3. Dezember 2024 um 17:00, Rathaus
TOP 6Öffentlich

1. Nachtrag zur Hebesatzsatzung - Grundsteuerreform

FB 22/0053/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Deumens erläutert, dass es sich um ein komplexes, diffiziles Thema mit vielen offenen Fragen handele. Hierzu zitiert er Frau Grehlings Satz aus einer der vorangegangenen Sitzungen des Finanzausschusses, nach dem eine Entscheidung zwischen Rechtssicherheit für die Stadtverwaltung (einheitlich festgelegter Hebesatz für die Grundsteuer B) und Gerechtigkeit in der Stadtgesellschaft (differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B nach Wohnen und Gewerbe) getroffen werden müsse.

Die Fraktion der LINKEN setze sich für soziale Gerechtigkeit ein. Daher werde ein differenzierter Hebesatz favorisiert, um den Wohnungsmarkt nicht weiter zu belasten.

Das Argument der Rechtssicherheit sei für ihn nicht nachvollziehbar, da das Land NRW in seinen Erläuterungen ausführe, dass eine Differenzierung rechtssicher anzuwenden sei.

Klagen gebe es seiner Erfahrung nach bei Steueränderungen immer. Es sei auch eine politische Aussage zu transportieren, was der Stadtrat und der Finanzausschuss mit der Hebesatzänderung bezwecken wollten. Daher stelle seine Fraktion einen Änderungsantrag mit dem wichtigen Zusatz einer „Hebesatzdifferenzierung als sozialem Faktor“.

Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Linden teilt mit, dass der Änderungsantrag vorliege. Sein Vorschlag sei es, zuerst über den Änderungsantrag der LINKEN abzustimmen und anschließend den Verwaltungsvorschlag zu behandeln.

Ratsherr Baal legt dar, dass sich die CDU-Fraktion ebenfalls mit der Hebesatzsatzung beschäftigt habe. Er habe die Ausführungen des Journalisten Herrn Mohne in der Aachener Zeitung als ausgesprochen positiv empfunden, da diese für Laien gut verständlich gewesen seien. Der Vorschlag der LINKEN zeige nun, dass dieser Artikel nicht gelesen worden sei. Eine Hebesatzdifferenzierung sei nämlich rechtlich nicht haltbar. Das Land NRW weiche vom sogenannten Scholz-Modell bzw. dem Bundesmodell ab. Eine Differenzierung der Fachtermini sei von hoher Bedeutsamkeit, da Nicht-Wohngebäude ungleich Gewerbegebäude seien oder sein können. Hierbei sei besonders der Fall einer Mischnutzung betroffen. Der Vorschlag der LINKEN weise eine deutlich zu große Spreizung der Hebesätze für Gewerbe und Wohnen auf, weil diese Fälle nicht in Betracht gezogen worden seien. Der Bundesfinanzhof sage, dass ein Übermaßverbot bei der Spreizung der Hebesätze beachtet werden müsse. Der Hebesatz für Wohngebäude müsse laut dem Land NRW unter dem für Nicht-Wohnen liegen. Der Bund habe diese Spreizung über eine Anpassung der Grundsteuermesszahlen dargestellt, aus der sich eine circa 10%-ige Bevorteilung von Wohngebäuden ergäbe. Das Saarland und der Freistaat Sachsen hätten andere Berechnungen vorgenommen. Das Land NRW habe dies explizit nicht getan. Die Kommunen müssten das Gesetz daher mit Augenmaß anwenden.

Inkonsequenz bei der Bemessung der Hebesätze sei ein zu großes Risiko für die Kommune, weil die vorgeschlagene Differenzierung zu groß würde und das Übermaßverbot somit nicht beachtet würde. Andere, im Rahmen der Ratssitzung zu beschließende, Nebenkostenerhöhungen würden den Wohnungsmarkt in Aachen zudem mehr belasten.

Ratsherr Deumens betont, er wolle die dargestellte Problematik nicht verkennen. Viele Faktoren spielten eine Rolle. Dennoch sei die politische Aussage und Richtung beim Beschluss wichtig. Er wolle daher den Vorschlag der LINKEN weiterhin zur Abstimmung stellen. Dies betreffe ohnehin nur die Grundsteuer B, da die LINKEN-Fraktion der von der Verwaltung vorgeschlagenen Anpassung der Grundsteuer A zustimme.

Frau Grehling sagt, dass eine politische Zielrichtung in der praktischen Umsetzung der Grundsteuer fraglich sei. Sie habe heute eine Einschätzung zum Jahressteuergesetz mit Hinweisen zur Grundsteuerreform erhalten. Dieser Einschätzung nach sei eine „Ping-Pong“-Gesetzgebung möglich, da die jüngere Bundesgesetzgebung der älteren Landesgesetzgebung den Boden unter den Füßen entziehen könne. Die Stadt Aachen bewege sich in einer Sphäre, in der das Rechtsrisiko nicht getragen werden könne. Ein großer Vorteil für Aachen sei, dass die Grundsteuer seit Jahren unangetastet geblieben sei. Und auch jetzt würde die Grundsteueranpassung nicht zur Konsolidierung des Haushalts genutzt. Die finanzielle Lage ermögliche keinen Spielraum, daher sei eine solide Kalkulationsgrundlage wichtig. Der Fachbereich Steuern und Kasse habe alles extra aktuell nachgerechnet. Das Land NRW habe die Berechnung seiner Hebesatzempfehlung auf ein anderes stichtagsbezogenes Messbetragsvolumen abgestellt. Es gehe rein darum, eine Aufkommensneutralität für die Kommune zu erreichen und um ein rechtssicheres Steuerverfahren vorzuschlagen.

Frau Dr. Michulitz spricht ebenfalls ein Lob an die Aachener Zeitung für die Darstellung der Situation aus. Man befinde sich in Aachen auf der „Insel der Glückseligen“ im Vergleich zu den Nachbarkommunen. Sie denke der vorgeschlagene Hebesatz sei verfassungskonform und erreiche eine einigermaßen gerechte Verteilung. Eine Korrektur altgewachsener Strukturen aus den 196er und 1970er Jahren sei naturgemäß schwer.

Ratsherr Pilgram fragt nach der von der LINKEN-Fraktion gewünschten politischen Aussage. Aus seiner Sicht sei es die Intention des Bundesverfassungsgerichts gewesen, die Werte aller Grundstücke in Deutschland aktualisieren zu lassen. Er stelle sich nun die Frage, ob ein Ausgleich von dabei auftretenden Verwerfungen als politische Begründung überhaupt verfassungskonform sei.

Er erkundigt sich zudem, wie Leerstand bei der Grundstücksbewertung betrachtet werde.

Ratsherr Helg räumt ein, dass er die Erhöhung der Hebesätze für maßvoll und verfassungskonform halte. Den Punkten zwei und drei des Verwaltungsvorschlags werde seine Fraktion jedoch nicht zustimmen. Er bittet daher um eine Trennung der einzelnen Punkte des Beschlussvorschlags, um dem ersten Punkt zustimmen zu können, ohne dies bei den beiden weiteren Punkten tun zu müssen. Einer Steuererhöhung könne seine Fraktion grundlegend nicht zustimmen.

Ratsherr Baal erläutert, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt habe, da die Grundstückswerte nicht aktuell seien. Diese bezögen sich in den neuen Bundesländern auf Werte aus dem Jahr 1935, sowie auf Werte aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern.

Verwerfungen gebe es ebenfalls bei der Art der Grundstücke. Der Gesetzgeber habe früher gesagt, dass eine Überprüfung der Werte alle sieben Jahre erfolgen würde. Dies sei jedoch nie geschehen. Aus diesem Grund wurde das Gesetz vom Gericht bis zum Ablauf des Jahres 2024 begrenzt.

Ziel der CDU-Fraktion sei es einen Hebesatz zu finden, der die bisherigen Einnahmen der Stadt gewährleiste, aber keine Erhöhung des Grundsteuervolumens zu erzeuge. Dies sei die Definition von Aufkommensneutralität.

Hinsichtlich der Frage des Ratsherrn Pilgram zu Leerstand sei die Anmeldung und Nutzung einer Fläche entscheidend. Leerstand in Wohnobjekten sei aufgrund der Wohnraumnutzungssatzung der Stadt Aachen langfristig kaum möglich.

Frau Grehling stellt dar, dass es einen Dissens hinsichtlich der Rechtssicherheit zwischen Landes- und Bundesgesetzgebung gebe. Der Grundsatz niemals eigene Wertentscheidungen zu treffen werde durch eine Differenzierung aufgehoben. Die Bewertung eines Grundstücks folge der genehmigten Nutzung.

Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Linden dankt der Verwaltung und dem Ausschuss für die inhaltlich sinnvolle Diskussion und der Orientierung am Grundsatz der Aufkommensneutralität. Er sei der Auffassung, dass das Problem mit der Grundsteuer in der Grundsteuer selbst und nicht etwa in anderen Steuerarten gelöst werde. Positiv sei, dass eine rechtssichere Anwendung von den Fraktionen mehrheitlich bevorzugt werde.

Beschluss

Der Antrag der LINKEN-Fraktion wird bei einer Ja-Stimme (Ratsherr Deumens) mehrheitlich abgelehnt. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird je Unterpunkt einzeln zur Abstimmung gestellt: Mehrheitlich angenommen bei einer Gegenstimme Grundsteuer A: Einstimmig angenommen bei einer Enthaltung Grundsteuer B: Mehrheitlich angenommen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung Einstimmig angenommen bei zwei Enthaltungen Finanzausschuss Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B. Der Finanzausschuss stimmt der Empfehlung der Verwaltung zur Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 368 v.H. und für die Grundsteuer B auf 637 v.H. zu. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 1. Nachtrages zur Hebesatzsatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 gem. Anlage.

Beschlussvorschlag

Finanzausschuss

  1. Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B.
  2. Der Finanzausschuss stimmt der Empfehlung der Verwaltung zur Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 368 v.H. und für die Grundsteuer B auf 637 v.H. zu.
  3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 1. Nachtrages zur Hebesatzsatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 gem. Anlage.

Rat

1.Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B.

2.Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 368 v.H. und für die Grundsteuer B auf 637 v.H.

3.Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 1. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 gem. Anlage.

Erläuterungen

Mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) eröffnet das Land den Kommunen die Möglichkeit, entweder - wie bisher - einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B festzusetzen oder für Wohngrundstücke auf der einen und Nichtwohngrundstücke auf der anderen Seite differenzierte Hebesätze zu beschließen.

Das Landesfinanzministerium NRW hat am 17.09.2024 für jede Kommune die nach dessen Berechnung aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B bekannt gegeben.

Für die Stadt Aachen wurden folgende aufkommensneutrale Grundsteuerhebesätze mitgeteilt:

aufkommensneutraler Hebesatz Grundsteuer A: 368

aufkommensneutraler Hebesatz (einheitlich) Grundsteuer B: 625

aufkommensneutraler Hebesatz (differenziert) für Wohnen(1): 499

aufkommensneutraler Hebesatz (differenziert) für Nichtwohnen(2): 949

(1) hierzu gehören folgende Grundstücksarten: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum

(2) hierzu gehören folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstig bebaute Grundstücke

Zwecks Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Beleuchtung eventueller Risiken bei Festlegung differenzierter Hebesätze wurde sowohl seitens des Finanzministeriums NRW als auch seitens des Städtetages NRW jeweils ein rechtliches Gutachten beauftragt.

Das Gutachten des Finanzministeriums kommt zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

Die Differenzierung der kommunalen Hebesätze, wie mit dem Landesgesetz optional ermöglicht begegne keinen durchgreifenden neuerlichen verfassungsmäßigen Risiken. Insbesondere bei einer Hebesatzprivilegierung der Wohngrundstücke und einem Belastungsunterschied von bis zu etwa 50 Prozent entstünden keine bedeutsamen verfassungsrechtlichen Risiken oder Begründungsaufwände für die Kommunen, soweit die Differenzierungsentscheidung des Satzungsgebers auf das sozial- und gesellschaftspolitische Ziel der Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. -reduzierung zurückgeführt werden kann. Allerdings sei die genaue Grenze jenseits des Verhältnisses von Wohnen und Nichtwohnen von 1 zu 2 nicht zu beziffern.

Das Gutachten des Städtetages kommt zu dem Ergebnis, dass eine Hebesatzdifferenzierung nicht rechtssicher anwendbar ist. Die Gutachter empfehlen, dass für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke in Anbetracht der bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken schon dem Grunde nach stets nur ein einheitlicher Hebesatz bestimmt werden sollte, was unter Berücksichtigung des § 25 Absatz IV des Grundsteuergesetzes keiner gesonderten Rechtfertigung und in der Folge auch keiner Begründung bedarf. Das Gutachten des Städtetages NRW bestätigt die bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik der Kommunen an der mangelnden Rechtssicherheit der neugeschaffenen Landesregelung für die Hebesatzdifferenzierung.

Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass im Falle einer festgestellten Gleichheitswidrigkeit einer differenzierenden Hebesatzsatzung das Steuerausfallrisiko sich errechnet auf die allgemeine Anwendung des niedrigeren Hebesatzes für alle Grundstücksarten. Da bis zu einer endgültigen Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrere Jahre vergehen können, liegt hierin ein massives fiskalisches Risiko in Höhe von jährlich bis zu 11 bis 12 Mio. €.

(Die Stellungnahmen bzw. Zusammenfassungen des Städtetages NRW der beiden Gutachten sowie die vollumfänglichen Gutachten stehen in Allris zur Sitzung des Finanzausschusses vom 01.10.2024 unter TOP Ö3 zur Verfügung.)

Trotz der sich teils widersprechenden Feststellungen in den beiden Gutachten oder gerade wegen der sich teils widersprechenden Gutachten kann letztendlich eben nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Festlegung differenzierter Hebesätze im Rahmen der mit Sicherheit folgenden Klageverfahren Bestand haben wird.

So stellten die vom Städtetag beauftragten Gutachter (Prof. Dr. Steffen Lampert - Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht am Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück - und Prof. Dr. Lars Hummel, LL.M. - Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg -) u.a. fest:

  • Die Ausgestaltung des NWGrStHsG, die nur eine Differenzierung der Hebesätze nach Wohn- und Nichtwohn-Grundstücken zulässt, ist regelmäßig ungeeignet, um auf dieser Rechtsgrundlage eine Hebesatzdifferenzierung wählen und begründen zu können, die den allgemeinen gleichheitsrechtlichen Anforderungen der Verfassungsrechtsprechung an begünstigende Steuerverschonungsregelungen genügt.
  • Eine rechtssichere Anwendung der Regelungen von Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz durch die Gemeinden scheidet aus.
  • Für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke sollten wegen der verfassungsrechtlichen Risiken schon dem Grunde nach stets nur ein einheitlicher Hebesatz bestimmt werden. Dies bedarf in Ansehung des § 25 Abs. 4 GrStG keiner gesonderten Rechtfertigung und keiner (gesonderten) Begründung. Den identifizierten Risiken kann angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hebesatzdifferenzierung auch nicht durch eine sorgfältige Begründung der Festsetzung von unterschiedlichen Hebesätzen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 NWGrStHsG rechtssicher begegnet werden.

Durch die Festlegung differenzierter Hebesätze entstünden also zusätzlich zu dem ohnehin bestehenden Risiko, der generellen erneuten Feststellung der Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts, noch weitere im Rahmen des schwierigen Reformumfelds nicht zu rechtfertigende Rechtsunsicherheiten.

Nach aktuellem Stand haben sich die Messbeträge in Aachen für Wohngrundstücke im Durchschnitt um 24 % erhöht und die Messbeträge für Nichtwohngrundstücke im Durchschnitt um 30 % verringert. Intention der Ermöglichung differenzierter Hebesätze war, die hierdurch entstehende Spanne der Mehrbelastung auf der einen und der Entlastung auf der anderen Seite zu verringern.

Allerdings ist bei Betrachtung der Einzelfälle festzustellen, dass der o.g. Wertunterschied tatsächlich nur ein rechnerisch ermittelter Durchschnittswert ist und nicht als generelle Regel betrachtet werden kann.
So schwankt beispielsweise die Messbetragserhöhung von Einfamilienhäusern im Einzelfall zwischen 5% und 270 %. Für Mietwohngrundstücke wurden Einzelfallwerte zwischen -54 % und +64 % ermittelt.
Selbst bei baugleichen, direkt benachbarten Mietobjekten wurden differierende Messbeträge festgestellt, deren Abweichung zum bisherigen Messbetrag zwischen -53 % und -13 % schwanken.
Weiterhin ist zu beachten, dass gemischt genutzte Grundstücke (per Definition = Nichtwohngrundstücke) bei einer Differenzierung der Hebesätze ebenfalls höher belastet werden. Ein Grundstück gilt jedoch grundsteuerrechtlich selbst dann als gemischt genutzt, wenn der Wohnanteil 80% beträgt. Erst wenn der Wohnanteil 80 % übersteigt, wird das Grundstück als Mietwohngrundstück (= Wohngrundstück) eingestuft.

Schon bei Festlegung eines einheitlichen Hebesatzes steigt die Grundsteuerbelastung für unbebaute Grundstücke im Durchschnitt um 168 %. Im Falle einer Differenzierung würde diese Grundsteuermehrbelastung für die unbebauten Grundstücke im Durchschnitt auf dann sogar 299 % steigen.

Auch die Festlegung differenzierter Hebesätze würde also lediglich zu einer Angleichung der Durchschnittsbelastungen, jedoch nicht durchgehend zu einer gerechteren Lastenverteilung führen.

Die Verwaltung empfiehlt daher die Festlegung eines einheitlichen Hebesatzes.

Bei Übernahme des vom Land empfohlenen einheitlichen Hebesatzes entsteht zu dem Planansatz 2025 der Stadt Aachen für die Grundsteuer B ein Defizit von ca. 1,0 Mio. €.

Hinsichtlich dieses Defizites zum Planungsansatz ist zu beachten, dass das Land bei der Berechnung der empfohlenen Hebesätze ausschließlich von den zum 01.01.2024 bestehenden Verhältnissen ausgegangen ist. Die Aufkommensneutralität wurde also so interpretiert, dass die Kommunen im Jahr 2025 nur exakt die gleichen Grundsteuereinnahmen erzielen würden, wie im Jahr 2024. Dies entspricht allerdings nicht der Begrifflichkeit der sog. Aufkommensneutralität. Abzustellen ist auf das zu erwartende Ertragsvolumen für das Jahr 2025, das sich bereits in der mittelfristigen Planung aus dem Haushaltsjahr 2024 orientiert an den Fortentwickungsvorgaben der Orientierungsdaten des Landes ausgerichtet hat. Hierbei wurden die regelmäßigen Steigerungen des Grundsteuervolumens in Ansatz gebracht, die auch ohne Änderung der Bewertungssystematik und bei gleichbleibendem Hebesatz zu erwarten wären.

Ausgehend vom aktuell vorliegenden Gesamtvolumen der Grundsteuermessbeträge der Grundsteuer B (8,04 Mio. €) wird der Planansatz der Grundsteuer B für das Jahr 2025 (51.207.200,00 €) bei Festlegung des Hebesatzes auf 637 v.H. erreicht.

Hierdurch entstehen auf der Grundlage der sich nach der Grundsteuerreform ergebenden Grundsteuermessbeträge im Durchschnitt folgende Mehr- bzw. Minderbelastungen im Vergleich zur bisherigen jährlichen Grundsteuerlast:

Der Steuersatz bei der Grundsteuer A beträgt derzeit 305 und das Steueraufkommen in 2024 wird voraussichtlich ca. 168 T€ erreichen.

Durch die Reduzierung des Messbetragsvolumens in Folge der Grundsteuerreform würde die Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von 305 zu einer Verschlechterung bei der Grundsteuer A von jährlich ca. 44T€ führen.

Entsprechend der oben dargestellten aufkommensneutralen Hebesatzempfehlung des Landesfinanzministeriums NRW müsste der Hebesatz auf einen Wert von 368 erhöht werden.

Die Landesempfehlung führt immer noch zu einem Defizit von ca. 18 T€ zum Haushaltsansatz und interne Berechnungen ergeben einen noch höheren Hebesatz von 413 zur Aufkommensneutralität.

Eine derartige Erhöhung wäre mit erheblichen Mehrbelastungen für die Land- und Forstwirtschaft verbunden, da zudem die zu einer wirtschaftlichen Einheit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Wohngebäude nach der Reform nicht mehr nach der Grundsteuer A, sondern nach der Grundsteuer B veranlagt werden. Die damit einhergehende Verringerung des Messbetragsvolumens der Grundsteuer A treibt den aufkommensneutralen Hebesatz hier automatisch nach oben und lässt außer Acht, dass die Wohngebäude zukünftig separat besteuert werden.

Aufgrund der Relevanz der Grundsteuer A am gesamten Grundsteueraufkommen und mit Blick darauf, dass die Wohngrundstücke zuvor der Grundsteuer A unterlagen und zukünftig deutlich höher besteuert werden, empfiehlt die Verwaltung die Landesempfehlung von 368 zu übernehmen. Der besonderen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft wird damit zudem Rechnung getragen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

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0

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0

Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Mehrheitlich, 1 Gegenstimmen, 1 Enthaltungen (siehe obige Erläuterung)
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2024-11-14 FB 22_0053_WP18 1. nachtrag zur hebe sao

21.11.2024

207.8 KB

Metadaten

TOP
Ö 6
Sitzung
Sitzung des Finanzausschusses
Gremium
Finanzausschuss
Datum
Di., 03.12.2024
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 16:06

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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