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Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für den Ausbau der Kreuzherrenstraße als verkehrsberuhigten Bereich (Mischfläche)

FB 60/0166/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Es gibt keine Wortbeiträge.

Beschluss

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für den Ausbau der Kreuzherrenstraße als verkehrsberuhigten Bereich (Mischfläche) gemäß dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für den Ausbau der Kreuzherrenstraße als verkehrsberuhigten Bereich (Mischfläche) gemäß dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf.

Erläuterungen

Der in der Kreuzherrenstraße verlaufende Mischwasserkanal aus dem Jahr 1902 wurde im Jahr 2014 aufgrund seines schlechten baulichen Zustands erneuert. Der technische Abschreibungszeitraum von ca. 75 Jahren war zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich überschritten. Die Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NRW bezieht sich in diesem Fall auf den Anteil der Maßnahme, der der Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage dient.

Im Rahmen der Maßnahme wurden sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen erneuert und die Oberfläche von

Hauskante zu Hauskante wiederhergestellt. Aufgrund paralleler Hochbautätigkeit im Bereich der ehemaligen RWTH-Institute konnte der Straßenbau im Jahr 2014 nur abschnittsweise ausgeführt werden. Erst 2019 konnte die verbleibende Straßenfläche vollständig ausgebaut werden.

Der endgültige Ausbau erfolgte niveaugleich als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne der StVO. Dadurch wurde die Erschließungsanlage städtebaulich sowie verkehrstechnisch deutlich verbessert. Neben der Verbesserung der Sicherheit durch Schrittgeschwindigkeit wurde auch ein geordnetes Parken durch farbliche Markierung ermöglicht.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) ist für verkehrsberuhigte Bereiche eine besondere Satzung erforderlich, in der u.a. die anrechenbare Breite sowie der Beitragssatz festgesetzt werden.

Für die Kreuzherrenstraße wurde die anrechenbare Breite auf 11,50 m (6,50 m Fahrbahn, je 2,50 m Gehweg) festgesetzt. Der beitragspflichtige Anteil am Aufwand beträgt für die Teileinrichtung „Mischfläche“ 70% und für die „Oberflächenentwässerung“ 75%.

Die Verwaltung empfiehlt, die beigefügte Satzung zu beschließen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

x

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-05-15 FB 60_0166_WP18 Satzung ueber die Erh SAO.pdf

27.5.2025

753.2 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

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Ö 21
Sitzung
Sitzung des Mobilitätsausschusses und des AVV Beirats
Gremium
Mobilitätsausschuss
Datum
Do., 26.06.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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