Beratung über eine Generalbefreiung des Naturschutzbeirates für Vorhaben von geringer Bedeutung für Natur und Landschaft
FB 36/0541/WP18 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Herr Dr. Laurien erläutert die Vorlage. Er führt an dieser Stelle aus, dass es sich nur um Vorhaben handele, welche lediglich einen sehr geringen Eingriff in Natur und Landschaft nach sich zögen. Ebenfalls weist er darauf hin, dass vereinbarungsgemäß über jeden Punkt einzeln entschieden werde.
zu 1:
Herr Dr. Güttes und Herr Slevogt befürchten, dass artenschutzrechtliche Belange vernachlässigt würden, sofern keine Beratung mehr im Naturschutzbeirat erfolge. Die Entscheidung darüber, ob einer Befreiung zugestimmt werde, hänge aus ihrer Sicht u.a. maßgeblich von artenschutzrechtlichen Belangen ab. Herr Schwenk weist darauf hin, dass bei allen Bauvorhaben geprüft werde, ob artenschutzrechtliche Belange berührt würden, unabhängig ob diese im baulichen Außen- oder Innenbereich stattfänden. Er teilt die Bedenken insofern nicht. Herr Prof. Dr. Wagner schließt sich der Meinung des Herrn Schwenk an. Er erkundigt sich danach, ob beabsichtigt sei, dass eine Info an den Beirat nach erteilter Befreiung für derartige Vorhaben erfolge. Auf diesem Wege habe der Naturschutzbeirat weiterhin einen Einblick in die Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde. Eine Info an den Beirat über Befreiungen zu derartigen Vorhaben wird durch Herrn Röthke zugesagt. Herr Dr. Koch führt aus, dass er dem Beratungspunkt grundsätzlich zustimmen könne. Allerdings wünsche er sich folgende Ergänzung und Formulierung:
„Änderungen im bestehenden Gebäudebestand ohne Flächenneuversiegelung bzw. ohne komplette Umwidmung der Nutzung (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum)“
Diese Formulierung wird zur Abstimmung gebracht.
zu 2:
Herr Dr. Koch erkundigt sich danach, wie die Flächengröße von 12 m² zustande komme. Er Röthke erwidert, dass beispielsweise Gartenhäuser erfahrungsgemäß häufig mit einer Größe von 3 m x 4 m geplant würden und sich die Flächengröße daraus ergeben habe. Herr Dr. Güttes ist der Ansicht, dass die Flächengröße reduziert werden müsse und schlägt 4 m² vor (vgl. Sonnenschirmständer). Frau Stuhlmann schlägt anlehnend an die übliche Größe eines Pavillons 9 m² vor. Herr Dr. Laurien findet eine Größe von 4 m² unrealistisch und nicht zielführend. Er kann die Diskussion nicht nachvollziehen. Frau Stuhlmann erkundigt sich danach, ob seitens der unteren Naturschutzbehörde auch ohne Beteiligung des Naturschutzbeirates eine Befreiung bei entsprechenden Anträgen erfolgen müsse. Dies wird durch Herrn Röthke bestätigt. Herr Dr. Laurien schlägt vor, als Kompromiss eine Größe von 9 m² zur Abstimmung zu bringen.
zu 3:
Herr Dr. Güttes schlägt vor, bei derartigen Vorhaben die Empfehlung einer Dachbegrünung auszusprechen.
zu 4:
Herr Prof. Dr. Wagner fragt verständnishalber nach, wo der Unterschied zwischen einer Veranstaltung an sich und des damit verbundenen Parkens liege. Herr Röthke erläutert dies anhand des Beispiels des Jahrmarktes in Kornelimünster. Die Veranstaltung finde im Innenbereich statt und bedürfe insofern aus naturschutzfachlicher Sicht keiner Genehmigung. Allerdings befänden sich die Parkwiesen im Außenbereich, so dass dafür eine Befreiung erteilt werden müsse. Herr Slevogt befürchtet, dass ohne Beteiligung des Naturschutzbeirates auch aus naturschutzrechtlicher Sicht wertvolle Flächen, beispielsweise Biotope, zum Parken freigegeben würden. Er wird seitens Herrn Röthke darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Flächen durch die untere Naturschutzbehörde auf jeden Fall erfolgen müsse, so dass die Freigabe von Biotopflächen als Parkwiesen ausgeschlossen werden könne. Herr Dr. Güttes erklärt, dass der unteren Naturschutzbehörde nicht alle Informationen über die Flächen vorlägen und insofern in diesem Punkt Probleme gesehen würden.
zu 5:
In Anlehnung an die Diskussion zu Punkt 4 sieht Herr Dr. Koch auch hier das Problem, dass ggfls. wertvolle Flächen in Anspruch genommen werden könnten. Herr Schwenk bezieht sich auf das Freizeitgelände Walheim und befürchtet, dass auch an anderer Stelle große Veranstaltung zur Ausführung kämen. Das Freizeitgelände befinde sich nicht auf einer wertvollen Fläche. Die Probleme entständen vielmehr durch das angrenzende Naturschutzgebiet. Er ist der Ansicht, dass Kontrolle und Einfluss bei diesem Punkt beim Naturschutzbeirat bleiben sollten.
zu 6:
Herr Slevogt fügt an, dass es darauf ankomme, welche Gehölze sich in der Nähe der Maßnahme befänden. Es könne sein, dass die Gehölze zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme zwar unbedenklich sind, bei einem weiteren Wachstum der Gehölze später aber Einschränkungen für die PV-Nutzung entstehen können. Ein dann ggfls. nötiger Rückschnitt der Gehölze könnte bei bestimmten Arten zu erheblichen Schädigungen führen. Er schlägt daher vor, den Beschluss wie folgt zu ergänzen:
„Anbringung von PV auf Dächern, wenn keine Gehölze durch Aufbau und Betrieb im Bestand beschädigt werden.“
Diese Formulierung wird zur Abstimmung gebracht.
Herr Dr. Güttes erkundigt sich danach, ob das Beratungsthema im Vorfeld mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmt worden sei. Dies wird durch Herrn Röthke verneint. Herr Dr. Güttes teilt mit, dass er sich selber die Auskunft darüber einholen werde, ob dies rechtskonform sei.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dass, unter der Maßgabe des jederzeit möglichen Widerrufs, die seitens der Verwaltung genannten Vorhaben von geringer Bedeutung für Natur und Landschaft ab sofort nicht mehr dem Naturschutzbeirat zur Entscheidung vorgelegt werden müssen und dass für die genannten Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet eine Generalbefreiung erteilt wird.
Erläuterungen
Im Landschaftsplan der Stadt Aachen von 1988 ist für das Stadtgebiet Aachen ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung dient der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie der Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der
- Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Zur Verfolgung dieser Ziele sind im Landschaftsplan der Stadt Aachen Verbote definiert. Wird durch ein Vorhaben ein Verbotstatbestand erfüllt, bedarf dieses einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Die untere Naturschutzbehörde kann auf gesonderten Antrag gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) i.V.m. Ziffer 3.6 des Landschaftsplans von 1988 von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erteilen. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG kann der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer Befreiung widersprechen, mit der Folge, dass der Ausschuss für Klimaschutz und Umwelt über den Widerspruch zu entscheiden hat.
Es wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde festgestellt, dass dem Naturschutzbeirat häufig Vorhaben zur Entscheidung vorgelegt werden, die einen sehr geringen bzw. keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, aber rein formalrechtlich einer Befreiung und damit einer Zustimmung des Beirats bedürfen. Diese werden folgend benannt:
- Änderungen im bestehenden Gebäudebestand ohne Flächenneuversiegelung (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum)
- Erweiterung oder Errichtung baulicher Anlagen, wenn das Vorhaben auf bereits legaler versiegelter Fläche stattfindet oder die Flächenneuversiegelung 12m² nicht überschreitet (z.B. Anlage von stationären Sonnenschirmen, Windsegeln, Terrassen oder kleinen Gartenhütten)
- Überdachung vorhandener, vollversiegelter, legaler Stellplätze
- Genehmigung von Parken im Außenbereich bei naturschutzfachlich nicht genehmigungspflichtigen Veranstaltungen,
- Errichtung temporärer baulicher Anlagen, wenn keine Gehölze oder Gewässer beschädigt werden und das Vorhaben eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreitet (z.B. Aufbau von Bühnen, Zelten für Veranstaltungen, Zirkuszelten)
- Anbringung von PV auf Dächern, wenn keine Gehölze beschädigt werden.
Um eine Entlastung des Naturschutzbeirates und der Verwaltung zu erreichen und auch eine kürzere Bearbeitungszeit von Anträgen zu gewährleisten, wird seitens der Verwaltung angeregt, dass für die vorstehend genannten Vorhaben seitens des Naturschutzbeirates eine Generalbefreiung erteilt wird. Dies gilt nur innerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Regelungen in Naturschutzgebieten bleiben unberührt. Die Generalbefreiung kann jederzeit durch den Beirat widerrufen werden, je nach Erfordernis in Gänze oder nur einen einzelnen Punkt dieser Befreiung betreffend. Über die o.g. einzelnen Punkte wird in der Sitzung jeweils separat abgestimmt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Technische Details
ID: 1003585
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1003585
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2024-10-29 FB 36_0541_WP18 Beratung ueber eine G SAO.pdf
29.10.2024
131.4 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 4
- Sitzung
- Sitzung des Naturschutzbeirates
- Gremium
- Naturschutzbeirat
- Datum
- Di., 19.11.2024
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 15:55
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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