Einführung und Verpflichtung der noch nicht verpflichteten Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses durch den Ausschussvorsitzenden
FB 14/0014/WP19 · Kenntnisnahme
Erläuterungen
Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW werden die noch nicht verpflichteten Ausschussmitglieder von dem Ausschussvorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die vorgeschriebene Verpflichtungsformel wird in der Weise vollzogen, in dem die noch nicht verpflichteten Ausschussmitglieder einzeln ihr Einverständnis mit folgender Erklärung bekunden:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und
meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde (so wahr mir Gott helfe).“
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Technische Details
ID: 1019118
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1019118
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-11-20 FB 14_0014_WP19 Einfuehrung und Verpf SAO.pdf
22.11.2025
71.2 KB
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Geändert
- 9.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 16:34