Sachstand zur Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen
FB 22/0056/WP18 · Kenntnisnahme
Beratung
Herr Eickholt fragt nach, inwiefern die Umsetzbarkeit für den Haushalt 2026 realistisch sei, da bis dahin sicherlich einige Vorarbeiten, wie beispielsweise die Einrichtung einer Software oder eines Meldeportals, erforderlich würden. Die weitergehende Nachfrage sei seinerseits, ob man sich an Beispielen aus anderen Kommunen orientieren könne, oder man als Stadt Aachen hier die Vorreiterfunktion einnehme.
Außerdem stelle sich für ihn die Frage, inwiefern die Stadt Aachen Kenntnis über Informationen erhält, welche das Finanzamt längst erhebt. Gäbe es Doppelstrukturen oder könne man mittels einer Art Kooperation die Daten der Finanzverwaltung übernehmen.
Ratsherr Deumens betont, dass seine Fraktion der Einführung der Beherbergungsabgebe positiv gegenüber stehe. Insbesondere begrüße er auch die in der Vorlage aufgeführten Freibeträge beispielsweise für den Aufenthalt in Jugendherbergen. Eine Frage bezüglich der einheitlichen Höhe der Abgabe stelle sich jedoch, da diese pro Nacht 2,50 Euro betrage und diese unabhängig vom Hotel erhoben werde, ob es der Quellenhof oder ein anderes Hotel sei. Die Stadt Wuppertal habe beispielsweise eine prozentuale Abgabe eingeführt.
Ratsherr Baal erläutert, er habe die Vorlage mit großem Interesse gelesen und er schließe sich seinen Vorrednern an, sich noch nicht eindeutig zur Beherbergungsabgabe zu positionieren, da man gerade in Mitten des Erkenntnisprozesses sei. Er betont jedoch, dass es sich bei der sogenannten Beherbergungsabgabe tatsächlich um eine Steuer handele. Er wolle hier eine Aussage von Frau Grehling im Zusammenhang mit der Grundsteuer C aufgreifen, dass mit der Einführung der Beherbergungsabgabe die Möglichkeit bestehe, diese Steuer geschickt zu platzieren und trotzdem den Steuerfrieden innerhalb der Stadt zu wahren.
Bezüglich der Befreiungstatbestände führt er an, dass in Betrieben, in welchen Kurtaxe zu zahlen sei, keine darüber hinausgehende Beherbergungsabgabe erhoben werden könne. Fraglich sei seines Erachtens jedoch, ob nach Auslaufen der geplant befristeten Beherbergungsabgabe noch Kurtaxe erhoben werde. Führe man eine Parallelität der Abgaben ein, mit beispielsweise der gleichen Laufzeit und Höhe, steuere man ganz schnell in eine Abgrenzungsproblematik zwischen beiden Abgaben.
Hinsichtlich der beiden neuen Stellen bei einem Ertragsvolumen von rund 2 Mio. Euro stelle er sich die Frage nach der tatsächlichen Wirtschaftlichkeit, er sei sich hier zugegebenermaßen noch nicht ganz schlüssig. Weiterhin stelle er auch die Frage nach der sozialen Ausgewogenheit der Steuer und ob die Erhebung grundsätzlich vertretbar sei. Alleine die Tatsache, dass die Steuer bereits anderswo eingeführt worden sei, sei kein Indikator für die soziale Verträglichkeit und kein Grund diese ebenfalls einzuführen.
Er greife auch noch einmal den Punkt von Ratsherr Deumens auf, die Befreiung von Aufenthalten in Jugendherbergen, welche aber tatsächlich nur für schulische oder vergleichbaren Klassenfahrten und nicht aber für Fahrten von Jugendgruppen oder Sportvereinen gelte. Dies sei mitunter ein Punkt, den man sich noch mal anschauen müsse.
Ratsherr Pilgram erläutert, er habe noch Anmerkungen, welche zum einen die Bemühungen der Stadt Aachen gegen die Einrichtung von AirBnB vorzugehen, betreffe. Die Beherbergungsabgabe und damit einhergehende Kontrollen seien durchaus ein gutes Instrument, ebendiese Einrichtung und somit der Verknappung von Wohnraum in Aachen vorzubeugen. Er habe ebenso die Bitte, wie auch Herr Eickholt sie bereits geäußert habe, eine Zusammenarbeit mit dem Finanzamt anzustreben, um die Ressourcen der beiden neuen Stellen zu schonen. Zum anderen bedürfe es einer weiteren Überprüfung der Befreiungstatbestände, beispielsweise hinsichtlich ihrer Altersgrenzen. Insgesamt sehe er auch den großen Vorteil an der Steuer, dass die Einführung der Übernachtungsabgabe die Aachener Bürgerinnen und Bürger nicht belaste. Allerdings seien die Aachener Übernachtungsbetriebe durch den Aufwand belastet.
Frau Grehling betont, dass man sicherlich nicht alles mache müsse, was auch andere machen, aber es erleichtere die Einführung einer solchen Steuer und insbesondere auch die Rechtsfindung erheblich, wenn man sich am Vorgehen anderer Kommunen orientieren könne und bereits eine gesicherte Rechtslage durch vorliegende Rechtsprechungen habe. Ein großer Vorteil sei definitiv, dass durch die Einführung die Aachener Bürgerinnen und Bürger nicht belastet würden, die Beherbergungsabgabe aber ein gewisser Strohhalm sei, um die Ertragslage zumindest um geplant rund 2 Mio. Euro zu entspannen. Oftmals helfe bereits ein solcher Betrag, um die Bedrängnis durch die sogenannte 5%-Hürde zu minimieren und die Handlungsfähigkeit der Stadt aufrechtzuerhalten. Außerdem habe die Stadt Aachen mindestens genau so viel Stärke, einem Gast gegenüber zu argumentieren, eine solche Steuer zu erheben, wie beispielsweise Simmerath oder Düsseldorf. Eine Vereinheitlichung von Beherbergungsabgabe und Kurbeitrag könne jedoch nicht erfolgen, da man sicherlich nicht auf den Status als Kurstandort verzichten wolle.
Eine Belastung der Aachener Betriebe sei ihres Erachtens nicht gegeben, da der bürokratische Aufwand zur Erhebung der Abgabe absolut minimal sei.
Sicherlich müsse man die Tatbestandsmerkmale zur Beitragsbefreiung überprüfen, jedoch dürfe man nicht da hin kommen, eine ganze Palette an Ausnahmen zu formulieren und so die Beherbergungsabgabe zu schmälern. Dass Personalaufwendungen der Beherbergungsabgabe gegenübergestellt werden, halte sie nur für halb richtig, da andere Steuern im Haushalt – zumindest in der Betrachtung des Verhältnisses Ertrag zu Aufwand – mindestens genau so belastend seien.
Alle weiteren Fragestellungen zu Beitragsbefreiung, Laufzeit der Beherbergungsabgabe, Anschluss an oder Parallelität zum Kurbeitrag werde man nochmals in der Entscheidungsvorlage für den Finanzausschuss am 01.07.2025 aufgreifen, ein kommunaler Vergleich werde erstellt und auch die notwendigen Begleitkosten hinsichtlich IT-technischer Umsetzung aufgeführt.
Herr Freude, Leiter des Fachbereichs 22 - Steuern und Kasse, führt hinsichtlich des Kostenpunkts für IT- und technischer Ausstattung aus, dass sich dieser auf einem geringen Niveau halte. Die Veranlagungssoftware sei bereits vorhanden und müsse lediglich um die Veranlagung der Beherbergungsabgabe erweitert werden.
Herr Casper betont nochmals, dass seitens der SPD-Fraktion eine möglichst bürokratiearme Umsetzung gewünscht sei, da die Beherbergungsabgabe nicht nur größere Hotels, sondern auch die Betreiber von Ferienwohnungen treffe. Über eine einfache und unkomplizierte Losung würde man sich freuen.
Beschluss
Erläuterungen
Am 14.09.2011 hatte der Rat der Stadt Aachen durch Beschluss der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen sich dazu entschieden mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Übernachtungsabgabe einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit seinerzeitigem Grundsatzurteil vom 11.06.2012 – BverwG 9 CN 1.11, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Daraufhin beschloss der Rat der Stadt Aachen am 21.11.2012, nicht nur für beruflich veranlasste Übernachtungen die städtische Satzung zu überarbeiten, sondern diese rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben. Seither wird in der Stadt Aachen keine Übernachtungsabgabe erhoben.
Nunmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit Datum vom 22.02.2022 entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf die entgeltliche Übernachtung in Beherbergungsbetrieben mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bietet die Basis für eine rechtssichere Umsetzung und Einführung einer Beherbergungsabgabe der Stadt Aachen zum 01.01.2026.
Steuergegenstand ist der über den Grundbedarf hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Zu den Beherbergungsbetrieben gehören unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast. Die Beherbergungsabgabe soll 2,50 EUR pro Übernachtung betragen und soll bei einer Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage im Kalenderjahr erhoben werden. Abgabeschuldner ist der Beherbergungsgast. Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Buchungen, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom Beherbergungsbetrieb verbindlich bestätigt worden sind, sollen nicht der Abgabepflicht unterliegen.
Eine Vielzahl von Städten haben aufgrund des Urteils des BVerfG vom 22.02.2022 ihre bisherigen Satzungen ausgeweitet oder erstmals eine Beherbergungsabgabe eingeführt.
Die Verwaltung hat ähnliche Modelle aus anderen Städten ausgewertet, wie zum Beispiel in Köln, Düsseldorf und Münster, die nach dem Urteil des BVerfG erfolgreich eine Übernachtungsabgabe eingeführt haben. In der Region haben Simmerath, Heimbach, Hürtgenwald und Nideggen ebenfalls eine Übernachtungsabgabe eingeführt und Monschau plant die Ablösung der Fremdenverkehrssteuer durch eine Übernachtungsabgabe.
Die Stadt Aachen hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Ziel für nationalen und internationalen Tourismus entwickelt. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben wächst kontinuierlich. In 2024 wurden für die Stadt Aachen insgesamt 1.080.307 Übernachtungen laut Beherbergungsstatistik verzeichnet. Bereits im Januar 2025 ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 4,9 % bei den Übernachtungen zu verzeichnen. Dieser Zustrom von Touristen bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Die touristische Nutzung von Infrastruktur und Dienstleistungen der Stadt (z.B. öffentlicher Nahverkehr, Abfallentsorgung, Sicherheitsdienste) verursacht hohe Kosten, die bislang ausschließlich durch die Steuerzahler der Stadt Aachen getragen werden. Die Übernachtungsabgabe soll dazu dienen, diese finanziellen Belastungen gerechter auf die Nutzergruppen – also auch die Übernachtungstouristen – zu verteilen. So können die durch den Tourismus bedingten Infrastrukturkosten (z.B. Pflege von Sehenswürdigkeiten und öffentlichen Einrichtungen) teilweise durch die Einnahmen aus der Abgabe gedeckt werden.
Aufgrund der Verschiedenheit der Beherbergungsbetriebe muss eine stetige Überwachung des Graumarktes sichergestellt werden. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Satzung zwar sowohl eine Besteuerung als auch behördliche Kontrollmechanismen vorsieht, (unehrliche) Abgabenpflichtige sich aber systematisch ihren Abgabenentrichtungspflichten mangels effektiver Kontrollen entziehen können. Zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits würde im Fachbereich Steuern und Kasse auch ein Prüf- und Außendienst für die Beherbergungsabgabe installiert. Der Prüfdienst soll insbesondere für die Ermittlung von neuen Beherbergungsbetrieben unter anderem durch Datenanalyse und Plattformbeobachtung (z.B. Airbnb oder Booking) zuständig sein. In regelmäßigen Abschnitten müssen überdies vor Ort bei den Beherbergungsbetrieben Buchführungsunterlagen der zur Abgabenentrichtung verpflichteten Beherbergungsbetriebe geprüft werden.
Folgende Befreiungstatbestände von der Beherbergungsabgabe sind geplant:
- Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind,
- Personen, die aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe in Jugendherbergen übernachten,
- Minderjährige bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden,
- Kinder unter 6 Jahren.
Im Zuge der Einführung einer Beherbergungsabgabe wird die Kurbeitragssatzung überarbeitet und preislich an die Beherbergungsabgabe angepasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Jahreshaushalt 2026 sind Erträge aus der Beherbergungsabgabe in Höhe von 2.500.000,00 € unter dem PSP-Element 4-160102-908-1 / 40490000 geplant.
Zur Veranlagung der Abgabe und zur Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit der Beherbergungsabgabe sowie für einen Prüf- und Außendienst, unter anderem zur Überwachung des Graumarktes, beträgt der derzeit geschätzte Personalmehrbedarf zwei noch einzurichtende Vollzeitstellen.
Rechtliche Grundlage:
Die Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen basiert auf§§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 2 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610). Diese Rechtsvorschriften erlauben es den Kommunen, eine Abgabe für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen zu erheben, die durch den Tourismus in Anspruch genommen werden.
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 1011600
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1011600
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-04-09 FB 22_0056_WP18 Sachstand zur Einfueh SAO.pdf
30.4.2025
79.7 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 5
- Sitzung
- Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 06.05.2025
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Geändert
- 8.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 12:12
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
Öffnen