellungnahmen bzw. Zusammenfassungen des Städtetages NRW der beiden Gutachten sind als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt. Die vollumfänglichen Gutachten werden in Allris bei der Sitzung bzw. Niederschrift eingefügt und stehen dort dann zur Verfügung.
Durch die nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit der landesgesetzlichen Regelung kann die Verwaltung nur die Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes für alle Grundstücksarten bei der Grundsteuer B empfehlen.
Hinzu kommt, dass durch die Neubewertungen und somit Neuberechnungen der Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt eine Entlastung in einer Grundstücksart zu einer extremen Belastung in einer anderen Grundstückart führen kann.
Darüber hinaus sind noch immer mehrere tausende Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt zu den Neubewertungen und somit zu den Messbetragsberechnungen anhängig und die Ergebnisse daraus werden das Grundsteuervolumen verändern.
Die Beseitigung extremer Verwerfungen und auch die Belastungen hieraus können durch die Differenzierung nicht ausgeglichen werden.
Um die extremen Verwerfungen deutlich zu machen, sind in der folgenden Grafik für jede Grundstücksart der Maximal- und Minimalwert in prozentualer Veränderung der jeweiligen Messbeträge dargestellt.
Die beiden Maximalfälle bei den Ein- und Zweifamilienhäusern und bei den Gewerbegrundstücken werden jetzt mit den jeweiligen Grundsteuerwerten in Euro dargestellt. Hieraus ist ersichtlich, dass im Falle einer Differenzierung eine im Verhältnis geringe Entlastung im Bereich des Ein- und Zweifamilienhauses zu einer extremen Belastung und somit Verwerfung im Bereich des Gewerbegrundstückes führt.
Die Grundsteuer C ist ebenfalls von hohen Rechtsunsicherheiten geprägt und daher kann keine rechtssichere Einführung der Grundsteuer C empfohlen werden. Auch ist fraglich, ob mit einer neuen Grundsteuer C die Bebauung von baureifen Grundstücken tatsächlich beschleunigt wird und somit dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden kann.
Die Einführung einer Grundsteuer C wäre in jedem Fall mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden und um einen entsprechenden Effekt zu erzielen, müsste der Hebesatz der Grundsteuer C ca. fünf- bis zehnmal höher sein als der der Grundsteuer B.
Aufgrund der Neubewertung der unbebauten Grundstücke durch das Finanzamt steigt die Grundsteuerlast für unbebaute Grundstücke je nach Festlegung eines aufkommensneutralen Hebesatzes für die Grundsteuer B schon um fast das Dreifache.
Die gesetzliche Regelung zur Grundsteuer C enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, die perspektivisch erst noch durch entsprechende Rechtsprechung ausgefüllt werden müssen. Insbesondere der Begriff „bebaubares Grundstück“ ist nicht hinlänglich definiert. Durch „Alibibauten“ (z.B. Garagen) könnte das Hauptziel der Schaffung von Wohnraum vollständig unterlaufen werden. Somit ist auch hier viel Raum für langfristige Rechtsstreitigkeiten gegeben, deren Ausgang offen ist.
Eine abweichende Besteuerung baureifer Grundstücke kann nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen hieran zu stellen sind, ist derzeit ebenfalls fraglich.
Betroffene Gebiete für die Grundsteuer C sind grundstücksgenau jährlich durch eine Allgemeinverfügung festzulegen. Dies bedeutet einen jährlich wiederkehrenden erheblichen Aufwand und eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren bereits schon nach Erlass der Allgemeinverfügung, bevor überhaupt die Veranlagung der Grundsteuer C durchgeführt werden kann.
Wenn man sich mit der Einführung der Grundsteuer C befasst, stellt sich heraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der aktuell bebaubaren Flächen im Stadtgebiet sich im Eigentum der Stadt Aachen selbst oder bei deren Töchtern befindet. Dadurch ist die Stadt selber Steuerzahler und somit werden keine Mehreinnahmen erzielt.
Die Veranlagungsgrundsätze der Grundsteuer C differenzieren nicht zwischen Grundstücksspekulanten und Eigenheimschaffende und eine Heranziehung endet erst mit der Fertigstellung des Gebäudes. Private Grundstückseigentümer*innen könnten aufgrund des finanziellen Drucks gezwungen sein ihr Bauvorhaben aufzugeben, obwohl diese bauwillig sind.
Abschließend ist auch aus der Gremienarbeit beim Städtetag NRW derzeit keine Kommune in NRW bekannt, die die Einführung einer Grundsteuer C beschlossen hat, da die Rechtsunsicherheit und der hohe administrative Aufwand derzeit nicht abzuschätzen sind. Hier gilt die gleiche Bewertung einer wenig effizienten und effektiven Zielerreichung, wie bei der damaligen Baulandsteuer aus den 1960er Jahren, die kurz nach Inkrafttreten wieder abgeschafft wurde.
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 1001711
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1001711
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2024-09-25 FB 22_0052_WP18 Sachstandsbericht Gr SAO.pdf
30.9.2024
914.4 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 3
- Sitzung
- Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 01.10.2024
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Zusätze
- Antrag zur Tagesordnung der Fraktionen DIE GRÜNEN und SPD zum Sachstandsbericht Grundsteuerberechnung
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 21:16
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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