Einführung und Verpflichtung der noch nicht verpflichteten Mitglieder des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses durch den Vorsitzenden
FB 23/0005/WP19 · Kenntnisnahme
Erläuterungen
Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW werden die noch nicht verpflichteten Ausschuss-angehörenden von dem Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die vorgeschriebene Verpflichtungsformel wird in der Weise vollzogen, in dem die Ausschussmitglieder ihr Einverständnis mit folgender Erklärung bekunden:
"Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der
Gemeinde erfüllen werde.“
Mögliche Ergänzung:
„So wahr mir Gott helfe."
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Technische Details
ID: 1019142
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1019142
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-11-21 FB 23_0005_WP19 Einfuehrung und Verpf SAO.pdf
2.2.2026
72.0 KB
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
- Geändert
- 9.12.2025
- Inhalt abgerufen
- 8. Februar 2026 um 12:12