10. Dezember 2025 um 17:00, Rathaus
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29. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen

FB 60/0003/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Cierniak (FDP) meldet sich zu Wort und weist einleitend darauf hin, dass es seine erste Sitzung in diesem Gremium sei. Er wolle daher nicht direkt mit grundsätzlicher Kritik auffallen, sehe jedoch Klärungsbedarf hinsichtlich der Gebührenkalkulation.

Er führt aus, dass die Frage der kalkulatorischen Kosten im Bereich der Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen seit Jahren Gegenstand fachlicher und politischer Diskussionen sei. Insbesondere gehe es um die Wahl zwischen der Kalkulation auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und der Abschreibung auf Basis der historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vor diesem Hintergrund bittet er die Verwaltung um Erläuterung, weshalb sie sich für den Ansatz des Wiederbeschaffungszeitwertes entschieden habe. Zudem fragt er nach der konkreten Berechnungsmethodik. Nach seinem Verständnis werde hierbei unter anderem die Länge des Kanalnetzes zugrunde gelegt, ein Ansatz pro Kilometer berechnet und darauf basierend eine Abschreibung über einen bestimmten Zeitraum – möglicherweise etwa 40 Jahre – vorgenommen. Er bittet um Bestätigung oder Korrektur dieses Berechnungsansatzes.

Abschließend bittet er um Begründung, weshalb der Wiederbeschaffungszeitwert gegenüber einer an den tatsächlichen historischen Abschreibungen orientierten Kalkulation als vorzugswürdig angesehen werde.

Stadtdirektorin Grehling führt aus, dass im Zuge der gesetzlichen Änderungen im Kommunalabgabenrecht sämtliche zulässigen Kalkulationsvarianten durchgerechnet worden seien. Ziel sei es gewesen, die Auswirkungen auf die Gebührenhaushalte sowie auf die langfristige Investitionsfähigkeit der Stadt sorgfältig zu prüfen.

Sie weist darauf hin, dass die gesetzgeberischen Änderungen bewusst zu einer Reduzierung der Ertragsmöglichkeiten im Gebührenhaushalt geführt hätten. Vor diesem Hintergrund habe die Verwaltung die verschiedenen Modelle intensiv geprüft und sich für die aus ihrer Sicht sachgerechteste und ausgewogenste Lösung entschieden. Die Orientierung am Wiederbeschaffungszeitwert ermögliche es, die tatsächlichen zukünftigen Investitionsbedarfe realitätsnah abzubilden. Angesichts der erheblichen Kostensteigerungen im Tiefbau führe dieser Ansatz zu größerer Planungssicherheit sowohl für den städtischen Haushalt als auch für die Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler. Insbesondere könne dadurch vermieden werden, dass es in späteren Jahren zu erheblichen Gebührensprüngen komme, wenn umfangreiche Sanierungsmaßnahmen anstünden.

Sie betont, dass die gewählte Kalkulation sowohl intern mehrfach geprüft als auch vom Rechnungsprüfungsamt überprüft worden sei. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben und halte einer fachlichen Prüfung stand. Zudem spiegele sich die angestrebte Stabilität in den moderaten Gebührenanpassungen wider.

Ratsherr Cierniak (FDP) bedankt sich für die Ausführungen und stellt klar, dass er keine Zweifel an der formellen Korrektheit der Berechnung habe. Er verweist darauf, dass nach seiner Kenntnis etwa 55 % der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen den Wiederbeschaffungszeitwert anwenden, während rund 45 % eine alternative Kalkulation zugrunde legen. Aus seiner Sicht könne eine Orientierung an den tatsächlichen historischen Abschreibungen zu einer stärkeren Entlastung der Gebührenzahler führen.

Zudem äußert er die Einschätzung, dass das Kanalnetz nicht zwingend in dem Jahr, in dem die letzte Abschreibung erfolge, vollständig erneuert werde. Vor diesem Hintergrund kündigt er an, sich bei der Abstimmung zu enthalten.

Ratsherr Baal (CDU) führt aus, dass die aufgeworfene Frage regelmäßig zu Beginn neuer Ratsperioden erneut diskutiert werde. Er begrüßt es ausdrücklich, dass das Thema reflektiert werde.

In der Sache weist er darauf hin, dass das Aachener Kanalnetz einen erheblichen Sanierungs- und Investitionsbedarf aufweise. Die kalkulierten Abschreibungen würden tatsächlich für die notwendige Erneuerung und Instandhaltung verwendet. Zwar seien die historischen Anschaffungswerte vieler Kanalabschnitte – teils mit einem Alter von über 100 Jahren – betriebswirtschaftlich vollständig abgeschrieben, dies ändere jedoch nichts an der Notwendigkeit, die tatsächlichen heutigen Wiederherstellungskosten zu berücksichtigen.

Er betont, dass eine Absenkung der Gebühr mit anschließender Finanzierung von Investitionen aus dem allgemeinen Haushalt nicht sachgerecht sei. Leistungen, die als gebührenfinanzierte Einrichtungen organisiert seien, müssten auch verursachungsgerecht über Gebühren refinanziert werden. Eine Quersubventionierung über den allgemeinen Haushalt sei weder systemgerecht noch fair gegenüber der Allgemeinheit.

Abschließend verweist er auf die konkrete Gebührenentwicklung. Der Anstieg betrage 0,04 Euro pro Kubikmeter und liege damit unter einem Prozent. Im regionalen Vergleich bewege sich Aachen im üblichen Rahmen, wobei Kommunen mit geringerer Siedlungsdichte naturgemäß höhere Entgelte aufwiesen.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig den Erlass des 29. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die der Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 2026 sind Bestandteil des Beschlusses.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 29. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die der Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 2026 sind Bestandteil des Beschlusses.

Der Haupt- undFinanzausschussempfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 29. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die der Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 2026 sind Bestandteil des Beschlusses.

Der Rat der Stadt beschließt den 29. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungs­satzung derStadt Aachen.

Die Satzung sowie die der Anlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung 2026 sind Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen

Gebührenanpassungen

Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,01 € von 1,21 € auf 1,22 €.

Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,03 € von 3,51 € auf 3,54 €.

Erhöhung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser um 0,07 € von 2,16 € auf 2,23 €.

Die zum 01.01.2026 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

Auf dieser Grundlage sind in der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Kanalgebührensatzung) die Gebührensätze in den § 3 Abs. 8, § 3a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 6 zum 01.01.2026 wie folgtneu festzusetzen:

Zu § 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von € 3,51 auf 3,54 zu erhöhen.

Zu § 3a (3) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist von € 2,16 auf

2,23 zu erhöhen.

Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,21 auf € 1,22 zu erhöhen.

Gebührenhöhe

Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten in Höhe von 76.548.677 € (siehe Anlage 2) ist eine Anpassung der Gebührentarife, wie vorstehend dargelegt, erforderlich.

Der Frischwasserverbrauch, als Kostenträger für die Schmutzwassergebühren, ist im Vergleich zum letzten Jahr um 137.400 m³ gestiegen und liegt nun bei 13.800.000 m³.

Die versiegelten Flächen, als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühren, sinken um knapp 33.419 m² gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt wird auch für 2026 voraussichtlich ca. 15.250.000 m² versiegelte Flächen veranlagt werden. Aufgrund der fortlaufenden Erschließungen wird erwartet, dass die versiegelten Flächen steigen werden.

Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden in Summe um 1.375.504 € steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 1,83 %. Ursächlich hierfür sind insbesondere die kalkulatorischen Kosten (+ 770.000 €), die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens (+ 258.404 €), die Steigerung des Betriebsführungsentgelts (+ 144.371 €), die Anhebung des Kostenersatzes für die Übermittlung der Datensätze (+ 44.000 €), die sonstigen Dienstleistungen zur Ermittlung des städtischen Eigenanteils an den versiegelten Flächen der öffentlichen Straße (+ 15.700 €), die Anhebung des Zweckverbandbeitrages des WVER (+ 309.030 €).

Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorischen Abschreibungen werden, wie bisher, auf Basis des Wieder-beschaffungszeitwertes (WBZW) berechnet. Der maßgebende Preisindex ist der Baupreisindex für Ortskanäle. Neben den notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes und dem weiteren Ausbau des Kanalnetzes durch Erschließungen sowie durch die Steigerung des Preisindexes erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen um 940.000 € auf insgesamt 23.580.000 €.

Der von FB 20 ermittelte Zinssatz beträgt für das Jahr 2026 2,76 %. Aufgrund des sinkenden Zinssatzes und der Berechnungsmethode auf Basis eines nicht indizierten Restbuchwertes, werden die kalkulatorischen Zinsen um 170.000 € sinken, auf insgesamt 10.070.000 €.

Der kalkulatorische Zinssatz sinkt im Jahr 2026 um 0,14 Prozentpunkte auf 2,76%.

Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt erhöht sich gemäß Betriebsführungsvertrag jährlich anhand eines Mischindexes (i.W. Baupreisindex und Lohnkostensteigerung). Im Jahr 2026 ergibt sich hieraus eine Erhöhung um 144.371 € (+ 1,60 %).

Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens

Die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens steigen um 258.404 €. Hauptgründe hierfür sind u.a die Neuaufstellung des GEP Süd sowie die Fortschreibung des GEP Soers (+ 38.900 €), das bewegliche Anlagevermögen (+ 84.390 €) sowie aufgrund der m-+e-technischen Betreuung kommunaler Sonderbauwerke durch den Wasserverband um (+ 227.865 €). Das bewegliche Anlagevermögen steigt in 2026 im Wesentlichen aus der Position der anzuschaffenden Rattenkugeln, die aufgrund ihres Einzelpreises als GWG gewertet werden und somit als Vollabschreibung im Jahr 2026 berücksichtigt werden müssen. Die Notwendigkeit der Anschaffung resultiert aus Vorgaben des Umweltbundesamtes, dass Rattengift nicht mehr mit dem Abwasser in Berührung kommen darf. Die Erhöhung der m+e-technischen Betreuung kommunaler Sonderbauwerke durch den Wasserverband wird in der Verbandsversammlung beschlossen.

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln. Für 2026 beträgt der prognostizierte Beitrag für den Bereich Abwasserwesen 28.091.050 € und steigt somit um 309.030 € bzw. 1,11 %.

Kostenersatz pro Datensatz (Erstattung an verb. Unternehmen)

Seit 1999 wird von der STAWAG für die Lieferung der Datensätze zur Berechnung der Abwassergebühren seitens der Stadt Aachen (Wassermenge je Objekt/Kunde) ein Kostenersatz von 0,66 € (netto) berechnet. Dieser ist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur (STAWAG - Stadt AC) gering. Die Betriebsprüfung hat die Höhe dieses Kostenersatzes daher bereits zu jener Zeit als "zu" gering erachtet und einen "fiktiven / fremdüblichen" Betrag von 2,00 € angenommen. Die Differenz (2,00 € abzgl. 0,66 € = 1,34 €) stellt steuerlich eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Kostenersatz wurde nun von 0,66 € (netto) auf 1,53 € (netto) pro Datensatzerhebung ab dem Jahr 2025 angehoben und auch von der Betriebsprüfung akzeptiert. Die Kosten steigen daher um 44.000 € auf rund 80.000,00 € (+ 122,22 %).

Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gemäß § 6 Abs. 4 KAG NRW

Der BAB22 wurde abschließend zum 12.08.2025 erstellt und an FB20 zum Controlling sowie anschließender Prüfung durch FB14 gesandt. Ein abschließendes Prüfergebnis liegt bisher nicht vor. Der BAB22 mündet auf eine Unterdeckung in Höhe von 4.029.976,08 €, hiervon wurde bereits 2.662.706,79 € in der GBB24 und GBB25 berücksichtigt, so dass in die GBB26 nur die Restsumme in Höhe von 1.367.269,29 € eingestellt wird.

Gemäß aktuellem Sachstand mündet der BAB23 auf eine Unterdeckung in Höhe von 3.145.607,41 €. Dieses Ergebnis wird sich ggf. noch verändern, insbesondere durch Nachveranlagungen noch verbessern (50 - 100 T€ pa).

Gemäß aktuellem Sachstand mündet der Forecast BAB24 auf eine Unterdeckung von mindestens 1,6 Mio. €. Gemäß § 6 Abs. 4 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Die Unterdeckung aus dem BAB22 ist somit spätestens mit der GBB26 und die Unterdeckung aus dem BAB23 mit der GBB27 auszugleichen. Daher wird in die Gebührenbedarfsberechnung 2026 2.500.000 € Unterdeckung eingestellt.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

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0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

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0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

x

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig, 1 Enthaltung

Weitere Dokumente (5)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-11-12 FB 60_0003_WP19 29. nachtrag zur geb sao

27.11.2025

701.3 KB

Metadaten

TOP
Ö 7
Sitzung
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Datum
Mi., 10.12.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
13.1.2026
Inhalt abgerufen
24. April 2026 um 11:19