16. September 2025 um 17:00, Sitzungssaal Haus Löwenstein
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Antragstellung auf Teilnahme der Stadt Aachen am Altschuldenentlastungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen

FB 20/0367/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Pilgram erfragt die konkrete Höhe der auf die Stadt Aachen entfallenden Entlastungen, denn in der Vorlage werde ein Betrag in Höhe von rd. 127,7 Mio. Euro genannt, Frau Grehling nenne einen Betrag von 120 Mio. Euro. Jedoch mache ihn stutzig, dass der Bund einen Betrag in Höhe von 400 Mio. Euro als Entlastungspaket vorsehe und fragt nach, wie auf die Stadt Aachen dann ein solch hoher Betrag zustande komme.

Frau Grehling erläutert, dass es sich bei den rund 127,7 Mio. Euro um den Wert aus einer Modellrechnung des Städtetags handele, der jedoch als vorläufig und nicht abschließend angesehen werden müsse. Was allerdings mit dem Bundesbetrag passieren werden, zu welchen Kriterien sich die Verteilung bemesse, wie sich die Bereitstellung auf das Verschuldungsverbot auswirke, oder Ähnliches, sei derzeit noch unklar. Fraglich sei auch, in welcher Höhe NRW an den Bundesmitteln beteiligt werde, da NRW das Land mit den höchsten Kassenkrediten sei. Zumal man hinterfragen müsse, inwiefern dann der Betrag des Bundes für die gesamte Bundesrepublik ausreichen werde.

Wie ausgeführt fuße der Betrag der 127 Mio. Euro fuße auf der Hochrechnung des Städtetags, welcher sicherlich noch plausibilisiert werden müsse. Sie sei lieber vorsichtig und werfe vorerst den Betrag von 120 Mio. Euro ein. Würden es 127 Mio. Euro, sei das eine zusätzliche, der haushalterischen Lage zu Gute kommende Entlastung.

Sie wolle aber nochmals betonen, dass die Stadt Aachen in den letzten Jahren nicht schlecht gewirtschaftet habe. Im Gegenteil habe man keine Milliarde Kassenkredit, sodass durch Konsolidierung die Kassenkreditzinsen nur zu einem vergleichsweisen geringen Betrag eingespart werden könnten. Die Sondereffekte, wie beispielsweise die Ausbuchung der Corona-Belastungen, stünden jetzt und in der Zukunft ebenfalls zur Entscheidung an. Selbstverständlich müsse man sich solidarisch zeigen, auch was die Entlastungen durch das Land angehe, aber auch die Stadt Aachen habe zukünftig immer weniger Spielraum.

Beschluss

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen festzustellen, dass die Stadt Aachen antragsberechtigte Kommune für eine anteilige Entschuldung durch das Land über das Altschuldentlastungsgesetz NRW ist und die Verwaltung zu beauftragen einen Antrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Altschuldenentlastungsgesetz NRW auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm zur anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen bei der landeseigenen Förderbank NRW.BANK zu stellen.

Beschlussvorschlag

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen festzustellen, dass die Stadt Aachen antragsberechtigte Kommune für eine anteilige Entschuldung durch das Land über das Altschuldentlastungsgesetz NRW ist und die Verwaltung zu beauftragen einen Antrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Altschuldenentlastungsgesetz NRW auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm zur anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen bei der landeseigenen Förderbank NRW.BANK zu stellen.

Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass die Stadt Aachen antragsberechtigte Kommune für eine anteilige Entschuldung durch das Land über das Altschuldentlastungsgesetz NRW ist. Die Verwaltung wird beauftragt einen Antrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Altschuldenentlastungsgesetz NRW auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm zur anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen bei der landeseigenen Förderbank NRW.BANK zu stellen.

Erläuterungen

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. Juli 2025 den Entwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen“ (Altschuldentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen - ASEG NRW) unverändert beschlossen.

In der Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Aachen am 1. Juli wurden wesentliche Eckdaten des Gesetzes erläutert (Vorlage FB 20/0360/WP18). Es wird insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ist freiwillig und erfolgt auf formalen Beschluss des Rates sowie Antrag der antragsberechtigten Kommunen bei der NRW.Bank.

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen - nach zuvor erfolgter Behandlung im Finanzausschuss - die Antragstellung zu beschließen und die Verwaltung entsprechend zu beauftragen. Mit einer Teilnahme sind keine ersichtlichen Nachteile für die Stadt verbunden. Das Unterlassen einer Antragstellung führt hingegen zum Verlust erheblicher Mittel in Form einer Schuldübernahme. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Auslegung und Umgang mit dem sog. Neuverschuldungsgebot gem.§ 89 Abs. 4 GO NRW bisher nicht angetastet werden dürfen.

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die in der o.g. Vorlage FB 20/0360/WP18 vorgestellte Modellrechnung bestenfalls vorläufigen Charakter hat. Das liegt insbesondere daran, dass der Abzugsbetrag von den Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Modellberechnung vom Städtetag NRW noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser ist in den einzelnen Kommunen noch zu ermitteln und kann sehr unterschiedlich hoch ausfallen.

Aber auch wenn dadurch die tatsächliche Summe der abzunehmenden Liquiditätskredite derzeit noch nicht vorliegt, kann festgestellt werden, dass dies eine nicht unwesentliche Verbesserung für den städtischen Haushalt sein wird.

Allerdings ist mit Blick auf die derzeitige haushalterische Entwicklung und zunehmenden Belastungen ebenso festzuhalten, dass das Altschuldenentlastungsgesetz mitnichten ausreicht um die haushalterische Handlungsfähigkeit der Stadt Aachen für die kommenden Jahren nachhaltig abzusichern.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den kommunalen Vergleich der voraussichtlichen Summe der Altschuldenübernahme und deren konkreten, gestaffelten gerade die Kommunen, welche in den Jahren vor 2023 solide gewirtschaftet haben – so wie die Stadt Aachen –, am wenigsten profitieren. Dies auch ohne Betrachtung der aktuellen und zukünftigen Entwicklungen.

Aus diesem Grund hat die Stadt Aachen auch im Vorfeld stets darauf hingewiesen, dass man eine Verwendung der Landesmittel z.B. als Aufstockung der Verbundmasse für das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW als sinnvoller und fairer erachte.

Die Stadt Aachen ist gemäß den Voraussetzungen des ASEG NRW (§ 3 Absatz ASEG NRW)

antragsberechtigt.

Dem Antrag zur Teilnahme, der bis zum 30.11.2025 gestellt werden muss, sind gem. Gesetz folgende Unterlagen beizufügen:

1.) Der Beschluss des Rates über das Ausüben der Antragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrags.

2.) Der festgestellte Jahresabschluss 2023.

3.) Ein Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Überprüfung

  • des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden Jahresabschluss
  • des Abzugsbetrags nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes.

Entsprechende Angebote liegen bereits vor. Die Vergabe wird in Kürze erfolgen.

Finanzausschuss und Rat werden im Laufe des Antragsverfahrens über die weiteren Entwicklungen regelmäßig informiert. Dies gilt selbstverständlich insbesondere in Bezug auf den Betrag an Liquiditätskrediten, der tatsächlich vom Land übernommen wird. Dies wird voraussichtlich allerdings erst nach Vorliegen des Festsetzungsbescheids möglich sein.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Durch die Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der damit verbundenen Übernahme von Liquiditätskrediten durch die landeseigene Förderbank NRW.BANK ergeben sich in jedem Fall haushalterische positive Effekte.

Durch die Übernahme der Liquiditätskredite werden die entsprechende Zinslast reduziert und das Eigenkapital gestärkt. Ob die Übernahme der Liquiditätskredite „nur“rein bilanzielle eigenkapitalstärkende Wirkung haben wird, oder weitergehende Verrechnung mit Fehlbedarfen im Rahmen der Haushaltsplanung vorgenommen werden dürfen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig, 0 Gegenstimmen, 0 Enthaltungen
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-08-05 FB 20_0367_WP18 Antragstellung auf T SAO.pdf

2.9.2025

1023.5 KB

Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
Sitzung des Finanzausschusses
Gremium
Finanzausschuss
Datum
Di., 16.09.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Geändert
18.9.2025
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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