Sparkassenzweckverband StädteRegion Aachen - Stadt Aachen; Änderung der Verbandssatzung
FB 20/0011/WP19 · Entscheidungsvorlage
Sparkassenzweckverband StädteRegion Aachen–Stadt Aachen; Änderung der Verbandssatzung
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Wortmeldungen hierzu ergeben sich nicht.
Beschluss
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Änderungen der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen - Stadt Aachen zu.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in den vorgenannten Verträgen Änderungen vorzunehmen, soweit es sich um redaktionelle oder unwesentliche Korrekturen handelt oder die Änderungen durch dritte Behörden (Bezirksregierung, BaFin) veranlasst werden.
Erläuterungen
Ausgangslage
Die StädteRegion Aachen sowie die Stadt Aachen sind Mitgliedskommunen des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen – Stadt Aachen.
„Der Verband fördert das Sparkassenwesen im Gebiet seiner Mitglieder“ und ist zu diesem Zweck Träger der Sparkasse Aachen (§ 2 Satzung des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen - Stadt Aachen).
Schon am 19.12.2024 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Die Änderungen beziehen sich auf das Sparkassengesetz, welches in Struktur und wesentlicher Ausgestaltung bereits seit dem Jahr 2008 besteht. In geringer Ausprägung ging der Gesetzgeber von einem Anpassungsbedarf aus, der sich im Wesentlichen auf die Gremien der Sparkassen bezieht, wie z.B. auf die Vorschriften zum Verwaltungsrat, oder auch Haushaltswirtschaft und Prüfung.
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes hat in seiner Sitzung am 23.06.2025 – vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassungen in den Gremien seiner Verbandsmitglieder (Rat/Städteregionstag) und dem Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln – Satzungsänderungen beschlossen, die seine „Verwaltungstätigkeit erleichtern“. Gleichzeitig wurden aus Sicht des Zweckverbands sinnvolle Anpassungen vorgenommen, die alleine nicht mittels einer Satzungsanpassung aufgegriffen worden wären.
Die Geschäftsstelle des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen - Stadt Aachen hat zu den nachvollziehbaren Vereinfachungsmöglichkeiten in der in der Verbandsversammlung ausgeführt:
„a. Grundsatzbeschluss zur Ausklammerung der GkG-NRW-Regelungen über die Haushaltswirtschaft und Prüfung
Nach der bis dato geltenden Rechtslage fand das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) uneingeschränkt – insbesondere einschließlich der Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und Prüfung in § 18 - auf alle Sparkassenzweckverbände Anwendung mit der Folge, dass Sparkassenzweckverbände selbst dann der Prüfung durch die Gemeindeprüfanstalt NRW (gpa NRW) unterlagen, wenn deren alleiniger Zweck in der Trägerschaft der Sparkasse lag und sie über kein (eigenes) Vermögen verfügten.
Der Sparkassenzweckverband StädteRegion Aachen - Stadt Aachen wurde zuletzt im Rahmen der überörtlichen Prüfung in 2023 durch die gpa NRW geprüft.
Zur Entbürokratisierung der Verwaltung und Vermeidung unnötiger Aufwände – so die Gesetzesbegründung – sieht § 27 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 SpkG NRW nunmehr für solche Sparkassenzweckverbände, deren alleiniger Hauptzweck in der Trägerschaft der Sparkasse besteht, vor, dass deren Verbandssatzung bestimmen kann, dass die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und Prüfung keine oder nur in dort näher geregeltem Umfang Anwendung finden sollen.
Demnach können sich vermögenslose Sparkassenzweckverbände durch Satzungsbestimmung aus der Überprüfung durch die gpa NRW herausoptieren. Auch für den Sparkassenzweckverband StädteRegion Aachen - Stadt Aachen besteht diese Möglichkeit.
Die Überprüfung der Sparkassenzweckverbände führt nicht nur bei der Kommunalaufsicht zu Verwaltungsaufwand, sondern auch bei den geprüften Sparkassenzweckverbänden. Denn gemäß § 105 Abs. 7 GO NRW sind die Sparkassenzweckverbände verpflichtet, zu den Prüfberichten gegenüber der gpa NRW und der Bezirksregierung schriftlich Stellung zu nehmen. Hierzu ist wiederum eine vorherige Berichterstattung durch den Verbandsvorsteher und eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Inhalt der Stellungnahme erforderlich. Demgegenüber steht aus Sicht eines vermögenslosen Sparkassenzweckverbandes kein erkennbarer Mehrwert der Prüfung.
Die Geschäftsstelle des Sparkassenzweckverbandes StädteRegion Aachen - Stadt Aachen empfiehlt der Verbandsversammlung daher, die Erleichterungen nach § 27 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 SpkG in Anspruch zu nehmen und einen Ausschluss der Regelungen des GkG NRW zur Haushaltswirtschaft und Prüfung in die Verbandssatzung aufzunehmen.“
Weitere Satzungsanpassungen, deren Sinn und Zweck nicht alleine ein Satzungsänderungsverfahren gerechtfertigt hätten, stellt die Geschäftsstelle wie folgt dar:
„b. Konkrete Satzungsänderungen
(1) Umsetzung des Beschlusses zu lit. a. (Änderung von § 2 und § 18)
Als Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und Prüfung sollte zunächst unter der Regelung zum Verbandszweck in § 2 Abs. 1 der Satzung klargestellt werden, dass „die Trägerschaft der Sparkasse Aachen alleiniger Hauptzweck des Verbandes ist“ (vgl. Wortlaut des § 27 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 SpkG NRW).
Die ausdrückliche Ausnahme aus dem Kanon der anwendbaren Vorschriften erfolgt dann sinnvollerweise systematisch im Zusammenhang mit der Nennung der gesetzlichen Grundlagen der Satzung, wobei die beiden bisherigen redundanten Regelungsgegenstände des § 1 Abs. 2 und des § 18 unter der gemeinsamen Überschrift „gesetzliche Grundlagen“ zusammengeführt werden.
(2) Aufnahme einer Regelung zur pauschalen Entschädigung für die Sitzungsteilnahme (Änderung des § 4 Abs. 4)
Für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung wird den Mitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Wie in dem weit überwiegenden Teil an bundesweiten Zweckverbandssatzungen fehlt es jedoch auch in der hiesigen Satzung an einer entsprechenden Grundlage. Die Mustersatzungen der Regionalverbände sahen eine pauschale Entschädigung nicht vor.
In § 4 Abs. 4 ist zur Entschädigung der Mitglieder bislang nur geregelt, dass sich diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW richtet. Nach dieser Regelung wäre allerdings nur die Auszahlung von Verdienstausfall sowie von Auslagenersatz zulässig. Für eine pauschale Entschädigung verlangt § 17 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW eine entsprechende Öffnungsklausel in der Verbandssatzung.
Insofern hat die gängige Vergütungspraxis der Sparkassen den Satzungsstand der damaligen Musteratzungen überholt.
Auch wenn das Fehlen einer solchen Öffnungsklausel bislang völlig unbeanstandet geblieben ist und die pauschale Entschädigung der gängigen Verwaltungspraxis innerhalb der Sparkassen entspricht, ist die Aufnahme einer entsprechenden Satzungsregelung im Zuge einer ohnehin anstehenden Satzungsänderung empfehlenswert.
(3) Anpassung der Regelung zu Bekanntmachungen des Verbandes (Änderung von § 17)
Nach derzeitigem Satzungswortlaut sollen Bekanntmachungen des Verbandes im Amtlichen Mitteilungsblatt der StädteRegion Aachen sowie in den beiden Aachener Tageszeitungen „Aachener Nachrichten“ und „Aachener Zeitung“ erfolgen. Das Amtliche Mitteilungsblatt wird inzwischen nur noch digital unter der Bezeichnung „amtliche Bekanntmachungen“ geführt; die Tageszeitung „Aachener Nachrichten“ wurde 2023 eingestellt. Die Regelung zu den Bekanntmachungen des Verbandes sind an diese Sachlage anzupassen.“
Die dargestellten Änderungen sind aus Sicht der Verwaltung gesetzeskonform und sinnvoll. Eine Einschränkung der Sicherheit kann bezüglich der Erleichterung des Prüfungsaufwands nicht gesehen werden. Der Städteregionstag hat der Änderung schon zugestimmt.
Die Satzungsänderungen sind dieser Vorlage in zwei Varianten zur besseren Durchsicht als Anlage beigefügt:
Die Anlage 1 stellt nacheinander die beschlossenen Textänderungen/-Anpassungen in Form einer Änderungssatzung vor.
In der Anlage 2 ist der Gesamttext der Satzung aufgeführt mit den Änderungen/Anpassungen.
Auswirkungen
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (2)
Technische Details
ID: 1019529
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1019529
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-11-28 FB 20_0011_WP19 Sparkassenzweckverba SAO.pdf
28.11.2025
1.4 MB
Metadaten
- TOP
- Ö 26
- Sitzung
- Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium
- Rat der Stadt Aachen
- Datum
- Mi., 17.12.2025
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Geändert
- 22.12.2025
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 16:32
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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