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Ratsantrag 461/18 der Fraktionen GRÜNE und SPD vom 28.01.2025 – Dynamisierung der Zuschüsse für freie Träger der Sozial- und Jugendhilfe

FB 56/0035/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beschlussvorschlag

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, zu beschließen, zur Dynamisierung der Zuschüsse für die freien Träger der Sozial- und Jugendhilfe, dass die Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2026 grundsätzlich eine Indexierung der Zuschussbeträge des jeweiligen Vorjahres gemäß dem von ihr in der Vorlage beschriebenen Verfahren zur Indexierung anstrebt und die dazu erforderlichen Finanzmittel, vorbehaltlich der Haushaltskonsolidierung, in den jeweiligen Haushaltsplan einstellt.

Der Ausschuss für Soziales und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, zu beschließen, zur Dynamisierung der Zuschüsse für die freien Träger der Sozial- und Jugendhilfe, dass die Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2026 grundsätzlich eine Indexierung der Zuschussbeträge des jeweiligen Vorjahres gemäß dem von ihr in der Vorlage beschriebenen Verfahren zur Indexierung anstrebt und die dazu erforderlichen Finanzmittel, vorbehaltlich der Haushaltskonsolidierung, in den jeweiligen Haushaltsplan einstellt.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt, zur Dynamisierung der Zuschüsse für die freien Träger der Sozial- und Jugendhilfe, dass die Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2026 grundsätzlich eine Indexierung der Zuschussbeträge des jeweiligen Vorjahres gemäß dem von ihr in der Vorlage beschriebenen Verfahren zur Indexierung anstrebt und die dazu erforderlichen Finanzmittel, vorbehaltlich der Haushaltskonsolidierung, in den jeweiligen Haushaltsplan einstellt.

Erläuterungen

Mit Datum des 28.01.2025 haben die Fraktionen GRÜNE und SPD den Ratsantrag „Dynamisierung der Zuschüsse für freie Träger der Sozial- und Jugendhilfe“ gestellt (Ratsantrag 461/18).

Dieser Ratsantrag beinhaltet die drei folgenden Punkte:

"1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Zuwendungsbescheide und Leistungsvereinbarungen über die Förderung der freien Träger in Jugend- und Sozialhilfe in der Form anzugleichen, dass beide vertragliche Regelungen über eine langfristige Planbarkeit für die Träger gewährleisten.“

„2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis der Zuschüsse an die freien Träger aus dem Haushaltsjahr 2025 eine Indexierung der Zuschüsse zu erarbeiten, die sich an den Tarifabschlüssen des TV-L orientiert und für alle Träger gleichermaßen Anwendung findet. Diese Indexierung ist als Grundsatzbeschluss den Fachausschüssen und dem Rat rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen zur Abstimmung vorzulegen.“

„3. Die hierfür nötigen Finanzmittel sind von der Verwaltung in die Haushaltspläne einzustellen. Das Verfahren soll in den Beratungen zum Haushalt 2026 zum ersten Mal Anwendung finden. Das bisherige Antragsverfahren in den o.g. Ausschüssen wird hiervon ersetzt.“

Zu Punkt 1. des Ratsantrags

Zur Gewährung der jährlichen Zuschüsse an die jeweiligen Träger verwendet die Verwaltung die beiden Instrumente a) des Zuwendungsbescheids (Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration) und

b) der Leistungsvereinbarung (Fachbereich Jugend und Schule und Fachbereich KiTa und Kindertagespflege).

Diese beiden Instrumente haben sich in den sie anwendenden Fachbereichen jeweils bewährt und sind entsprechend etabliert. Demgegenüber würde die Umstellung der gesamten Zuschussgewährung von entweder dem Verfahren der Leistungsvereinbarung auf das Verfahren des Zuwendungsbescheids (oder umgekehrt) für den jeweils betroffenen Fachbereich einen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge haben. Im Rahmen eines in der zurückliegenden Wahlperiode zum vorliegenden Ratsantrag stattgefundenen interfraktionellen Gesprächs wurde daher vereinbart, diese beiden Instrumente aus Gründen der Verfahrensökonomie jeweils fortzuführen. Bislang haben die Zuwendungsbescheide in aller Regel den Gültigkeitszeitraum von einem Jahr (=Haushaltsjahr). Die Leistungsvereinbarungen haben standardmäßig einen Gültigkeitszeitraum von fünf Jahren (nach Ablauf treten jährliche Verlängerungen ein, sofern nicht innerhalb der Kündigungsfrist die Kündigung erfolgt).

Die mit dem Ratsantrag beauftragte Angleichung hat zum Ziel, “eine langfristige Planbarkeit für die Träger (zu) gewährleisten.” Eine solche Gewährleistung setzt voraus, dass sowohl in den Zuwendungsbescheiden als auch in den Leistungsvereinbarungen mehrjährige Gültigkeitszeiträume festgelegt bzw. vereinbart werden. Bei Fördergegenständen mit vergleichsweise erst kurzer Historie, solchen mit ausstehenden Evaluationen und auch in Fällen mit vorwiegend Projektcharakter sind ggf. kürzere Gültigkeitszeiträume erforderlich. Im weiteren Verlauf der Folgejahre kann in solchen Fällen bei erfolgter Bewährung der Förderung und Verstetigung der Förderabsicht auf längere Gültigkeitsszeiträume umgestellt werden. Bei Vorliegen von entsprechenden Gründen muss im Einzelfall jedoch auch unbenommen bleiben, zunächst einen einjährigen Gültigkeitszeitraum festzulegen/zu vereinbaren.

Zu Punkt 2. des Ratsantrags

Der Ratsantrag beauftragt die Verwaltung mit der Erarbeitung einer an den Tarifabschlüssen des TV–L orientierten Indexierung. Die größtmögliche Orientierung an den Tarifabschlüssen des TV-L ist die Übernahme dieser Abschlüsse hinsichtlich ihrer Erhöhungssätze der Tabellenentgelte. Grundsätzlich werden daher die jeweils zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs bekannten Tarifabschlüsse des TV-L für die Indexierung der Zuschüsse zu Grunde gelegt. Aus Gründen der Planbarkeit sowie aus Gründen der gegebenen terminlichen Rahmenbedingungen zur Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans folgt daraus, dass der jeweilige tarifliche Erhöhungssatz der Tabellenentgelte eines Jahres zum maßgeblichen Indexwert für die Dynamisierung der Zuschüsse des jeweiligen Folgejahres wird.

Fiktives Beispiel

Die Tarifparteien des TV-L vereinbaren eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.04.2026 um 3 %. Dies hat zur Folge, dass der Erhöhungssatz von 3 % in die Haushaltsplanung des Jahres 2027 einfließt und die Zuschüsse der Träger grundsätzlich ab dem 01.01.2027 um 3 % gegenüber der Höhe des jeweiligen Zuschusses des Jahres 2026 erhöht werden.

In dieser Systematik wird die Indexierung sodann bei den jeweiligen Aufstellungen des Haushaltsplans der kommenden Jahre entsprechend fortgesetzt. Sie bietet weitgehend die Gewähr, dass zur Planung eines kommenden Haushaltsjahrs stets der maßgebliche Tarifabschluss/Indexwert bereits feststeht und erfüllt so die Anforderung der langfristigen Planbarkeit.

Der zuletzt erfolgte TV-L-Abschluss aus der Tarifrunde 2023 besitzt eine Laufzeit bis zum 31.10.2025. Er beinhaltet:

  • keine Erhöhung zum 01.10.2023
  • eine Erhöhung um 4,76 % zum 01.11.2024
  • eine Erhöhung um 5,5 % zum 01.02.2025.

Die zum 01.02.2025 erfolgte Tariferhöhung wurde bereits bei der Erhöhung der Zuschüsse des Jahres 2025 berücksichtigt und kann daher für das Jahr 2026 nicht erneut Anwendung finden.

Zum Einstieg in das Verfahren einer definierten Indexierung mit Beginn zum Jahr 2026 liegt somit die Notwendigkeit vor, für das Jahr 2026 einmalig eine hilfsweise Rechengröße zu Grunde zu legen. Diese Rechengröße ist so zu bilden, dass sie eine realistische Wahrscheinlichkeit bietet, der künftigen Tariferhöhung nahe zu kommen, ohne dabei jedoch den städtischen Haushaltsplan durch einen zu hoch angesetzten Steigerungssatz überzubelasten.

Als Datenbasis zur Ermittlung dieser hilfsweisen Rechengröße wurden die Tarifabschlüsse TV-L und die jährlichen Inflationsraten für den Zeitraum 2015 bis 2024 herangezogen. Unter Auswertung dieser Daten hat die Verwaltung den Erhöhungssatz von 3,5 % ermittelt. Dieser Erhöhungssatz wird im Regelfall auf die den freien Trägern im Haushaltsjahr 2025 gewährten Zuschüsse zur abschließenden Festsetzung der Zuschüsse für das Jahr 2026 angewendet.

Die Verwaltung strebt im weiteren Verlauf der Konsolidierung die Fortschreibung der Indexierung auf Basis der vorgelegten Berechnungsmethodik an.

Zu Punkt 3. des Ratsantrags

Aus den zu Punkt 2. erfolgten Ausführungen resultiert, dass die betroffenen Ansätze für die Gewährung der Zuschüsse an die freien Träger grundsätzlich wie folgt in den Haushaltsplan 2026 einzustellen sind:

Ansatzhöhe des Jahres 2025 x 103,5 % = Ansatzhöhe 2026 ff..

Mit dem in dieser Vorlage beschriebenen Verfahren erfolgt die Umsetzung der mit dem Ratsantrag erfolgten Maßgabe „Das bisherige Antragsverfahren in den o.g. Ausschüssen wird hiervon ersetzt.“. Daraus folgt, dass beginnend mit den Beratungen zum Haushalt des Jahres 2026 keine Erhöhungsanträge der Träger mehr in den Fachausschüssen gesondert beraten werden. Stattdessen erfolgt für die Träger einheitlich die Dynamisierung der Zuschussbeträge gemäß der dargestellten Indexierung. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen können noch gesonderte Beschlussvorlagen erforderlich werden, insbesondere bei substanziellen Veränderungen des Leistungsumfangs sowie bei Leistungsangeboten, zu denen über den Beginn oder die Fortsetzung einer Förderung grundsätzlich zu beschließen ist.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Auf Basis der durch den Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration auf Grundlage der entsprechenden Beschlüsse für das Jahr 2025 an die freien Träger insgesamt gezahlten Zuschüsse in Höhe von rund 2.270.900 € ergibt eine Steigerung um einen Prozentpunkt eine jährliche Mehrbelastung für den städtischen Haushalt 2026 ff. in Höhe von rund 22.700 €. Die Anwendung des Erhöhungssatzes von 3,5 % (siehe dazu ausführlich in den Erläuterungen) ergibt eine jährliche Mehrbelastung für den städtischen Haushalt 2026 ff. in Höhe von rund 79.500 €, für die Jahre 2026 bis 2029 somit insgesamt 318.000 €.

Für den Fachbereich Jugend und Schule ergibt sich bei der Anwendung des Erhöhungssatzes von 3,5 % eine Mehrbelastung für den städtischen Haushalt 2026 ff. in Höhe von 662.200 € (2026: 164.800 € / 2027: 165.300 € / 2028: 165.800 € / 2029: 166.300 €).

Für den Fachbereich KiTa und Kindertagespflege macht die Anwendung des Erhöhungssatzes von 3,5 % eine Mehrbelastung für den städtischen Haushalt 2026 ff. in Höhe von 108.000 € (27.000 €/ Jahr für 2026 - 2029) aus.


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-01-21 FB 56_0035_WP19 Ratsantrag 461_18 de SAO.pdf

23.1.2026

2.2 MB

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
4.2.2026
Inhalt abgerufen
10. Februar 2026 um 22:13