Sachstand zur Einführung einer Grundsteuer C
FB 22/0055/WP18 · Kenntnisnahme
Beratung
Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Linden bedankt sich bei der Verwaltung für die Ausarbeitungen im Rahmen der Vorlage.
Herr Casper fragt nach, ob es möglich sei, weitergehende Informationen zu den Berechnungen zur Höhe der Grundsteuer C zu erhalten, ähnlich zu jenen, welche man im Rahmen der Beratungen zur Grundsteuerreform erhalten habe.
Ratsherr Baal merkt an, dass er mit seiner Fraktion der Einführung einer Grundsteuer C skeptisch gegenüber stehe. Man habe die Einführung einer Grundsteuer C bereits im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform diskutiert. Anders als in der Verwaltungsvorlage ausgearbeitet, dürfe es seines Erachtens keine Rolle spielen, wer Steuerschuldner sei – ob die Stadt selbst oder Bürger*innen. Es seien alleine die finanziellen Auswirkungen zu beachten, welche auf der Einnahmenseite entstünden.
Die Grundsteuer C sei generell ein Steuerungsinstrument, wie es auch andere Steuerarten seien. Allerdings sehe die CDU-Fraktion keine Möglichkeit, wie dieses Steuerungsinstrument rechtssicher zur Anwendung kommen solle. Durch den Erlass einer Satzung generiere man möglicherweise Einzelfälle, durch eine Aufteilung im Stadtgebiet schließe man entweder Grundstücke ein oder fälschlicherweise aus. Er erachte das Handling und die grundsätzliche Ausgestaltung als schwierig.
Ratsherr Pilgram bedankt sich bei der Verwaltung für die ausführliche Ausarbeitung und merkt an, dass es sich bei der Vorlage lediglich um eine Kenntnisnahme durch den Finanzausschuss handele. Er stimme Herrn Casper zu, dass für eine abschließende Beschlussfassung eine Berechnung als Grundlage fehle, um tatsächlich auch den Nutzen der Einführung einer Grundsteuer C und die darauf erhoffte Lenkungsfunktion zu beurteilen. Er fragt im Zusammenhang mit der von ihm angesprochenen Lenkungsfunktion auch nach, ob die Verwaltung noch einmal, der besseren Nachvollziehbarkeit halber, die Anzahl der möglicherweise betroffenen Grundstücke mitteilen könne. Aus der Vorlage habe er einen Prozentsatz von 40 % als Anteil der städtischen Grundstücke an der Gesamtzahl in Erinnerung.
Frau Grehling erläutert, dass es sich bei den städtischen Grundstücken um die absolute Anzahl von ca. 40 handele und dies somit einen Prozentsatz von 10 % ergäben.
Ratsherr Baal merkt an, dass – da augenscheinlich bereits genaue Angaben zur Grundstücksanzahl und den möglichen Zuschnitten von Belastungsgebieten vorlägen – eine Vorlage nicht mit grundsätzlichen Informationen, sondern konkreteren Darstellungen wünschenswert gewesen sei und bitte darum für die nächste Sitzung eine möglichst konkrete Vorlage, möglicherweise zur Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung, vorzulegen.
Frau Grehling betont, dass die Vorlage lediglich als Grundlagen- und Sachstandsbericht diene. In Zusammenarbeit mit FB 62 erfolge in enger Abstimmung mit dem FB 22 eine Aufarbeitung der Datenmenge und für die Sitzung des Finanzausschusses am 01.07.2025 werde diese nochmals geschärft.
Sie betont ebenfalls, dass es im Finanzausschuss in erster Linie darum gehe, die finanziellen Auswirkungen und die daraus resultierende Ertragslage zu beleuchten und im Umkehrschluss somit nicht, wer durch die Steuer betroffen sei – ob Stadt, Stadtkonzern oder andere. Sicherlich sei jedoch im zweiten Schritt zu betrachten, wie sich die Ertragslage auch im Hinblick auf die städtischen zu besteuernden Grundstücke schmälere, da hier kein echter Mehrertrag entstehe.
Sie weist noch einmal auf ihre Ausführungen zur Grundsteuerreform im Rahmen der Präsentation zu den Chancen und Risiken des Haushalts hin, hier insbesondere auf die sehr glimpflich und stressfrei umgesetzte Grundsteuerreform und das, obwohl sich die Besteuerung von unbebautem Land teils deutlich erhöht habe – aufgrund der Verschiebungen und Aufkommensneutralität nicht merklich für den Steuerertrag, aber stattdessen für einzelne Gruppen. Dann stelle sich die Frage, ob man die Effekte erziele, welche mit einer Einführung der Grundsteuer C beabsichtigt seien. Eine verbesserte Ertragslage könnte man vielleicht einer Hebesatzdifferenzierung für die Grundsteuer C erreichen. Dies sei jedoch nicht rechtssicher, da auch Personen von dieser Erhöhung betroffen gewesen wären, für welche der Grundstückskauf keinen spekulativen Hintergrund habe.
Es stelle sich für den Haushalt die Frage, ob am Ende durch die Grundsteuer C unter dem Strich etwas übrig bleibe, da man den erzielten Mehrerträgen zum einen die eigenen Zahlungen gegenüberstellen müsse, zum Anderen auch der entsprechende Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen sei, z.B. durch eventuell zusätzliche Personalaufwendungen, aber auch erforderliche Abstimmungen mit dem Finanzamt und möglich Rechtsstreitigkeiten mit Bürger*innen. Dies stehe in keinem Verhältnis zueinander.
Frau Grehling betont, dass die Stadt Aachen nicht unbedingt Modellstadt in der Sache werden solle, sondern erst einmal abwarte, wie andere, mit Aachen vergleichbare Kommunen, agierten. Außerdem stellt sie klar, dass sie bezweifele, die große Baulandmobilisierung durch die Grundsteuer C zu bewirken, zumindest nicht in der erforderlichen Größenordnung, um auch Erträge zu generieren, welche entstehende Mehraufwendungen decken würden. Bezogen auf die städtischen Grundstücke hoffe sie, dass diese ohnehin schnellstmöglich dem normalen bestimmungsmäßigen Gebrauch zugeführt würden.
Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Linden fragt zum besseren Verständnis, ob mit entsprechenden Ausformulierungen der in der Vorlage angeführten Argumente in der Satzung eine Rechtssicherheit erzielt werden könne. Beispielsweise könne das Beantragen oder Vorliegen einer Baugenehmigung bauwillige Grundstückseigentümer*innen von der Erhebung der Grundsteuer C ausschließen.
Ratsherr Deumens bedankt sich ebenfalls bei der Verwaltung für die eingehende Analyse und das zur Verfügung gestellte Zahlenwerk. Er fasst zusammen, die Verwaltung komme aufgrund dieser Analyse zu dem Ergebnis, die Einführung der Grundsteuer C sei nicht zielführend. Nach Auffassung seiner Fraktion könne man jedoch auch zu einer anderen Einschätzung kommen und aus diesem Grund stehe die Fraktion Die Linke nach wie vor hinter der Einführung einer Grundsteuer C. Er wolle nochmals die Wichtigkeit der politischen Positionierung hinsichtlich der Mobilisierung von Bauland hervorheben, die dadurch hoffentlich unterbundenen Spekulationen und so der gerechteren Chance für junge Bauherr*innen ihr Bauvorhaben umzusetzen.
Ratsherr Baal stimmt dem Ausschussvorsitzenden Ratsherrn Linden zu, die Idee über das Baugenehmigungsverfahren sei gut, wolle jedoch auf einen Bericht aus dem nichtöffentlichen Teil des Planungsausschusses verweisen, welcher aufzeige, wie viel Handlungsspielraum auch nach Beantragung oder Genehmigung einer Baugenehmigung bestehe. Er berichtet – selbstredend unter Berücksichtigung des Umstands der damals nichtöffentlichen Berichterstattung –, dass Baugenehmigungen grundsätzlich befristet seien, es teils aber Baugenehmigungen gebe, welche beispielsweise bereits 15 Jahre gültig, bislang aber nicht umgesetzt worden sei und trotzdem alle zwei Jahre entsprechend verlängert würden. Dieses Beispiel sei kein Einzelfall und bei einer Vielzahl von gleichgelagerten oder ähnlichen Fällen bedürfe es einer enormen Platzkapazität zur Aufbewahrung der Akten. Ein anderes Beispiel sei das Grundstück der ehemaligen Hauptschule in der Franzstraße. Für ihn stelle sich die Frage, wie man die Grundsteuer C tatsächlich und nützlich einsetzen könne, um solche Maßnahmen zu beschleunigen.
Frau Grehling erläutert nochmals und wie in der Vorlage bereits ausgeführt, dass die Grundsteuer C auch fällig würde, über den Zeitraum der Beantragung einer Baugenehmigung und so lange das Grundstück brach liege. Das Problem bei spekulativen Grundstücksgeschäften sei jedoch, dass durch die Baugenehmigung das Grundstück einer Wertsteigerung unterliege und der Spekulant das Grundstück zu einem höheren Preis weiter verkaufen könne.
Setze man einen Hebesatz an, welcher bei nicht spekulativen Grundstücksgeschäften zur „Erdrosselung“ führe, dann würde eine Wirkung erzielt, welche man nicht haben wolle. Eine moderate bis geringfügige Hebesatzänderung habe hingegen gar keine Wirkung.
Frau Grehling betont, dass sie persönlich sofort zustimme und auch in rechtliche Prüfung einsteigen wolle, wie man Spekulanten auf die Füße treten könne. Aber sie sei der Ansicht, dass erst einmal sehr viel Vorarbeit geleistet werden müsse, mit einem derzeit vagen Ausgang und sie nicht glaube, dass in Aachen die Einführung einer Grundsteuer C einfacher von statten gehe als in anderen Kommunen, die ebenfalls davon Abstand nähmen.
Aus haushalterischer Sicht prognostiziere sie, dass es keinen Mehrertrag geben werde, zumindest nicht in den ersten Jahren.
Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Linden bedankt sich noch einmal bei der Verwaltung für die Vorlage und fasst zusammen, dass Ziel der Vorlage gewesen sei, Punkte herauszufiltern und zu sammeln, welche Informationen im Zuge der Debatte über die Grundsteuer C noch benötigt würden. Hier nimmt er Bezug auf die Modellrechnungen und die haushalterische Wirkung, die Frage nach der Rechtssicherheit und was sich in einer Satzung regeln lasse. Insgesamt sei eine Vorlage bezogen auf die Aachener Situation wünschenswert. Ihn persönlich würde interessieren, ob es heutzutage immer noch solche Konstrukte gebe, dass Eltern Bauland für ihre Kinder verwahren. Im Juli komme es zur weiteren Beratung, wenn das Thema der Grundsteuer C nochmals auf die Tagesordnung aufgenommen werde.
Frau Grehling vergewissert sich nochmals bei Herrn Casper bezüglich seiner Nachfragen hinsichtlich der Modellrechnung.
Herr Casper erläutert, dass die Modellrechnung seines Erachtens aufzeigen müsse, wie groß der Ertrag und wie groß der gegenüber zu stellende Aufwand sei. Außerdem solle aufgezeigt werden, wie beispielhaft ein spezifisches Grundstück bewertet werde.
Beschluss
Erläuterungen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 wurde den Kommunen ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit eröffnet, aus städtebaulichen Gründen eine Grundsteuer C mit erhöhtem Hebesatz für baureife Grundstücke einzuführen.
Die Grundsteuer C soll die Spekulation mit Bauland verteuern und finanzielle Anreize schaffen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch die Bebauung zu mobilisieren und Wohnraum zu errichten.
Für die Grundsteuer C geeignet sind unbebaute und erschlossene Grundstücke, entsprechend der Definition für baureife Grundstücke. Die planungsrechtliche Bebaubarkeit muss bei der Prüfung hinsichtlich der Erhebung der Grundsteuer C demzufolge bei jeder potenziellen Fläche geprüft werden. Ebenso ist die bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit zu prüfen.
Die Erhebung der Grundsteuer C und die damit verbundene zusätzliche, grundsteuerliche Belastung von baureifen aber brachliegenden Baulandgrundstücken wird als Instrument zur Mobilisierung von Bauland eingeordnet. Die in § 25 Abs. 5 GrStG benannten beispielhaften städtebaulichen Gründe, die zur Einführung der Grundsteuer C in Betracht kommen sind:
- die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder
- die Stärkung der Innenentwicklung.
Somit sieht der Gesetzestext die Erstellung einer Allgemeinverfügung bezogen auf die von der Grundsteuer C betroffenen Grundstücken die Überprüfung des Grundstückzustands und die Darlegung der städtebaulichen Gründe zur Erhebung der Grundsteuer C vor.
Die Einführung einer Grundsteuer C wurde durch die Verwaltung intensiv geprüft und die Nutzung dieser Möglichkeit erscheint der Verwaltung aus folgenden Gründen als nicht zielführend:
- Bereits die Anfang der 1960er Jahre eingeführte Baulandsteuer hatte eine nahezu identische Zielsetzung. Diese wurde aber bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten wieder abgeschafft.
Die damaligen Gründe sind auf die Neuregelung der Grundsteuer C durchaus übertragbar.
So ist es auch heute fraglich, ob mit der neuen Grundsteuer C die Bebauung von baureifen Grundstücken tatsächlich beschleunigt und dringend benötigter Wohnraum so geschaffen werden kann. Die Steuer differenziert gerade nicht zwischen Investoren und Unternehmen, die Grundstücke zu Spekulationszwecken erwerben und Privatpersonen, die Grundstücke mit dem Ziel der späteren Bebauung mit einem Eigenheim erworben haben. Die zusätzliche Besteuerung des Grundstücks wird finanziell schwache Eigentümer*innen stärker belasten als finanziell starke Eigentümer*innen.
Mögliche Härten können auch daraus erwachsen, dass die Heranziehung zu einer erhöhten Grundsteuer C erst mit Fertigstellung des Gebäudes endet, obwohl spätestens durch die Beantragung der Baugenehmigung der Bauwille zum Ausdruck gebracht wird. Keine Berücksichtigung finden zudem Bauverzögerungen, die der Eigentümer/die Eigentümerin gar nicht zu vertreten hat, wie z.B. Vertragsausführungsstreitigkeiten oder Baumateriallieferschwierigkeiten.
Auch die legitime Vorhaltung von Baugrundstücken für die eigenen Kinder begründet keine Ausnahme von der erhöhten Besteuerung.
Somit bestehen erhebliche Zweifel, ob mit der neuen Grundsteuer C die richtige Zielgruppe adressiert bzw. zum Handeln bewegt wird. Schlimmstenfalls könnten vornehmlich private Grundstückseigentümer*innen aufgrund des finanziellen Drucks gezwungen sein, ihr Bauvorhaben aufzugeben und ihre Grundstücke wieder zu verkaufen, obwohl sie doch eigentlich bauwillig sind. Blickt man auf die damalige Baulandsteuer und die Gründe für ihre rasche Abschaffung, lässt sich an der Geeignetheit der ähnlich konstruierten neuen Grundsteuer C zweifeln. Bereits damals wurden vornehmlich private Grundstückseigentümer*innen von der höheren Besteuerung erfasst und zum Verkauf ihrer Grundstücke gezwungen, da sie vielfach die höhere Steuerlast nicht tragen konnten. Dies befeuerte damit tendenziell noch die Grundstücksspekulation, die gerade durch die erhöhte Besteuerung verhindert werden sollte. Eine, wenn auch unbeabsichtigte Förderung der Grundstücksspekulation muss daher auch im Zuge einer eventuellen Einführung der neuen Grundsteuer C in der Stadt Aachen befürchtet werden.
Die etwaigen „Immobilienspekulanten“ bebauen das Grundstück nicht, sondern geben die Mehrkosten durch die Grundsteuer C im Endverkaufspreis weiter. - Ein nicht unerheblicher Teil der aktuell bebaubaren, jedoch nicht bebauten Flächen im Stadtgebiet befindet sich im Eigentum der Stadt Aachen selbst (40). Die Einführung der Grundsteuer C würde somit auch zu einer entsprechenden Erhöhung der eigenen Belastung führen.
- Die Einführung der Grundsteuer C wäre mit einem erheblichen und jährlich anfallenden Verwaltungsaufwand verbunden (Definierung und Ermittlung jedes einzelnen bebaubaren jedoch unbebauten Grundstücks im definierten Stadtgebiet, Durchführung der Veranlagung, Abwicklung hierauf folgender Rechtsstreitigkeiten usw.). Um zum einen dementsprechende Mehreinnahmen zu erzielen und zum anderen auch einen effektiven Druck zur Bebauung der Grundstücke aufzubauen, müsste der Hebesatz der Grundsteuer C deutlich höher sein als der der Grundsteuer B.
Seitens des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung erfolgte eine grobe Voranalyse der potenziell bebaubaren und in Privateigentum befindlichen Flurstücke (375) sowie der hierfür auf Grundlage der Bodenrichtwerte anzunehmenden Grundsteuermessbeträge. Ausgehend von diesen Daten wäre zwecks Erreichung einer Mehreinnahme von 500.000 €/pro Jahr für die Grundsteuer C (für nicht in städtischem Eigentum befindliche Flurstücke) ein Hebesatz von ca. 1.732 v.H. notwendig. Nicht berücksichtig hierbei sind die durch die Einführung der Grundsteuer C zusätzlich entstehenden jährlich Verwaltungskosten (derzeit noch nicht kalkulierbar), welche zu einem noch höheren Hebesatz führen würden. Die Grundsteuerlast würde sich hierdurch in den betroffenen Fällen mindestens verdreifachen.
Dies würde den unter Punkt 1. beschriebenen Effekt noch einmal potenzieren.
Auch wäre zumindest fraglich, ob bei einer solchen Mehrbelastung noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bliebe und auch keine sogenannte „erdrosselnde Wirkung“ eintritt. - Bereits jetzt – ohne die Einführung der Grundsteuer C - hat sich die Grundsteuerlast für unbebaute Grundstücke um 183 % gegenüber 2024 erhöht. Die Eigentümer*innen dieser Grundstücke müssen in Summe nun ca. 1 Mio. € mehr zahlen als noch im Jahr 2024 (2024: 555.431 €; 2025: 1.571.687 €).
Im Kontext der aktuellen Situation mit hohen Finanzierungskosten für den Wohnungsbau, steigenden Material- und Energiekosten sowie der weiterhin hohen Inflation, wird die Einführung einer zusätzlich darüber hinausgehenden steuerlichen Belastung auf Grundbesitz als kritisch beurteilt. - Die aktuelle gesetzliche Regelung enthält einige unbestimmte Rechtsbegriffe, die perspektivisch erst noch durch entsprechende Rechtsprechung ausgefüllt werden müssen.
- Insbesondere der Begriff „bebaubares Grundstück“ ist nicht hinlänglich definiert. Aus der Formulierung des § 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG geht hervor, dass zunächst zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
• unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG und
• Baureife des Grundstücks.
Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, wenn sich keine nutzbaren Gebäude darauf befinden. Die Bebauung eines Grundstücks mit Nicht-Wohngebäuden schließt die Anwendung der Grundsteuer C in der Regel aus, da das Grundstück in der Folge nicht mehr unbebaut ist. Auch die Errichtung von Garagen- oder Nebengebäuden dürften der Erhebung einer durch den gesonderten Hebesatz erhöhten Grundsteuer entgegenstehen. Hierdurch könnte die Hauptzielsetzung – zeitnahe Schaffung von Wohnraum – gerade von Spekulanten vollständig unterlaufen werden.
Weiter muss das Grundstück auch baureif sein. Für die Baureife legt § 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG fest, dass es nach Lage, Form, Größe und seinem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnte. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Baureifes Land muss durch Verkehrsanlagen und Versorgungseinrichtungen für die Bebauung in ortsüblicher Weise ausreichend erschlossen sein, so dass eine Bebauung sofort möglich ist.
Zwar kann für die Auslegung der im Gesetz genannten Einzelkriterien potenziell die bestehende Rechtsprechung zum Baurecht herangezogen werden, jedoch ist zu befürchten, dass dennoch viel Raum für langfristige Rechtsstreitigkeiten bleibt, deren Ausgang offen ist.
Darüber hinaus fallen aufgrund der Definition eines „unbebauten, baureifen“ Grundstücks im bewertungsrechtlichen Sinne, zahlreiche mindergenutzte Grundstücke nicht unter die Grundsteuer C. Zu den Grundstücken mit nicht benutzbaren Gebäuden, die ebenfalls als unbebaut und baureif gelten können, sind keine Datensätze vorhanden.
Ob ein Grundstück formal als unbebaut gilt, liegt nicht in der Entscheidungsgewalt der Kommunen, sondern obliegt dem Finanzamt im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung. - § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG legt fest, dass eine abweichende Besteuerung baureifer Grundstücke nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen kann. Städtebauliche Gründe umfassen u.a. die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnstätten.
Es ist allerdings fraglich, welche Anforderungen an einen qualifizierten „erhöhten“ Wohnbedarf zu stellen sind und inwieweit dieser von einem normalen Bedarf abweicht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher nur gemutmaßt werden, welche Aspekte die Gerichte berücksichtigen könnten, um zu überprüfen, ob die von der jeweiligen Gemeinde dargelegten städtebaulichen Gründe für die Festlegung eines erhöhten Grundsteuerhebesatzes für ein bestimmtes Stadtgebiet ausreichend sind.
- Insbesondere der Begriff „bebaubares Grundstück“ ist nicht hinlänglich definiert. Aus der Formulierung des § 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG geht hervor, dass zunächst zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Somit stellt eine einzuführende Grundsteuer C aktuell ein erhebliches Risiko für Widersprüche und Klagen dar. Die Hebesatzsatzung würde hierdurch unnötig angreifbar gemacht.
- Selbst wenn die Grundsteuer C für das gesamte Stadtgebiet erhoben werden soll, müssen die betroffenen Gebiete grundstücksgenau jährlich durch Allgemeinverfügung festgelegt werden. Dies bedeutet einerseits einen jährlich wiederkehrenden erheblichen Aufwand. Andererseits entspricht diese Allgemeinverfügung einem Grundlagenbescheid, gegen den betroffene Grundstückseigentümer*innen nach Erhalt des hierauf basierenden Grundsteuerbescheides kein Rechtsmittel mehr einlegen können.
Zur Wahrung ihrer Interessen müssten Grundstückseigentümer*innen im Zweifelsfall daher schon gegen diese Allgemeinverfügungen Rechtsmittel einlegen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass jährlich schon nach Erlass der Allgemeinverfügung zunächst eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren abgewickelt werden müssen, bevor überhaupt die Veranlagung der Grundsteuer C durchgeführt werden kann. - Im Zuge der Prüfung der Grundsteuer C als Instrument zur Mobilisierung von Bauland fanden Austauschtermine mit Kommunen in NRW in verschiedenen Formaten wie dem Städtetag NRW statt. Es zeigte sich, dass sich nur sehr wenige Kommunen in NRW mit einer intensiven Prüfung der Grundsteuer C befassen. Seitens der wenigen Kommunen, die sich mit einer Prüfung der Einführung der Grundsteuer C befasst haben, werden die Einschätzungen der Stadt Aachen zu den rechtlichen Bedenken und der vermutlich geringen Mobilisierungswirkung geteilt. Die Grundsteuer C wurde unter anderem aus den genannten Gründen bislang durch keine einzige Großstadt in NRW eingeführt. Insbesondere die Stadt Düsseldorf hat mit dem erklärten Ziel der Einführung der Grundsteuer C eine interdisziplinär aus allen betroffenen Verwaltungsbereichen besetzte Arbeitsgruppe geschaffen, die über ein Jahr lang intensiv die Möglichkeiten und den Aufwand einer Einführung geprüft hat. Im Ergebnis hat dann jedoch auch die Stadt Düsseldorf entgegen ihrer ursprünglichen Absicht auf die Einführung der Grundsteuer C verzichtet.
Grobe Voranalyse der potenziell bebaubaren Flurstücke seitens des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung (FB 62):
Die Auswertung beinhaltet die Baulandpotentiale aus dem Baulandkataster und in diesem sind wohnbaulich nutzbare Flächen erfasst, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaut werden können. Für die Aufnahme in das Baulandkataster wurde neben einer Mindestgröße der Flächen auch die planungsrechtliche Situation geprüft. Andere Aspekte, die einer Bebauung entgegenstehen könnten, wurden bei der Aufstellung des Baulandkatasters nicht untersucht.
Es wurden 415 potenziell Grundsteuer C-fähige Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 261 T m² identifiziert. Davon befinden sich ca. 10 % in städtischem Eigentum.
Städtische Flurstücke:
Gemarkung | Flurstücksfläche | Anzahl |
Innenstadt | 6.239 | 4 |
Burtscheid | 6.910 | 2 |
Eilendorf | 4.149 | 4 |
Haaren | 1.024 | 2 |
Kornelimünster | 15.071 | 20 |
Laurensberg | 581 | 1 |
Lichtenbusch | 1.939 | 7 |
Insgesamt | 35.913 | 40 |
Private Flurstücke:
Gemarkung | Flurstücksfläche | Anzahl |
Innenstadt | 35.193 | 49 |
Forst | 7.277 | 12 |
Burtscheid | 9.430 | 14 |
Brand | 33.390 | 62 |
Eilendorf | 48.933 | 80 |
Haaren | 10.143 | 22 |
Kornelimünster | 21.378 | 34 |
Laurensberg | 15.295 | 25 |
Lichtenbusch | 7.389 | 14 |
Richterich | 7.539 | 15 |
Walheim | 29.060 | 48 |
Insgesamt | 225.027 | 375 |
(Bei den hier aufgelisteten Grundstücken handelt es sich um die Flurstücke, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Grundsteuer C herangezogen werden könnten. Darüber hinaus wurden noch ca. 120 Flurstücke ermittelt, welche lediglich in Teilen potenziell bebaubar wären.)
Bei den privaten Flurstücken wurde festgestellt, dass ein großes Neubaugebiet in der Hand eines Bauträgers in Brand mit 16.879 m² sich bereits in der Bebauung befindet und somit zeitnah nicht mehr der Grundsteuer C unterliegt.
Dieser Beispielfall stellt leider auch keine Ausnahme dar, bei stichprobenartiger Überprüfung wurden weitere Fälle gleicher Konstellation (Bauüberhang) festgestellt, daher bedürfen die o.g. Flächen einer grundsätzlichen personalaufwendigen Überprüfung.
Alternative Instrumente:
Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 wurde eine Novellierung verschiedener Gesetze zur Sicherung von Wohnraum und zur Beschleunigung der Innenentwicklung verabschiedet. Für die Baulandaktivierung im Bereich Innenentwicklung sind insbesondere die Einführung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts für die Innenentwicklung (§ 176a BauGB) und die ggf. anschließende Verhängung von gemeindlichen Baugeboten von Bedeutung.
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 1011599
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1011599
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-04-02 FB 22_0055_WP18 Sachstand zur Einfueh SAO.pdf
2.5.2025
94.2 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 4
- Sitzung
- Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 06.05.2025
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 12:12
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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