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Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler*innen gemäß § 46 Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) für das Schuljahr 2025/2026

FB 45 n/0021/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Griepentrog äußert den Wunsch, dass die Vorlage mit den Anträgen auf Absenkung der Klassenfrequenzen zukünftig bereits vor Beginn des Anmeldeverfahrens vorgelegt werden solle um den Schulen und Eltern mehr Sicherheit bei der Schulplatzvergabe geben zu können.

Beschluss

Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG NRW beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler*innen an der 4. Aachener Gesamtschule städtischen Gesamtschule Brand städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule städtischen Hugo-Junkers-Realschule einverstanden.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG NRW beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler*innen an der

  • 4. Aachener Gesamtschule
  • städtischen Gesamtschule Brand
  • städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule
  • städtischen Hugo-Junkers-Realschule

einverstanden.

Erläuterungen

  1. Ausgangssituation:

Nach § 46 Absatz 4 Schulgesetz NRW (SchulG) kann der*die Schulleiter*in im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schüler*innen begrenzen, wenn

  1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
  2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
  3. im Durchschnitt sämtlicher Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG nicht unterschritten wird.

Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG bleiben unberührt.

Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.

Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang kann die Brandbreite um einen*eine Schüler*in unterschritten werden.

Die städtische 4. Aachener Gesamtschule, die städtische Gesamtschule Brand, die städtische Maria-Montessori-Gesamtschule und die städtische Hugo-Junkers-Realschule haben für das Schuljahr 2025/2026 die Reduzierung der maximalen Anzahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler*innen um zwei Schüler*innen je gebildeter Klasse auf eine Klassengröße von 27 Schüler*innen beantragt.

Die Schulen sehen hierdurch die notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit gegeben.

  1. Voraussetzungen für die Einrichtung:

Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden erfüllt:

  • an den Schulen besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,
  • die Schulen werden in dem kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens zwei Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
  • die o.g. Bandbreite wird nicht unterschritten.
  1. Stellungnahme der Verwaltung:

Die Kapazitäten für das Gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Die Aufnahmekapazität für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bleibt insgesamt erhalten.

Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist eine Änderung nicht vorgesehen.

Die o.a. Schulen werden bei der vorgesehenen Begrenzung der Klassengröße zwei Schüler*innen je Zug weniger aufnehmen können.

Fazit:

Die Verwaltung ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler*innen an den o.a. Schulen einverstanden.

Hierdurch haben die Schulen zukünftig eine größere Freiheit bei dem Ausgestalten der Konzepte des Gemeinsamen Lernens und können intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“ bilden und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite gehen, einrichten.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-04-09 FB 45 n_0021_WP18 Begrenzung der Zahl SAO.pdf

9.4.2025

755.9 KB

Metadaten

TOP
Ö 14
Sitzung
Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses/des Ausschusses für Schule und Weiterbildung
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Datum
Di., 29.04.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 45 - Fachbereich Jugend und Schule
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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