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Einführung und Verpflichtung der neuen Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

FB 56/0014/WP19 · Kenntnisnahme

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Erläuterungen

Gemäß § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen werden die neuen Mitglieder eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

Die vorgeschriebene Verpflichtung wird in der Weise vollzogen, dass die neuen Mitglieder ihr Einverständnis mit folgender Formel beurkunden:

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“

Mögliche Ergänzung:

„So wahr mit Gott helfe“

Bei wiedergewählten Mitgliedern genügt ein Hinweis auf den bereits früher geleisteten Eid bzw. eine bereits früher erfolgte Verpflichtung.

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-11-06 FB 56_0014_WP19 Einfuehrung und Verpf SAO.pdf

7.11.2025

86.3 KB

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
28.11.2025
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12