Geschäftsordnung des Integrationsrats der Stadt Aachen – Bildung von Arbeitskreisen
FB 56/0404/WP17 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Herr Demmer bezieht sich auf seine Aussagen zum vorherigen Tagesordnungspunkt und regt an, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern: „Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, das Thema in einer Sondersitzung am 28.10.2020 erneut auf die Tagesordnung zu setzen und dort eine an der Kölner Geschäftsordnung orientierte geänderte Geschäftsordnung vorzulegen. Ebenso ist eine Änderung des § 20 der Hauptsatzung vorzubereiten.“
Er regt ferner an, als Diskussionsgrundlage das Grundgerüst der Kölner Geschäftsordnung zu nehmen, überall „Köln“ durch „Aachen“, 11 Ratsmitglieder durch 7 Ratsmitglieder und § 33 durch § 20 der Hauptsatzung zu ersetzen.
Frau Scheid schlägt vor, den Beschlussvorschlag von Herrn Demmer dahingehend zu ändern, dass in der nächsten Sitzung erst mal eine Synopse statt einer neuen Geschäftsordnung vorzulegen ist. Außerdem ist die Änderung des § 20 der Hauptsatzung erst mit dem Rechtsamt abzuklären.
Herr Frankenberger stellt klar, dass die Forderungen von Herrn Demmer bis zum 28.10.2020 nicht erfüllt werden können.
Herr Demmer bietet an, die erforderliche Synopse selber zu erstellen und schlägt vor, für die Erarbeitung dieser Synopse eine Arbeitsgruppe zu bilden.
Frau Scheidt schlägt vor, den ursprünglichen Beschlussvorschlag von Herrn Demmer dahingehend zu ändern, dass bei der Sondersitzung des Integrationsrats über eine von der Arbeitsgruppe zu erstellende Synopse beraten wird.
Der Beschluss erfolgt einstimmig.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, das Thema zu Beginn der neuen Ratsperiode erneut auf die Tagesordnung zu setzen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Integrationsrat der Stadt Aachen steht in einem fachlichen Austausch mit dem Integrationsrat der Stadt Köln und dem dortigen Amt für Integration und Vielfalt. Gegenstand dieses Informationsaustauschs ist unter anderem die jeweilige Arbeitsweise der Integrationsräte. Der Aachener Integrationsrat hat mit Beschluss vom 13.05.2020 die Verwaltung beauftragt, Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung des Integrationsrats nach dem Vorbild des Kölner Modells zu entwickeln. Als wesentlichen Unterschied zur Geschäftsordnung des Aachener Integrationsrats beinhaltet die Geschäftsordnung des Kölner Integrationsrats die Möglichkeit zur Einrichtung von Arbeitskreisen:
§ 28 Arbeitskreise - Geschäftsordnung des Integrationsrats der Stadt Köln
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Integrationsrat mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat vorzustellen.
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gem. § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt.
Gemäß § 25 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhalten dieMitglieder des Integrationsrats für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen ein Sitzungsgeld.
Gegenwärtig sind in Köln fünf solcher Arbeitskreise eingerichtet:
- Facharbeitskreis 1 - Kultur und Sport
- Facharbeitskreis 2 – Geflüchtete, interkulturelle Zentren und bürgerschaftliches Engagement
- Facharbeitskreis 3 – Erziehung, Bildung und Beruf
- Facharbeitskreis 4 – Gesundheit, Soziales und Senioren
- Facharbeitskreis 5 – Interkulturelle Öffnung und Antirassismus.
Sofern auch der Aachener Integrationsrat künftig konkrete Arbeitskreise einrichten möchte, ist zunächst eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung des Integrationsrats erforderlich. Der Beschluss über eine solche Änderung ist dem Rat der Stadt Aachen vorbehalten:
§ 20 Integrationsrat - Hauptsatzung der Stadt Aachen
(3) Der Integrationsrat gibt sich zur Regelung der inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, die vom Rat der Stadt zu beschließen ist.
Gemäß § 27 Absatz 8 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Integrationsrat dem Rat Anregungen vorlegen. Der Integrationsrat kann den Rat entsprechend ersuchen („Anregung“), eine um eine Bestimmung zur Einrichtung von Arbeitskreisen erweiterte Geschäftsordnung zu beschließen. Er kann ferner anregen, diesbezüglich eine Regelung zur Gewährung von Sitzungsgeldern zu treffen.
Höhe des Sitzungsgelds für die Integrationsratsmitglieder
Die Höhe der Entschädigungsleistungen bemisst sich gemäß § 23 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen* nach den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung (EntschVO) des Landes NRW mit den weiteren Maßgaben des § 23 der Hauptsatzung. Gemäß § 23 Absatz 6 der Hauptsatzung der Stadt Aachen wird den Mitgliedern des Integrationsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrats ein Sitzungsgeld entsprechend den Regelungen für sachkundige Bürger und Bürgerinnen gewährt. Gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Entschädigungsverordnung beträgt dieses Sitzungsgeld für Aachen in Abhängigkeit von der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Kategorie von 150.001 bis 450.000) derzeit 35,70 Euro (in Köln ergibt sich entsprechend der höheren Kategorie ab 450 001 Einwohnerinnen und Einwohner der höhere Betrag von 41,70 Euro). Hinweis: § 23 Absatz 6 der Hauptsatzung der Stadt Aachen sieht die Gewährung dieses Sitzungsgeld ebenso „für die Teilnahme an Sitzungen etwaiger vom Integrationsrat gebildeter Projektgruppen“ vor. Ob die nominell für „Projektgruppen“ somit bereits getroffene Regelung auch für die beabsichtigen „Arbeitskreise“ Anwendung finden könnte oder aber eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich wäre, bliebe seitens der Verwaltung noch entsprechend zu prüfen.
Aus Sicht der Verwaltung wären bei einer Änderung der Geschäftsordnung grundsätzlich weitergehende Bestimmungen zur maximalen Mitgliederzahl in den Arbeitskreisen, zu den maximalen jährlichen Sitzungsterminen je Arbeitskreis sowie zur maximalen Anzahl gleichzeitig bestehenderArbeitskreise zu treffen. Die Verwaltung schlägt diesbezüglich vor, dass sich der nach den Integrationsrats- und Kommunalwahlen am 13.09.2020 neu gebildete Integrationsrat in der ab dem 01.11.2020 beginnenden Wahlperiode insbesondere verständigt
- ob er die Bestimmungen des § 28 der Geschäftsordnung des Integrationsrats der Stadt Köln inhaltsgleich in die eigene Geschäftsordnung übernommen haben möchte
- wie viele bzw. welche fachlichen Arbeitskreise er maximal einrichten möchte
- wie viele Mitglieder ein Arbeitskreis mindestens und maximal haben kann
- wie viele Sitzungen eines Arbeitskreises pro Jahr maximal stattfinden sollen
Vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen würden sich ab der Einrichtung der Arbeitskreise finanzielle Auswirkungen in Abhängigkeit von den aus Sicht der Verwaltung festzulegenden Begrenzungen ergeben:
Anzahl der Arbeitskreise x Mitgliederzahl der Arbeitskreise x Sitzungen der Arbeitskreise x 35,70 Euro, zum Beispiel: 3 Arbeitskreise x 5 Mitglieder x 8 Sitzungen x 35,70 Euro = 4.284 Euro.
*Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in der Fassung des 17. Nachtrags zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 12. Juli 2017
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Weitere Dokumente (2)
Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.
Technische Details
ID: 101202
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=101202
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2020-09-15 FB 56_0404_WP17 Geschaeftsordnung des SAO.pdf
30.11.2024
385.6 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 7
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Integrationsrates
- Gremium
- Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
- Datum
- Mi., 30.09.2020
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Geändert
- 18.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 17. Februar 2026 um 23:41