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Einführung der Bezahlkarte für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

FB 56/0596/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Zu Beginn des Tagesordnungspunktes fasst der Vorsitzende, Herr Deumens, die Historie zur Thematik der Bezahlkarte für Leistungsempfänger*innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusammen. Demnach habe sich der Rat der Stadt Aachen zwar in seiner Sitzung am 09.10.2024 bereits mehrheitlich gegen die Einführung der Bezahlkarte ausgesprochen, allerdings sei dies damit vor Inkrafttreten der Verordnung erfolgt. Auf Basis der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetztes wurde am 07.01.2025 die Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 02.01.2025 (Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW) erlassen. Diese Verordnung beinhalte eine Opt-Out-Regelung, die es den Gemeinden ermögliche, die Einführung einer Bezahlkarte abzulehnen. Da der Ratsbeschluss vom 09.10.2024 vor Inkrafttreten der Verordnung gefasst worden sei, entspreche er nicht den formellen Anforderungen im Sinne des § 4 Bezahlkartenverordnung. Insofern sei ein erneuter Beschluss erforderlich.

Herr Tillmanns bedauert, dass diese Thematik erneut auf der Tagesordnung steht. Nach Auffassung der CDU-Fraktion bestehe die Gefahr, dass aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen in den Gemeinden der StädteRegion Aachen ein „Flickenteppich“ hinsichtlich der Einführung der Bezahlkarte entstünde. Ein solcher Flickenteppich solle seiner Meinung nach möglichst verhindert werden. Daher befürworte die CDU-Fraktion weiterhin die Einführung der Bezahlkarte, z. B. als Instrument zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität. Er halte die Bezahlkarte auch nicht für stigmatisierend.

Frau van der Meulen erklärt, dass die Bezahlkarte nach Auffassung ihrer Fraktion eine Einschränkung der finanziellen Freiheit der betroffenen Personen darstellen würde. In unterschiedlichen Lebenssituation sei eine Barzahlung unumgänglich. Zudem habe jeder Mensch das gesetzlich Recht auf ein Konto bei einer Bank. Eine solche Bezahlkarte führe daher zur Ausgrenzung betroffener Personen aus dem gesellschaftlichen Leben. Dies stelle das Gegenteil von Integration und Inklusion dar.

Frau Braun schließt sich ihrer Vorrednerin an. Sie kritisiert die Begründung der Befürworter*innen der Bezahlkarte, dass hierdurch die Bekämpfung von Schleusern erfolgen könne. Hierzu gebe es keine verlässlichen Zahlen. Zudem fehle ihr die Vorstellung, dass nach Abzug der Miete sowie der weiteren Kosten, z.B. für Nahrungsmittel, noch Geld übrig bleiben würde, um dieses ins Ausland zu transferieren.Darüber hinaus solle eine Überweisung mittels Bezahlkarte nur an bestimmte IBANs möglich sein. Mit der Prüfung und Kontrolle von sog. White- und Blacklist entstünde ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand sowie eine finanzielle Mehrbelastung für die Kommunen. Zudem könne man nur miteinander eine gute solidarische Gesellschaft gründen und Integration fördern.

Frau Koentges stimmt zu, dass die Bezahlkarte ein limitierendes und diskriminierendes Mittel darstelle. Sie spreche sich daher für die Opt-Out-Regelung aus. Zudem hätten sich ihrem Kenntnisstand nach bereits viele weitere Großstädte gegen die Einführung der Bezahlkarte ausgesprochen.

Frau Bürgermeisterin Scheidt teilt mit, dass sie Mitglied im Vorstand des Städtetags NRW sei und nie zuvor gesetzliche Regelungen mehr diskutiert worden seien, wie diejenigen, zur Einführung der Bezahlkarte. Die Einführung der Software für die Bezahlkarte habe bisher bereits circa 16 Millionen Euro gekostet. Dieses Geld hätte an anderer Stelle deutlich besser für integrative Zwecke in den Kommunen investiert werden können. Zudem seien die Kommunen die Leidtragenden, die die neuen Regelungen gegenüber den betroffenen Menschen vor Ort kommunizieren müssen. Grundsätzlich sei die Thematik in Aachen mit den Sparkassengirokontos bereits heute gut gelöst. Frau Bürgermeisterin Scheidt prognostiziert, dass im Falle der Einführung der Bezahlkarte sog. Tauschringe entstehen würden, die den betroffenen Personen beim Umtausch von Einkaufsgutscheinen der Supermarktketten in Bargeld behilflich sind, wie z. B. heute schon in München.

Herr Szagunn weist darauf hin, dass die Genese des Gesetzes auf zwei Punkte abziele; auf die Reduzierung des Schleusertums sowie auf den Bürokratieabbau in Kommunen. Dennoch stelle die Bezahlkarte seiner Meinung nach das Gegenteil eines Bürokratieabbaus dar.

Beschluss

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, rückwirkend ab dem 07.01.2025 (Inkrafttreten) von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW Gebrauch zu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, rückwirkend ab dem 07.01.2025 (Inkrafttreten) von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW Gebrauchzu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

Der Rat Stadt Aachen beschließt, rückwirkend ab dem 07.01.2025 (Inkrafttreten) von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW Gebrauchzu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

Erläuterungen

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 09.10.2024 folgenden Beschluss gefasst: „ Die Einführung einer sogenannten Bezahlkarte für Geflüchtete bringt aus Sicht des Rates der Stadt Aachen keine Vorteile gegenüber der aktuellen Praxis der Stadt Aachen, jedoch viele Nachteile für die Nutzer*innen. Daher spricht sich der Rat der Stadt Aachen nachdrücklich dafür aus, die Einführung einer Bezahlkarte abzulehnen, falls die entsprechende Landesgesetzgebung das zulässt.“

Durch die Landesregierung wurde am 18.12.2024 das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetztes geändert und auf dieser Grundlage trat zum 07.01.2025 die Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 02.01.2025 (Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW) in Kraft (Anlage 1)

Diese Verordnung enthält in § 4 eine Opt-Out Regelung. Die Gemeinde kann abweichend von den Regelungen in der Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden.

Der Beschluss des Rates vom 09.10.2024 erfüllt die formellen Bedingungen für die Anwendung der Opt-Out Regelung nicht. Die Entscheidung wurde vor Inkrafttreten der Bezahlkartenverordnung getroffen und kann daher keine wirksame Entscheidung im Sinne des § 4 Bezahlkartenverordnung sein. Es besteht daher die Notwendigkeit, dass der Rat erneut über die Anwendung der Opt-Out Regelung im Sinne des § 4 Bezahlkartenverordnung entscheidet.

Im Rahmen von Informationsveranstaltungen hat die Landesregierung im Januar die Kommunen über folgende wesentliche Punkte zur Bezahlkartenverordnung informiert:

  • Die Bezahlkarte findet Anwendung auf alle Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, also für Grundleistungsbezieher und Analogleistungsbezieher. Ausnahmen sind nur für Erwerbstätige und Auszubildende möglich. Für Bestandsfälle gibt es eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2025.
  • Die Bezahlkarte ist eine VISA Card. Die Verwaltung kann über ein Onlineportal die Karten anlegen und verwalten. Der Leistungsempfänger kann über eine App oder ein Onlineportal die Karte verwalten. Den Bargeldanteil kann der Leistungsempfänger kostenlos im Supermarkt abheben oder gegen eine Gebühr von 0,65 Euro an jedem Geldautomaten. Mit der Karte kann bundesweit überall dort gezahlt werden, wo eine Visa Card akzeptiert wird. Auch Online Einkäufe sind möglich. Gesperrt sind jedoch Geldtransferdienstleistungen in das Ausland, Glücksspielangebote und sexuelle Dienstleistungen.
  • Überweisungen von der Karte sind möglich und für den Leistungsberechtigten auch notwendig, da Zahlungen an z.B. Vermieter, Energieversorger, ASEAG, Vereine oder Handyprovider geleistet werden müssen. Die Überweisungen müssen jedoch von der Behörde erlaubt werden, da ansonsten der beabsichtigte Effekt, Zahlungen ins Ausland zu verhindern, nicht greifen würde. Die Kontrolle ist mit einer Blacklist (bestimmte Zahlungsempfänger werden gesperrt) oder einer Whitelist (Zahlungsempfänger werden freigeschaltet) möglich. Genauere Informationen von Seiten der Landesregierung fehlen noch, aber hier ist mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand zu rechnen.
  • Die Kosten für die Nutzung der Bezahlkarte werden komplett durch das Land übernommen bzw. erstattet. Personalkosten, die durch einen höheren Verwaltungsaufwand entstehen, werden nicht erstattet. Auch das Abrechnungsverfahren mit dem Anbieter und das Erstattungsverfahren mit dem Land stellt einen Verwaltungsmehraufwand dar. Auch zu diesem Verfahren fehlen noch genaue Informationen durch das Land.
  • Der Bargeldanteil pro Person beträgt gemäß § 5 der Verordnung monatlich 50 Euro. Dieser kann bzw. muss jedoch erhöht werden bei berechtigten Mehrbedarfen, Aufwandentschädigungen nach § 5 AsylbLG für Arbeitsgelegenheiten oder bei abweichenden Bedarfen z.B. im Bereich Bildung und Teilhabe. Diese Abweichungen müssen durch die Verwaltung im Onlineportal für jede Karte einzeln hinterlegt werden. Auch hier ist mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand zu rechnen.
  • Dringende Zahlungen müssen weiterhin per Scheck erfolgen, da Adhoc-Buchungen auf die Bezahlkarte nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich sind.
  • Die Regelung in § 4 Bezahlkartenverordnung gibt den Kommunen die Möglichkeit von einer Opt-Out Regelung Gebrauch zu machen. Opt-Out bedeutet, dass die Kommune entscheidet, die Leistungen nach dem AsylbLG nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen. Diese Entscheidung muss durch den Rat getroffen werden. Die Bezahlkartenverordnung erlaubt nicht nur den vollständigen Verzicht auf die Bezahlkarte, sondern auch einen sogenannten Teil-Opt-Out. Die Kommune könnte also die Bezahlkarte nur für einen bestimmten Personenkreis einführen, z.B. alle Neuzuweisungen, alle Bewohner von Sammelunterkünften, alle Grundleistungsbezieher. Die Kommunen könnten auch zunächst die Opt-Out Varianten wählen und die Karte zu einem späteren Zeitpunkt einführen. Genauere Informationen zum sog. Teil-Opt-Out hat die Landesregierung bisher nicht veröffentlicht

Das Land hat Ausführungsbestimmungen zur Bezahlkartenverordnung angekündigt. Diese wurden bisher nicht veröffentlicht. Es bestehen daher weiterhin viele Unklarheiten im Bezug auf die Einführung. Lediglich FAQs zur Bezahlkarte wurden bisher veröffentlicht (Anlage 2)

Viele Kommunen haben bereits von der Opt-Out-Regelung Gebrauch gemacht bzw. beabsichtigen dies. Eine aktuelle Übersicht hat der Flüchtlingsrat NRW erstellt ( https://www.frnrw.de/top/nein-zur-bezahlkarte-ratsbeschluesse-aus-nordrhein-westfaelischen-kommunen.html )

Die Stadt Aachen zahlt die Leistungen regelmäßig auf die Girokonten der Leistungsberechtigten. Scheckzahlungen erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Einführung der Bezahlkarte würde nach aktuellem Stand zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, durch einen erneuten Beschluss von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW Gebrauch zu machen und die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

0

0

0

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Abschreibungen

0

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Ergebnis

0

0

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0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Mehrheitlich, 5 Gegenstimmen
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-03-05 FB 56_0596_WP18 Einfuehrung der Bezah SAO.pdf

10.3.2025

1.7 MB

Metadaten

TOP
Ö 7
Sitzung
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Integration und Demographie
Gremium
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
Datum
Do., 03.04.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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