9. Dezember 2025 um 17:05, Rathaus
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Aufhebung der Aachener Festbrennstoffverordnung (FBStVO)

FB 36/0603/WP18 · Entscheidungsvorlage

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsfrau Brinner fragt nach der Möglichkeit Teststellen für Kleinstpartikel aufzubauen, um genauer ermitteln zu können.

Herr Dr. Kelterbaum / FB 36/700 erläutert, dass ihm bisher keine marktgängige Messtechnik bekannt sei, die diese kleinsten Teilchen erfassen könne.

Ratsherr Kiemes führt aus, dass er es positiv werte zu sehen, dass die Grenzwerte erreicht werden könnten.

Der Ausschussvorsitzende Stettner verliest den Beschlussentwurf.

Beschluss

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz (AUK, 02.09.2025) Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die im Oktober 2010 in Kraft getretene Aachener Festbrennstoffverordnung außer Kraft zu setzen, da sie mit Auslauf der Übergangsfristen zur 1. BImSchV inhaltlich obsolet geworden ist.

Beschlussvorschlag

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz (AUK, 02.09.2025)

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die im Oktober 2010 in Kraft getretene Aachener Festbrennstoffverordnung außer Kraft zu setzen, da sie mit Auslauf der Übergangsfristen zur 1. BImSchV inhaltlich obsolet geworden ist.

Rat der Stadt Aachen (RAT, 17.09.2025)

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die im Oktober 2010 in Kraft getretene Aachener Festbrennstoffverordnung außer Kraft zu setzen, da sie mit Auslauf der Übergangsfristen zur 1. BImSchV inhaltlich obsolet geworden ist.

Erläuterungen

Im Zusammenhang mit der Luftreinhalteplanung der Stadt Aachen wurde am 08.09.2010 vom Rat der Stadt Aachen die sog. „Aachener Festbrennstoffverordnung“ als ordnungsbehördliche Verordnung auf Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW verabschiedet. Sie war als eine zentrale Maßnahme zur Reduzierung der Feinstaubbelastungen im Luftreinhalteplan 2009 vorgesehen.

NRW-weit fungierte Aachen mit dieser Maßnahme als Vorreiter. Die Verordnung wurde mit den relevanten Wirtschafts- und Fachverbänden (insbes. auch der Schornsteinfegerinnung) abgestimmt und durch die Bezirksregierung Köln genehmigt. In Fachkreisen erfuhr das Thema und die Aachener Vorgehensweise eine positive Resonanz. In gemeinsamer Anstrengung und Verantwortung war es gelungen eine ausgewogene und zugleich wirksame Regelung gegen Hausbrand-Emissionen zu finden.

Die lokale Verordnung folgte dem Verursacherprinzip und lehnte sich eng an das Regelwerk der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 an. Im Sinne der städtischen Anforderungen und Umweltziele nach dem Luftreinhalteplan wurden damals schärfere Anforderungen an den Betrieb von (älteren) Kaminen und Öfen in privaten Haushalten gestellt.

Für Neuanlagen wurden die Vorgaben der Stufe 2 der 1. BImschV (2010) für Einzelfeuerungsanlagen zeitlich vorgezogen. Für Bestandsanlagen wurde eine deutlich kürzere Übergangszeit vorgesehen. Während die bundespolitisch vorgegebenen Zeitschritte Übergangsfristen für Altanlagen bis 2025 zuließen, mussten diese in Aachen bereits bis Ende 2014 ausgetauscht, umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Die Umsetzung der Verordnung geschah unter großer Mithilfe der Aachener Schornsteinfegerinnung, die auch den Prozess der Einführung der Verordnung intensiv und konstruktiv begleitet hat.

Im Bereich der durch Hausbrand verursachten Feinstäube wurde damit ein großes Reduktionspotential vorgezogen erschlossen. Die Feinstaubbelastung sank – sicherlich auch im Zusammenhang mit der Aachener Festbrennstoffverordnung – ab 2015 unter die maßgebenden gesetzlichen Grenzwerte und stellt heute in Aachen kein vorrangiges Problem mehr dar. Unabhängig davon hat die Stadt im Sinne der Vorsorge für ihre Bevölkerung und mit Blick auf die novellierte Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 mit ihren ab 2030 geltenden verschärften Feinstaubgrenzwerten auch weiterhin im Blick.

Mit Auslauf der Übergangsfristen zur 1. BImSchV (zum 01.01.2025) haben sich die Regelungen der Aachener Festbrennstoffverordnung überholt. Vor diesem Hintergrund soll die inhaltlich gegenstandslos gewordene Verordnung aufgehoben werden, um Verwirrung hinsichtlich der geltenden Regelungen zu vermeiden. Formell ist dazu erneut ein Ratsbeschluss einzuholen und die Außer-Kraft-Setzung öffentlich bekannt zu machen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-07-29 FB 36_0603_WP18 Aufhebung der Aachen SAO.pdf

31.7.2025

132.5 KB

Metadaten

TOP
Ö 14
Sitzung
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz
Gremium
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Datum
Di., 09.12.2025
Uhrzeit
17:05
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Geändert
19.1.2026
Inhalt abgerufen
3. September 2026 um 01:39

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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