Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan Köln hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz
FB 61/1058/WP18 · Entscheidungsvorlage
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan Köln hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz
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Bürgermeister Plum dankt der Verwaltung für die Stellungnahme. Bei der Betrachtung der Zeitvorgabe durch die Bezirksregierung werde deutlich, dass eine vorherige Beteiligung des Rates nicht möglich gewesen sei und er befürworte die heutige Beschlussfassung durch den Rat. Zur Positivplanung führt er aus, dass nach seinem Kenntnisstand eine solche Planung erforderlich sei um eine ungeordnete Errichtung von Windrädern im Raum Aachen auszuschließen. Denn ohne Positivplanung im Flächennutzungsplan könne für jede mögliche Fläche ein Antrag zur Errichtung eines Windrades gestellt werden.
Ratsherr Beus (Die Linke) möchte berichtigen, dass im Umweltausschuss kein einstimmiger Beschluss gefasst worden sei, sondern dass die Fraktion Die Linke dagegen gestimmt habe. Auch dem heutigen Beschluss werde die Fraktion nicht zustimmen. Zum einen werden im Regionalplan keine Windkraftflächen für das Aachener Stadtgebiet ausgewiesen, so dass eine durch die Stadt Aachen vorgenommene Positivplanung stark behindert werde. Zum anderen sei alleine schon durch die Überlegungen zum Einstein-Teleskop ein gewisser Schaden für die Windkraftplanung eingetreten. In den Niederlanden werde mit der Perspektive auf das Einstein-Teleskop bereits seit geraumer Zeit keine Windkraftanlage mehr gebaut. In der Abwägung und vor dem Hintergrund des Klimawandels, der auch in der Stadt Aachen bereits für große Schäden gesorgt habe, müsse die Energiewende schneller vorangetrieben werden. Durch die vorgelegten Maßnahmen werde dies allerdings stark behindert.
Ratsherr Stettner (GRÜNE) möchte den Ausführungen von Ratsherrn Beus widersprechen. Es sei richtig, dass und wie die Verwaltung sich mit der Stellungnahme positioniert habe und auf das laufende Verfahren sowie den politischen Konsens hingewiesen habe. Das LANUV-Gutachten sei bereits 2013 gefertigt worden und lege teilweise relativ alte Maßstäbe an. Abschließend betont er, dass es richtig sei, das laufende Verfahren der Positivplanung weiterzuführen.
Ratsherr Baal (CDU) schließt sich den Ausführungen von Ratsherrn Plum an und ergänzt, dass in dem ursprünglich vom Rat verabschiedeten FNP 2030 Windkonzentrationsflächen ausgewiesen worden seien. Diese haben jedoch einer rechtlichen Klage eines Bürgers aus dem nördlichen Bereich der Stadt Aachen nicht standgehalten und seien dann entsprechend aufgehoben worden. Dies bedeute, dass der Flächennutzungsplan 2030 nach heutigem Stand keine Windkonzentrationsflächen ausweise. Demnach könne jeder Grundstückseigentümer für sein Grundstück den Antrag stellen, eine Windenergieanlage zu errichten und mit Blick auf den Aachener Norden, der sehr viel landwirtschaftliche Fläche aufweise, könne er nicht abschätzen, ob ein solcher Antrag eventuell erfolgreich sein könne. Dies führe zu einer nicht gewünschten Zersiedelung und deshalb arbeite man an der Ausweisung von Konzentrationsflächen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe der Bezirksregierung Köln auferlegt, einen Teilflächenausweis für Windenergie vorzunehmen. Die Ursache dafür liege im „Wind-an-Land-Gesetz“. Der Ausweis der jetzt in dem Teilplan Windenergie erfolge sei der präferierte Ausweis im Regierungsbezirk Köln zum Nachweis, dass die gesetzliche Vorgabe des Wind-an-Land-Gesetz im Regierungsbezirk Köln eingehalten werden könne. Dies führe nicht dazu, dass innerhalb der ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen für die betroffenen Kommunen automatisch genehmigungspflichtig seien und es führe schon gar nicht dazu, dass außerhalb der Flächen Windenergieanlagen nicht genehmigungsfähig seien. Der Rat der Stadt Aachen strebe an, einen gesteuerten Prozess abzubilden, der transparent und öffentlich abläuft. Durch die vom Rat gewünschte und zwingend erforderliche Offenlegung könne eine Abwägung der Interessen und Eingaben der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vorgenommen werden. Es sei bekannt, dass beim Regionalplan Windenergie auch die Öffentlichkeit beteiligt worden sei, so wie auch die Stadt Aachen und er gehe davon aus, dass die Aachener Bürger*innen ihre Bedenken an dieser Stelle eingebracht haben.
Ratsfrau Brinner (GRÜNE) möchte den Sachverhalt mit einem politischen Statement einordnen und führt aus, dass das Wind-an-Land-Gesetz ein Mindestmaß an Flächenausweisungen auf Länderebene vorsehe. Im Gegenzug müsse man allerdings den Strombedarf in Aachen betrachten, insbesondere vor dem Hintergrund der Dekarbonisierung des Industriesektors, die nicht nur von der GRÜNE-Fraktion angestrebt werde. Auch auf Bundesebene seien Mindestziele festgesetzt worden und diese zu erreichen, sei das erste Ziel, werde jedoch nicht ausreichen. Aus diesem Grunde benötige man perspektivisch weitere Flächen und in Aachen werde man dieser politischen Verantwortung gerecht und führe eine Positivplanung durch, um Flächen für die Energiegewinnung im eigenen Stadtgebiet vorzuhalten. Führe man diese Positivplanung nicht durch, können nach Fertigstellung der Regionalplanung keine Windkraftanlagen in Aachen mehr genehmigt werden. Die Positivplanung werde von allen demokratischen Fraktionen im Rat unterstützt. Trotzdem möchte man gerne noch einmal mit den Bürger*innen in den Dialog gehen und Abwägungen vornehmen. Abschließend betont sie, dass jede einzelne Anlage einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliege, im Rahmen dessen viele verschieden Aspekte geprüft werden.
Ratsherr Palm (AfD) führt aus, dass die Stadt Aachen nicht dazu verpflichtet sei, Flächen vorzuhalten und Windkraftanlagen zu bauen. Die durchgeführte Positivplanung werde für die Bürger von Horbach zu einer Negativplanung, da Grundstücke und Immobilien in der Nähe von Windkrafträdern nachweislich an Wert verlieren. Weiterhin werden die naturschutzrechtlichen Bedenken nicht ausreichend berücksichtigt, so dass die AfD-Ratsgruppe dem Beschluss nicht zustimmen werde.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen, im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes, zu beschließen.
Der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Regionalentwicklungnimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen, im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes, zu beschließen.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutznimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen, im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes, zu beschließen.
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Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die Empfehlungen der Fachausschüsse zur Kenntnis und beschließt die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes.
Erläuterungen
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan Köln
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz
Vorbemerkung
Am 01. Februar 2023 trat das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz - WaLG) in Kraft. Das Gesetz umfasst zum einen die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem durch verbindliche und konkrete Flächenziele erstmals bundesrechtliche Ausbauziele für die Windenergie mit der Flächenbereitstellung in den Ländern verknüpft werden.
Bundesweit sollen 2% der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich gesichert werden. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flächenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben.
Im Kern wird durch die neuen rechtlichen Regelungen ein Systemwechsel bei der Flächenausweisung für Windenergieanlagen eingeleitet: die kommunale Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen wird abgelöst durch die Festlegung von Windenergiegebieten (Wechsel von Ausschluss- zu Positivplanungen). Neu ist auch, dass von den Bundesländern konkrete Flächenvorgaben bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 zu erfüllen sind.
Die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie ist eine sehr konfliktreiche und damit auch klageanfällige Planungsmaterie. Die Regionalplanungsbehörde hat daraufhin, aufgrund der zuvor genannten landesplanerischen und bundesrechtlichen Entwicklungen, die Umsetzung der LEP-Änderung zu den Erneuerbaren Energien vom laufenden Neuaufstellungsverfahren des Regionalplans Köln abgekoppelt und einen sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien erarbeitet.
Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie (Windenergiebereiche) werden im sachlichen Teilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und ggf. Bioenergie festgelegt. Diese sollen für raumbedeutsame Vorhaben die für diese Energieträger notwendige kommunale Bauleitplanung ermöglichen.
Aktueller Anlass
Durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln (13.01.2025, Az.: 32.01-EE.FV-ÖfA-1) und mit Schreiben vom 13.01.2025 informierte die Bezirksregierung über die Durchführung der Beteiligung am Entwurf des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan. Die Auslegung des Entwurfes erfolgte in der Zeit vom 13.01 bis 13.02.2025.
Die wichtigsten Beteiligungsunterlagen sind zur Information als Anlagen 2 und 3 dieser Vorlage beigefügt. Die vollständigen Beteiligungsunterlagen können unter folgender Internetadresse eingesehen werden:
https://url.nrw/regionalplanungsverfahren
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs konnten Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zum Entwurf des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan, zu den textlichen Festlegungen, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.
Die Verwaltung hat, trotz der engen Fristsetzung, eine fach- und dezernatsübergreifende Stellungnahme erarbeitet. Angesichts der kurzen Beteiligungsfrist konnte eine reguläre Beratung in den Fachausschüssen nicht gewährleistet werden. Um das Beteiligungsrecht nicht zu verwirken, hat die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen fristwahrend, unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden politischen Beratungen bei der Bezirksregierung eingereicht.
Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung werden die eingegangenen Stellungnahmen durch die Bezirksregierung erfasst und ausgewertet. Nachfolgend sind zu den eingegangenen Stellungnahmen Ausgleichsvorschläge zu erstellen und dem Regionalrat zur Entscheidung vorzulegen. Anschließend wird der Regionalplan der Landesplanungsbehörde beim MWIKE mit einem Bericht zum Aufstellungsverfahren und abwägungsrelevanten Unterlagen angezeigt. Mit der Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW wird der Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan rechtswirksam. Es ist erklärtes Ziel diesen Planungsprozess 2025 abzuschließen.
Stellungnahme der Stadt Aachen
Nach Auswertung der Beteiligungsunterlagen kann festgestellt werden, dass sich die grundsätzliche Zielsetzung des Entwurfes des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan mit den Entwicklungszielen der Stadt Aachen deckt.
Die Darstellung der zeichnerischen Festlegungen beschränkt sich auf die für den Regierungsbezirk vorgesehen Windenergiegebiete. Andere Zeichnerische Festlegungen sieht der Teilplan nicht vor. Primäre Aufgabe des Regionalplanes ist es die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP) Erneuerbare Energie umzusetzen. Dieser definiert für jeden Regierungebezirk des Landes NRW ein konkretes Flächenkontingent (Flächenbeitragswerte), welches durch entsprechende Darstellungen umzusetzen ist. Dabei berücksichtigt die Bezirksregierung in ihrem Entwurf ein gesamträumliches Planungskonzept nach einheitliche Bewertungskriterien, die für alle Teile des Regierungsbezirkes Köln flächendeckend angewendet werden.
Im Ergebnis enthält die Darstellung der zeichnerischen Festlegungen für das Stadtgebiet Aachen keine Windenergiegebiete. Dies ist aber nicht als abschließende Vorgabe für die kommunale Bauleitplanung zu verstehen. Nach den Ausführungen in den textlichen Festsetzungen, in Kapitel 1.4 Rechtsgrundlage und Rechtswirkung auf Seite 14 Absatz 4 können ausdrücklich kommunale Windenergiegebiete bauleitplanerisch entwickeln werden: „…Gleichwohl besteht auch zukünftig die Möglichkeit zur kommunalen Positivplanung für Windenergiegebiete durch Flächennutzungsplanung“
Von dieser Möglichkeit der Positivplanung macht die Stadt Aachen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung „Windenergiegebiete“ ausdrücklich Gebrauch. Die Ergebnisse der ersten Offenlage dieses laufenden Flächennutzungsplanverfahrens werden voraussichtlich in einer der nächsten Sitzungen den politischen Gremien vorgestellt.
In der Stellungnahme der Stadt Aachen werden die relevanten textlichen Festlegungen des Entwurfes des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan herausgefiltert und mit Änderungsvorschlägen oder Klarstellungen versehen. Auch einzelne Festlegungen die im Sinne der Stadt Aachen sind, werden entsprechend kommentiert.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 1008462
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1008462
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-01-21 FB 61_1058_WP18 Sachlicher Teilplan SAO.pdf
1.2.2025
27.5 MB
Metadaten
- TOP
- Ö 3
- Sitzung
- Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium
- Rat der Stadt Aachen
- Datum
- Mi., 26.02.2025
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 12:12
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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