Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen und Erlass einer Beherbergungsabgabesatzung in Aachen
FB 22/0058/WP18 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Frau Grehling weist auf den Punkt der Befreiungstatbestände in der Beherbergungsabgabesatzung im Vergleich zu den Tatbeständen in der leider für die heutige Sitzung nicht mehr rechtzeitig fertiggestellte Vorlage zur Kurbeitragssatzung hin. Die Kurbeitragssatzung beinhalte eine Altersgrenze von 16 Jahren und dies wolle sie als Gedankenanstoß für die Beratung der Beherbergungsabgabesatzung einwerfen.
Ratsherr Deumens erläutert, die Fraktion Die Linke unterstütze die Einführung der Beherbergungsabgabe, denn es werde dadurch erreicht, Touristen an den Allgemeinkosten zu beteiligen. Die IHK übe zwar deutliche Kritik an der Einführung solcher Abgaben, da es bei den Beherbergungsbetrieben dazu führe, dass es weniger Übernachtungen gebe und ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand entstehe.
Die Fraktion Die Linke habe einen geänderten Beschlussvorschlag vorbereitet, welcher ausgeteilt worden sei. In § 3, Ziffer 3 sollen alle Personen bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres aufgenommen werden und Ziffer 4 könne somit entfallen. Darüber hinaus schlage Die Linke einen prozentualen Beitragssatz von 5 % vor.
Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit sei es aus seiner Sicht mehr als fair, die Abgabe an den tatsächlich zu zahlenden Übernachtungspreis anzupassen, da anderenfalls ein Gast, welcher im Quellenhof residiere, genau den gleichen Betrag zahle, wie Gäste, die in kleineren Hotels übernachten.
Ratsherr Baal wirft ein, dass man grob gesagt den gleichen Beratungsbedarf anmelden könne, wie bereits zur Grundsteuer C. Im Zusammenhang mit der Beherbergungsabgabe bleibe für ihn ein wichtiger Punkt, nämlich die Harmonisierung mit der Kurbeitragssatzung hinsichtlich der Befreiungstatbestände. Außerdem sei klar zu regeln, wann welche Abgabe zu leisten sei, also wann die Kurbeitragssatzung greife, für welche Dauer der Kurbeitrag erhoben werde und ab wann, oder ob überhaupt die Beherbergungsabgabe erhoben werde. Es sei ein schlechtes Zeichen, dass die Kurbeitragssatzung zur heutigen Beratung nicht vorliege und er befürchte, man nehme sehenden Auges in Kauf zwei Satzungen zu beschließen, die sich gegenseitig „kneifen“.
Seiner Ansicht nach sei die Einführung der Beherbergungsabgabe schwierig zu argumentieren, da letztlich zu sehen sei, dass die Stadt Aachen auf Mehrerträge in Höhe von 2 Mio. Euro hoffe und dies zu Lasten der Aachener Hotellerie tue. Grundsätzlich sei die Satzung aber glücklicherweise so aufgebaut, dass es wenige Flurschäden gebe. Man müsse aber beachten, dass eine prozentuale Abgabe auch zu Ungleichbelastungen der Beherbergungsbetriebe führe und für die Stadt Aachen dadurch ein Ertrag von mehr als 2 Mio. Euro entstehe.
Grundsätzlich könne die CDU den Ausführungen der Verwaltung folgen. Ein Mitteln der Altersgrenzen aufgrund der verschiedenen Ausführungen in den Satzungen sei jedoch keine vernünftige Vorgehensweise und schwerlich zu argumentieren. Man müsse sich an der Kurbeitragssatzung orientieren, da diese nun mal bereits bestehe. Erlasse man nun eine neue Satzung und passe diese nicht an die bereits bestehende an, dann nehme man in Kauf, dass man zwei Satzungen habe, die im Gegensatz zueinanderstehen. Er bitte nochmals um Harmonisierung der beiden Satzungen. Gerade auch im Hinblick auf die Kommunalwahl und Neubildung des Rates könne eine abschließende Beratung der Satzungen ohnehin möglicherweise nicht vor Jahresende erfolgen.
Herr Casper erläutert für die SPD Fraktion, dass man sich dem Vorschlag von Ratsherrn Deumens hinsichtlich des Beschlussvorschlags zu § 3 anschließe, jedoch den einheitlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro als Abgabe favorisiere. Ein Festbetrag könne einfacher durch die Beherbergungsstätten abgerechnet werde. Außerdem sei wichtig, die Aachener Beherbergungsbetriebe, egal ob Hotel, Ferienwohnung oder Airbnb, zu eruieren und so auch die Einhaltung der Vorgaben und die Erhebung der Abgabe zu kontrollieren.
Außerdem plädiere er dafür, an die Gäste Gutscheine oder ein Gutscheinheft zu verteilen mit freien Eintritten in Museen, oder Ähnlichem, um so einen Benefit im Gegenzug zur Beherbergungsabgabe zu generieren.
Frau Dr. Michulitz betont, die Fraktion Die Grünen wolle die Satzung nun endlich auf den Weg bringen. Hinsichtlich der Altersgrenzen folge sie auch dem Vorschlag von Ratsherr Deumens, bitte aber auch dringend um die Harmonisierung der Kurbeitrags- und Beherbergungsabgabesatzung. Man dürfe keine Regelungslücken lassen und eindeutig definieren, in welchen Fällen die Gäste Kurbeitrags- oder Beherbergungsabgabepflichtig seien. Sie weist auf den Umstand hin, dass bei Buchung in den gängigen Portalen zumindest der zu leistende Kurbeitrag nicht ausgewiesen werde, sondern von den Betrieben vor Ort vom Gast eingefordert werde. Die Beherbergungsbetriebe würden somit möglicherweise ebenfalls nicht zusätzlich um die Beherbergungsabgabe belastet.
Jedoch sei sie ganz der Meinung von Herrn Casper und betont, dass die Betriebe in der Erhebung der Abgabe kontrolliert werden müssten.
Frau Grehling weist auf § 3, Nr. 1 der Beherbergungsabgabesatzung hin und erläutert, hier sei definiert, dass Personen, welche bereits kurbeitragspflichtig seien, keine Beherbergungsabgabe zahlen. Außerdem seien in den weiteren Ziffern des § 3 die Ausnahmetatbestände beschrieben, inklusive der bereits angemerkten Altersgrenze, welche nun auf Wunsch aus dem Ausschuss angepasst werden solle. Sie gebe zu Bedenken, dass die Kurbeitragssatzung dann ebenfalls entsprechend anzupassen sei, um die gleichen Tatbestände sicherzustellen. Gleiches gelte für den entweder verwaltungsseitig und auch von Seite der Beherbergungsbetriebe favorisierten Festbetrag von 2,50 Euro anstelle eines prozentualen Satzes.
Hinsichtlich der Kurbeitragssatzung erläutert sie, dass man diese in ein paar Aspekten bereinigt habe, aber leider nicht für die Beratung in der heutigen Sitzung finalisieren konnte. Eine Beratung sei in der nächstmöglichen Sitzung vorgesehen.
Der Ausschussvorsitzende Ratsherr Linden fasst die vorgeschlagenen Änderungen für den zu fassenden Beschluss nochmals zusammen und erläutert, dass man den Vorschlag von Herrn Casper zu den Gutscheinen als Benefit für die Gäste nicht in den Beschluss mit aufnehme, sondern als Vorschlag an die Verwaltung verweise.
Darüber hinaus verweist er auf den von Ratsherrn Deumens vorgelegten Beschlussvorschlag zur Anpassung der Altersgrenze auf die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die prozentuale Erhebung der Abgabe mit 5 % des Übernachtungspreises. Alternativ gebe es den Vorschlag von Herrn Casper zur Anpassung der Altersgrenze auf die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Erhebung der Abgabe mit dem Festbetrag von 2,50 Euro je Nacht.
Nach kurzer Abstimmung erläutert er, dass der Beschlussvorschlag von Ratsherrn Deumens in Bezug auf die prozentuale Abgaberegelung keine Mehrheit in einer Abstimmung finde und somit über den durch Herrn Casper vorgeschlagenen Beschlussvorschlag abstimmen lasse.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Finanzausschuss
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen (Beherbergungsabgabensatzung) zu beschließen.
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen (Beherbergungsabgabensatzung).
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorzeitige Stellenbewirtschaftung der beiden benötigten Vollzeitstellen aus dem Stellenplan 2025 heraus.
Erläuterungen
Am 14.09.2011 hatte der Rat der Stadt Aachen durch Beschluss der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen sich dazu entschieden mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Übernachtungsabgabe einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit seinerzeitigem Grundsatzurteil vom 11.06.2012 – BverwG 9 CN 1.11, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Daraufhin beschloss der Rat der Stadt Aachen am 21.11.2012, nicht nur für beruflich veranlasste Übernachtungen die städtische Satzung zu überarbeiten, sondern diese rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben. Seither wird in der Stadt Aachen keine Übernachtungsabgabe erhoben.
Nunmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit Datum vom 22.02.2022 entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf die entgeltliche Übernachtung in Beherbergungsbetrieben mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bietet die Basis für eine rechtssichere Umsetzung und Einführung einer Beherbergungsabgabe der Stadt Aachen zum 01.01.2026.
Steuergegenstand ist der über den Grundbedarf hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Zu den Beherbergungsbetrieben gehören unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast. Die Beherbergungsabgabe soll 2,50 EUR pro Übernachtung betragen und soll bei einer Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage im Kalenderjahr erhoben werden. Abgabeschuldner ist der Beherbergungsgast. Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Buchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vom Beherbergungsbetrieb rechtsverbindlich bestätigt wurden, unterliegen nicht der Abgabepflicht, sofern die Buchung nicht durch den Gast oder den Beherbergungsbetrieb vor Inkrafttreten der Satzung storniert oder geändert wurde. Der Nachweis der verbindlichen Buchung zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Satzung obliegt dem Beherbergungsbetrieb.
Die Stadt Aachen hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Ziel für nationalen und internationalen Tourismus entwickelt. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben wächst kontinuierlich. In 2024 wurden für die Stadt Aachen insgesamt 1.080.307 Übernachtungen laut Beherbergungsstatistik verzeichnet. In dieser statistischen Zahl sind die Übernachtungen in Kurkliniken enthalten, die Übernachtungen in Jugendherbergen dagegen nicht. Bereits im Januar 2025 ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 4,9 % bei den Übernachtungen zu verzeichnen. Dieser Zustrom von Touristen bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Die touristische Nutzung von Infrastruktur und Dienstleistungen der Stadt (z.B. öffentlicher Nahverkehr, Abfallentsorgung, Sicherheitsdienste) verursacht hohe Kosten, die bislang ausschließlich durch die Steuerzahler der Stadt Aachen getragen werden. Die Übernachtungsabgabe soll dazu dienen, diese finanziellen Belastungen gerechter auf die Nutzergruppen – also auch die Übernachtungstouristen – zu verteilen. So können die durch den Tourismus bedingten Infrastrukturkosten (z.B. Pflege von Sehenswürdigkeiten und öffentlichen Einrichtungen) teilweise durch die Einnahmen aus der Abgabe gedeckt werden und dies steht auch im Vergleich zu anderen Städten im Verhältnis.
Eine Vielzahl von Städten haben aufgrund des Urteils des BVerfG vom 22.02.2022 ihre bisherigen Satzungen ausgeweitet oder erstmals eine Beherbergungsabgabe eingeführt.
Die Verwaltung hat ähnliche Modelle aus anderen Städten ausgewertet, wie zum Beispiel in Köln, Düsseldorf und Münster, die nach dem Urteil des BVerfG erfolgreich eine Übernachtungsabgabe eingeführt haben. In der Region haben Simmerath, Heimbach, Hürtgenwald und Nideggen ebenfalls eine Übernachtungsabgabe eingeführt und Monschau plant die Ablösung der Fremdenverkehrssteuer durch eine Übernachtungsabgabe. Folgende Städte in NRW erheben eine Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen:
Stadt | Höhe der Abgabe |
Bonn | 6 % vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag |
Dortmund | 7 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes |
Duisburg | 5 % des Übernachtungspreises |
Düsseldorf | 3,00 € pro Gast/ pro Übernachtung |
Heimbach | 7 % des Übernachtungspreises |
Hürtgenwald | Staffelung nach Übernachtungspreisen pro Gast/ pro Nacht |
Kleve | 5 % des Übernachtungsentgelts |
Köln | 5 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes |
Königswinter | 5 % des Bruttoübernachtungspreis |
Monschau (in Planung) | 2,50 EUR pro Gast/pro Nacht |
Münster | 4,5 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes |
Nideggen | 5 % des Übernachtungspreises |
Simmerath | 5 % des Übernachtungspreises |
Wuppertal | 5 % des Übernachtungspreises |
Nach Rücksprache mit der DEHOGA erscheint die Einführung eines Festbetrags aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwands für die Beherbergungsbetriebe als zweckmäßiger. Insbesondere für kleinere Unternehmen ist die Abrechnung mittels eines Festbetrags ressourcenschonender. Zudem gestaltet sich die Abrechnung gegenüber den Gästen durch einen Festbetrag einfacher, da auf eine prozentuale Berechnung verzichtet werden kann. Auch die Abgabeerklärung gegenüber der Stadt wird dadurch übersichtlicher, da lediglich die Anzahl der abgabepflichtigen Übernachtungen angegeben werden muss.
Aufgrund der Verschiedenheit der Beherbergungsbetriebe muss eine stetige Überwachung des Graumarktes sichergestellt werden. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Satzung zwar sowohl eine Besteuerung als auch behördliche Kontrollmechanismen vorsieht, (unehrliche) Abgabenpflichtige sich aber systematisch ihren Abgabenentrichtungspflichten mangels effektiver Kontrollen entziehen können. Zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits würde im Fachbereich Steuern und Kasse auch ein Prüf- und Außendienst für die Beherbergungsabgabe installiert. Der Prüfdienst soll insbesondere für die Ermittlung von neuen Beherbergungsbetrieben unter anderem durch Datenanalyse und Plattformbeobachtung (z.B. Airbnb oder Booking) zuständig sein. In regelmäßigen Abschnitten müssen überdies vor Ort bei den Beherbergungsbetrieben Buchführungsunterlagen der zur Abgabenentrichtung verpflichteten Beherbergungsbetriebe geprüft werden. Der Prüfdienst wird zudem eng mit der im FB 56 angesiedelten Wohnungsaufsicht zusammenarbeiten, damit die dort gesammelten Ergebnisse über Zweckentfremdung ausgewertet werden können. Weiterhin werden die seitens der Finanzverwaltung im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung übermittelten Daten auf Beherbergungsbetriebe überprüft.
Folgende Befreiungstatbestände von der Beherbergungsabgabe sind geplant:
- Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind,
- Personen, die aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe übernachten,
- Minderjährige bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden,
- Kinder unter 6 Jahren.
Im Zuge der Einführung einer Beherbergungsabgabe wird die Kurbeitragssatzung überarbeitet und preislich an die Beherbergungsabgabe angepasst. Die Kurbeitragspflicht ist auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, bei der Beherbergungsabgabe besteht die Abgabeverpflichtung längstens für 21 Tage im Kalenderjahr bei Beherbergung im selben Beherbergungsbetrieb. Im Durchschnitt dauert eine Kur in Deutschland typischerweise drei Wochen, wobei ein Tourist durchschnittlich 1,9 Tage in Aachen verweilt. Durch die zeitlich längere Erhebung des Kurbeitrages sowie des Befreiungstatbestandes ist eine Doppelbelastung durch parallele Erhebung der Abgaben ausgeschlossen.
Die Steuerbefreiung für Kinder unter 6 Jahren erfolgte nach Rücksprache mit der DEGOHA, da aufgrund typischer Preisgestaltung im Gastgewerbe Kinder unter 6 Jahre häufig kostenfrei übernachten. Gleichzeitig betont die Stadt Aachen mit dieser Regelung ihre familienfreundliche Ausrichtung.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Jahreshaushalt 2026 sind Erträge aus der Beherbergungsabgabe in Höhe von 2.500.000,00 € unter dem PSP-Element 4-160102-908-1 / 40490000 geplant.
Zur Veranlagung der Abgabe und zur Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit der Beherbergungsabgabe sowie für einen Prüf- und Außendienst, unter anderem zur Überwachung des Graumarktes, beträgt der derzeit geschätzte Personalmehrbedarf zwei noch einzurichtende Vollzeitstellen.
Zur Vorbereitung der Steuerveranlagung erfolgt die vorzeitige Stellenbewirtschaftung aus dem Stellenplan 2025 heraus. Für 2026 werden diese zwei Stellen im regulären Stellenplanverfahren angemeldet.
Für den IT-Aufwand fallen keine zusätzlichen Kosten an, da die Veranlagung mit der bereits vorhandenen Software sowie kleineren Anpassung erfolgen kann. Im Rahmen einer geplanten Softwareumstellung in den Folgejahren wird zudem geprüft, inwieweit eine Digitalisierung der Steueranmeldung realisiert werden kann.
Rechtliche Grundlage:
Die Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen basiert auf§§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 2 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610). Diese Rechtsvorschriften erlauben es den Kommunen, eine Abgabe für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen zu erheben, die durch den Tourismus in Anspruch genommen werden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Technische Details
ID: 1014206
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1014206
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-06-11 FB 22_0058_WP18 Einfuehrung einer Beh SAO.pdf
18.6.2025
218.6 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 8
- Sitzung
- Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 01.07.2025
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Geändert
- 7.10.2025
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 12:12
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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