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Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Aachen-Brand“ vom 08.07.2009

FB 60/0158/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Wortmeldungen hierzu ergeben sich nicht.

Beschluss

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Aachen-Brand“ vom 08.07.2009.

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Aachen-Brand“ vom 08.07.2009.

Erläuterungen

Gemäß § 162 Baugesetzbuch (BauGB) sind Sanierungssatzungen aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist oder die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Diese gesetzliche Vorgabe wurde für die folgenden förmlich festgelegten Sanierungsgebiete geprüft.

„Aachen-Brand“ vom 08.07.2009

Mit Ratsbeschluss vom 24.06.2009 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Aachen-Brand“ beschlossen.

Zur Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sind Ratsbeschlüsse über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 BauGB erforderlich.

Die Satzung wurde mit einem Ergänzungsbeschluss vom 10.02.2010 durch den Rat der Stadt Aachen bis zum 31.12.2021 befristet. Gemäß § 162 BauGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Dies ist hier gegeben und die Sanierungssatzung ist durch eine Aufhebungssatzung förmlich aufzuheben.

Der Übersichtsplan des Geltungsbereiches ist Bestandteil der Aufhebungssatzung.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2024-12-11 FB 60_0158_WP18 Satzung zur Aufhebun SAO.pdf

14.1.2025

626.2 KB

Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 26.02.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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