10. Dezember 2025 um 17:00, Rathaus
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Erlass einer Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen

FB 37/0001/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Beigeordneter Dr. Kremer führt aus, dass es ihm wichtig sei, einige erläuternde Worte zum Stil und zur formalen Gestaltung der Vorlage zu sagen. Möglicherweise sei der ungewöhnlich juristische Ausdruck der Vorlage aufgefallen. Diese unterscheide sich deutlich von der sonst üblichen verwaltungsinternen Darstellung, insbesondere durch die stark rechtlich geprägte Sprache sowie die Verwendung zahlreicher Fußnoten.

Hintergrund hierfür sei, dass eine externe Rechtsanwaltskanzlei hinzugezogen worden sei. Diese habe eine Mustervorlage entwickelt, die auch anderen Kommunen zur Verfügung gestellt werde und ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten solle. Die Stadt habe sich dieser Mustersystematik angeschlossen. Es sei ansonsten nicht üblich, Vorlagen in einer derart juristisch geprägten Form zu verfassen. Selbst das städtische Rechtsamt habe die Lektüre als anspruchsvoll empfunden.

Die Einbindung externer Unterstützung sei erfolgt, um angesichts der komplexen rechtlichen Fragestellungen ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Weiterhin erläutert er, dass die Erzielung des Einvernehmens mit den Krankenkassen angesichts der aktuellen Verhandlungssituation in vielen Kommunen nicht selbstverständlich sei. Das zeige beispielsweise die heutige Berichterstattung aus der Stadt Essen. Das Einvernehmen konnte erzielt werden, obwohl die Gebühren deutlich erhöht werden müssen. Die Erhöhung sei erforderlich, da die Erträge in der Vergangenheit nicht auskömmlich gewesen seien, um die Kosten zu decken. Mit Blick auf die Unterdeckung sei eine neue Kalkulation vorgenommen worden, die Basis dafür sein solle, dass die Erträge künftig die Kosten decken werden

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen einstimmig, die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen.

Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen.

Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Erläuterungen

An die formale Darstellung der Gebührenkalkulation sind im Bundesland Nordrhein-Westfalen vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Hier gilt die sogenannte Ergebnisrechtsprechung. Stark vereinfacht ist nach der „Ergebnisrechtsprechung“ ein Gebührensatz – entsprechendes gilt für den Beschluss über den Beitragssatz1– dann mit dem Kostenüberschreitungsverbot vereinbar, wenn er lediglich im Ergebnis den Anforderungen der Kostenrechnungsbestimmungen der einschlägigen KAG-Norm genügt, so dass also fehlerhafte Ansätze einer Gebührenkalkulation durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Ein vom Rat beschlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruht, kann danach noch bis zur Entscheidung des Gerichts – gegebenenfalls bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens – durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden. Eine geringfügige Kostenüberschreitung (bis zu 3 %) ist unschädlich. Die Ergebnisrechtsprechung findet beispielsweise in den Bundesländern Sachsen-Anhalt², Nordrhein-Westfalen³, Brandenburg4 oder Thüringen5 Anwendung.

Dennoch ist die Stadt Aachen zur ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation gehalten. Als hoheitlich auferlegte Geldleistungspflicht besteht die Gebühr aus einem Gebührengegenstand, den ihm zuzuordnenden ansatzfähigen Kosten, einer Bemessungsgrundlage, das heißt dem Gebührenmaßstab und den konkreten Bemessungseinheiten sowie dem Gebührensatz einschließlich eines Gebührentarifs, der den Satz in Abhängigkeit von der Bemessungsgrundlage darstellt. Der Zahlbetrag der Gebühr ergibt sich dann rechnerisch als Produkt aus Gebührensatz und der Zahl der Bemessungseinheiten. Eine Gebührenkalkulation kann dann auch zu einem späteren Zeitpunkt effektiv als methodische Grundlage für eine wirksame Betriebsabrechnung genutzt werden. Insofern erfasst sie auch eine Kostenzusammensetzung und die Darstellung von Umlageschlüsseln. Der Erhalt der Berechnungsgrundlagen mit funktionalen Umlageschlüsseln ist für die Verwaltung für spätere Ermittlungen von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen von entscheidender Bedeutung.

Eine abgabenrechtlich gesicherte Benutzungsgebührenkalkulation stellt zwei wesentliche Positionen gegenüber: Die nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten einerseits und das fallzahlenmäßig prognostizierte Aufkommen der Nutzung der öffentlichen Einrichtung (= in Bemessungseinheiten) andererseits im (regelmäßig max. dreijährigen) Kalkulationszeitraum. Dadurch ergibt sich ein kostendeckender Gebührentarif. Das Kostendeckungsprinzip bedingt damit eine Veranschlagungsmaxime. In Nordrhein-Westfalen wird zwar nicht explizit von Veranschlagung gesprochen. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorauskalkulation allerdings aus der Pflicht zur Bemessung (§ 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW), dem Kostendeckungsprinzip selbst sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften, welche die Kalkulationszeiträume regeln.

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1vgl. BVerG, Urt. vom 29.09.2004, Az. 10C3/04, NVwZ 2005, 332

²OVG Magdeburg, Beschl. V. 23.03.2009, Az. 4 L 299/07, LKV 2009, 279

³OVG Münster, Urt. vom 05.08.1994, Az. 9 A 1248/92, NVwZ 1995, 1233 (1238 m.w.N.)

4OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 01.07.2008, Az. 1 A 1.07, LKV 2009, 81 (83 m.w.N.)

5OVG Weimar, Urt. vom 12.12.2001, Az. 4 N 595/94, LKV 2002, 534 (541)

1.Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten

Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsverbot setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt6. Gebührenfähig gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen7.

Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung8 betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben.

Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebswirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe des privaten Sektors – nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber hat bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen und nicht etwa eigenständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt.

Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert:

-Personalkosten

-Kosten für Sach- und Dienstleistungen

-Kalkulatorische Kosten

Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine herausragende Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in anderer Höhe (Anderskosten) oder gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Regelung werden können (Zusatzkosten)9.

Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßigen Kostenbegriff nach Schmalenbach10und basieren auf einem Nutzenkalkül.11

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6überzeugend Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, Rn. 1358

7vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 27.04.1999, Az. 5 N 3909/98, NVwZ-RR 2000, 243 (244 m.w.N.)

8vgl. nur OVG Münster, Urt. vom 05.08.1994, Az. 9 A 1248/92, NWVBl. 1994, 428; OVG Münster, Urt. vom 19.05.1998, Az. 9 A 5709/97, NWVBl. 1998, 484)

9vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, S. 90

10vgl. Gröpl, Bundehaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnungen, § 70 Rn. 34

11vgl. insofern Nitsche/Milde/Soltész EuZW 2012, 408 f.; Mohr N&R 2020, Heft 01, Beilage, 1 (5); OLG Düsseldorf Beschl. vom 24.04.2013 – VI-3 Kart 61/08, N&R 2013, 219; Büdenbender RdE 2008, 69, 72; Säcker/Böcker, in : Zehn Jahre wettbewerbsorientierte Regulierung von Netzindustrien in Deutschland, 2008, S 69, 106; BerlKommEnR/Mohr, § 7 StromNEV Rn.10.

Entscheidend für Ansatz und Bewertung sind entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene Nutzen (Opportunitätskosten)12 oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten aufgebracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart verzichtet worden wäre (Alternativkosten).13

Insgesamt ergaben sich für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2027 nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten von durchschnittlich

33.981.975,91 € p.a.

2.Fallzahlen

Neben einer sachgerechten Prognose der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten bedarf es auch einer sachgerechten Prognose des zahlenmäßigen Aufkommens des Gebührenmaßstabs (= Bemessungseinheiten). Der Gebührenmaßstab stellt das Kostenverteil-Kriterium dar, nach dem jeder Nutzungsfall anteilig belastet werden soll. Die Bemessungseinheiten wiederum stellen die Anzahl der Ausprägungen des Gebührenmaßstabes für jeden Gebührentatbestand (=Kostenträger) dar.

  1. Zahl der Gebührentatbestände

Nach den vorstehenden Ausführungen werden für die neue Rettungsdienstgebührenkalkulation der Stadt Aachen folgende Gebührentatbestände geführt:

  • Krankentransportwagen (KTW)
  • Rettungswagen (RTW)
  • Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
  • Telenotarzt (TNA)

Die Differenzierung der Gebührentatbestände ergibt sich in einem Mindestgebot aus den gebührenrechtlich erforderlichen Grundsätzen zur Typengerechtigkeit. Darüber hinaus wurden im Rahmen der sachgerechten Ermessensausübung weitere Gebührentatbestände gebildet.

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12vgl. Friedl/Hofmann/Pedell, Kostenrechnung, S. 60.

13vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, S. 90.

  1. Fallzahlen der Inanspruchnahme

Bei der sachgerechten Prognose der Bemessungseinheiten stellte sich die Frage, wie die durch die Corona-Pandemie stark verzerrten Einsatzzahlen für eine sachgerechte Prognose herangezogen werden sollten. Aufgrund vergangenheitsbezogener Erfahrungswerte sind die Werte des Jahres 2023 herangezogen worden, wobei eine Konsolidierung der Einsatzzahlen auf hohem Niveau anzunehmen ist. Daraus ergeben sich die Einsatzzahlen wie folgt:

KTW 8.088

RTW32.429

NEF 6.385

TNA 1.492

  1. Umlageschlüssel

Zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kostenauf die Gebührentatbestände stehen unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrechnung werden die Kosten der allgemeinen Verwaltung nach den Einsätzen insgesamt und die Kosten der Rettungswachen (incl. der Fahrzeugkosten) nach gewichteten Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kostenträger verteilt.

  1. Gebührensatz

Die Gebührensätze ergeben sich für den relevanten Kalkulationszeitraum daher wie folgt:

KTW586,32 €

RTW724,05 €

NEF671,23 €

TNA987,53 €

Kilometergebühr 2,50 €

Die Gebührensätze der Stadt Aachen liegen nach der neuen Kalkulation unter dem Schnitt der benachbarten Träger. Die neuesten Kostensteigerungen (etwa im Personalbereich) wurden in den Gebührensätzen bereits berücksichtigt. Dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip14 wird mit der vorliegenden Gebührenkalkulation voll entsprochen.

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14vgl. nur OVG Münster, Urt. vom 29.01.1980, Az. 2 A 262/79, BeckRS 1980, 4252)

3.Stellungnahme der Kostenträger

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RettG sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben.

Die Gebührenkalkulation der Stadt Aachen und die neue Satzung wurden den Verbänden der Krankenkassen mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme im Oktober 2025 zugeleitet. Hierauf erfolgten weitere Abstimmungen und weitere geringfügige Anpassungen. Die Kostenträger haben am 01.12.2025 zur form- und fristgerecht vorgelegten Rettungsdienstgebührenkalkulation das schriftliche Einvernehmen erteilt.

4.Kalkulationsübersicht

Die Rettungsdienstgebührenkalkulation ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

x

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig

Weitere Dokumente (2)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-11-05 FB 37_0001_WP19 Erlass einer Gebuehre SAO.pdf

4.12.2025

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Metadaten

TOP
Ö 15
Sitzung
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Datum
Mi., 10.12.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
Geändert
13.1.2026
Inhalt abgerufen
24. April 2026 um 11:19