10. April 2025 um 18:23, Rathaus
TOP 11Öffentlich

StVO-Anpassung

FB 68/0177/WP18 · Kenntnisnahme

Straßenverkehrsordnung (StVO) Novelle 2024

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Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Herr Hamblock berichtet ergänzend zur Vorlage und weist darauf hin, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsvorschriften noch ausstehe. Damit fehle noch eine wichtige Leitlinie zur Ausführung der neuen Regelungen. Sobald diese vorliege, werde man den Ausschuss informieren.

Herr Neumann dankt insbesondere Frau Burgdorff für ihr Engagement auf verschiedenen Ebenen. Mit der aktuellen Anpassung sei ein Schritt auf dem langen Weg zu mehr Eigenständigkeit der Kommunen bei der Organisation ihres Verkehrs gelungen. Gerne werde man die Verwaltung unterstützen, wenn sich bereits jetzt Gelegenheiten zur Umsetzung der neuen Regelungen böten.

Frau Burgdorff verweist auf den Ratsbeschluss, mit dem die Stadt Aachen sich der Initiative für Tempo 30 in den Städten anzuschließen, dies sei Grundlage ihrer Arbeit und ihres Engagements gewesen. Entscheidend sei, dass die Ziele der StVO geändert worden seien, weitere Prozesse müssten nun folgen.

Beschluss

Der Mobilitätsausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

Erläuterungen

Straßenverkehrsordnung (StVO) – Novelle 2024

Mit der siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften will die Bundesregierung den Ländern und Kommunen mehr Spielraum für die Verkehrsplanung geben.

Die Verordnung umfasst eine Vielzahl rechtlicher Änderungen mit unterschiedlicher Bedeutung für die tägliche Arbeit des Fachbereichs Mobilität und Verkehr.

Neben allgemeinen Änderungen, die selbstverständlich ebenfalls auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit abzielen, wie z.B. das Abschaltverbot von Notbremsassistenten für Kraftfahrzeuge über 3,5 t oder die Verhaltenspflicht von Radfahrenden auf gemeinsamen Geh- und Radwegen, werden die wichtigsten Neuregelungen in dieser Vorlage vorgestellt:

  • Tempo 30 (Streckengebot nach VZ 274 StV)
  • Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen
  • Bussonderfahrstreifen / Fußgängerüberwege
  • Flächen für Rad- und Fußverkehr
  • Ladebereiche

Tempo 30 (Streckengebot nach VZ 274)

Mit der jetzigen Änderung der StVO wurde die bereits vorhandene Möglichkeit der erleichterten Anordnung einer Tempobeschränkung auf 30 km/h auf klassifizierten oder Vorfahrtsstraßen weiter gefasst. Der Katalog der so genannten „schützenswerten Einrichtungen“ wurde erweitert.

So wurde zu den bisher bereits bekannten schützenswerten Einrichtungen wie z.B. Kindergärten, Schulen, etc. weitere Einrichtungen aufgenommen. Zusätzlich aufgenommen wurden Fußgängerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Der Handlungsspielraum Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen vorzunehmen wurde hiermit erhöht.

Ein Lückenschluss zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen (Streckengebot nach Verkehrszeichen 274 StVO) im Abstand von bis zu 300 Meter war bisher bereits möglich, um den Verkehrsfluss zu verbessern. Nunmehr wurde der mögliche Lückenschluss auf 500 Meter verlängert.

Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen

Den Kommunen wird die Möglichkeit eröffnet, Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen zu erproben. Dabei kann es sich z.B. um Spuren handeln, die ausschließlich für elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge oder für Fahrgemeinschaften vorbehalten sind.

Zu beachten ist, dass diese Anordnungen bis zum 31.12.2028 befristet sind.

Bussonderfahrstreifen / Fußgängerüberwege

Die Anordnungsgrundlage für Bussonderfahrstreifen und Fußgängerüberwege wurde erleichtert. So muss nun nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine über das normale Maß erhöhte Gefahrenlage besteht.

Flächen für Rad- und Fußverkehr

Die Möglichkeit der Kommunen angemessene Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr bereitzustellen wird ebenfalls erleichtert. Auch hier muss nicht nachgewiesen werden, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine über das normale Maß erhöhte Gefahrenlage besteht.

Es muss jedoch die Leichtigkeit des Verkehrs dabei berücksichtigt werden und es darf keine Abstriche bei der Sicherheit geben.

Ladebereiche

Eingeführt wurde ein neues Verkehrszeichen für Ladebereiche. Hiermit können klar gekennzeichnete, gesonderte Flächen für das Be- und Entladen eingerichtet werden. Auf diesen Flächen greift die Ausnahmegenehmigung „Handwerkerparkausweis“ nicht, so dass diese Flächen tatsächlich nur dem Liefern- und Laden zur Verfügung stehen.

Die beschriebenen Änderungen sind zum 11.10.2024 in Kraft getreten. Da es sich um weitreichende Neuerungen handelt, existieren noch keine Vergleichsfälle bzw. Kommentare, die den Kommunen bei einer rechtssicheren Umsetzung als Orientierungshilfe dienen.

Dies ist gerade in Bezug auf Geschwindigkeitsregulierende Maßnahmen und der Einführung von zuvor nicht existierender Regelungen von Bedeutung, um diese rechtssicher durchsetzen und ahnden zu können.

Die zur Straßenverkehrsordnung gehörende Verwaltungsvorschrift, die den Kommunen einen bestimmten Handlungsrahmen vorgibt, wurde am 21.03.2023 vom Bundesrat verabschiedet. Der Mobilitätsausschuss wird in einer der folgenden Sitzungen über die sich daraus ergebenden Regeln informiert.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-03-19 FB 68_0177_WP18 Strassenverkehrsordnu SAO.pdf

26.3.2025

81.3 KB

Metadaten

TOP
Ö 11
Sitzung
Sitzung des Mobilitätsausschusses
Gremium
Mobilitätsausschuss
Datum
Do., 10.04.2025
Uhrzeit
18:23
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 68 - Mobilität und Verkehr
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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