17. Dezember 2025 um 17:00, Rathaus
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Umsetzung der Vergaberegelungen ab dem 01.01.2026 unterhalb der EU-Schwellenwerte

FB 14/0017/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:vertagt

Beratung

Ratsherr Pilgram (GRÜNE) teilt mit, dass der Rechnungsprüfungsausschuss intensiv über die Thematik beraten habe. Hierzu verweist er auf den als Tischvorlage ausliegenden Vorabauszug aus der Sitzung des Fachausschusses mit der entsprechenden einstimmigen Beschlussfassung. Aufgrund der veränderten gesetzlichen Vorgaben stehe das Vergabewesen in Nordrhein-Westfalen vor einem tiefgreifenden Wandel. Die Verwaltung habe beschlossen, hierzu eine Regelung über eine Dienstanweisung anzuwenden und keinen Beschluss über eine Satzung zu empfehlen. Diese Dienstanweisung befinde sich aktuell in der Vorbereitung, werde allerdings voraussichtlich zum 01.01.2026 noch nicht in Kraft treten können. Um dieses hierdurch entstehende Vakuum aufzufangen, solle für die Übergangszeit eine Anpassung der Rechnungsprüfungsordnung erfolgen. Es werde empfohlen, die Rechnungsprüfungsordnung zunächst ohne betragliche Vorlagegrenze zu formulieren und diese über eine Vergabeanordnung der Rechnungsprüfung der Verwaltung mitzuteilen. Dies sei Inhalt der heutigen Beschlussfassung. Die Verwaltung habe zugesagt, dass sie die Balance zwischen den gesetzlich vorgegebenen Prüfungspflichten und der Entbürokratisierung finden werde.

Stadtdirektorin Grehling berichtet, dass sie im Rahmen der Diskussion im Fachausschuss dringlich für zwei Aspekte geworben habe. Zum einen dürfe nicht irgendeine Art der Gestaltung, wie z.B. eine Dienstanweisung, genutzt werden, um den Charakter einer Satzung zu erreichen. Hierdurch werde nicht die Intention des Gesetzgebers widergespiegelt. Tatsächlich habe man sich frühzeitig gegen eine Satzung und vielmehr für eine Dienstanweisung mit innerstätischen Regelungen entschieden. Die gesetzliche Möglichkeit im Übrigen werde noch einmal auf Bundesebene diskutiert, mit dem Bestreben einer einheitlichen Einigung der Länder. Die Vergabeordnung greife nun Wertigkeiten auf, die sowohl für die Dienstanweisung als auch für die Zuständigkeitsordnung noch nicht genau definiert worden seien. Sie betont die Erfordernis einer Harmonisierung der Grenzen der Verwaltung und der Rechnungsprüfung. Aus diesem Grunde habe sie darum gebeten, dass noch einmal eine Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss erfolge, sofern diese Harmonisierung nicht erreicht werde.

Ratsfrau Brinner (GRÜNE) führt aus, dass der Rat grundsätzlich die Möglichkeit habe, eine Satzung zu erlassen, in der auch Wertgrenzen definiert werden. Unter dem Aspekt der Entbürokratisierung befürworte die GRÜNE-Fraktion jedoch die Regelung über eine Dienstanweisung, in der alle Prinzipien aus § 75a GO NRW Anwendung finden. Darüber hinaus sollen aus Sicht der Fraktion bei zukünftigen Vergabeverfahren auch Aspekte der Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden, wie zum Beispiel eine Lebenszykluskostenbetrachtung. Hierzu verweist sie auch auf das aktuelle Förderprojekt „GRIP – Nachhaltig öffentliche Aufträge vergeben“, welches mit 400.000 Euro Budget gefördert werde und bittet darum, dass dies mit in die Dienstanweisung einfließe.

Ratsherr Plum (SPD) weist darauf hin, dass der Rechnungsprüfungsausschuss ein Ausschuss des Rates und nicht des Oberbürgermeisters sei. Er befürchte, dass immer mehr Verwaltungsaufgaben außerhalb der Zuständigkeiten übertragen werden. So sei es beispielsweise aus seiner Sicht nicht die Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes, eine Vergabeanordnung zu erlassen. Der Rat müsse sich das Recht behalten, dies zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern.

Stadtdirektorin Grehling betont, dass die Vergabeanordnung nicht das Verwaltungshandeln dokumentiere, sondern hierdurch das Prüfungsraster vorgegeben werde. Um Missverständnisse zu vermeiden habe sie sich ausdrücklich für eine Harmonisierung ausgesprochen. Sie regt an, die Entscheidung auf die nächste Ratssitzung zu vertagen, wenn auch die Dienstanweisung vorliege, letztendlich liege dies jedoch im Ermessen der Ratsmitglieder.

Ratsherr Pilgram (GRÜNE) möchte noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass über eine temporäre Lösung entschieden werden soll. Diese soll in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Dienstanweisung eine Prüfungsanweisung für die Rechnungsprüfung darstellen, in der Hoffnung, dass die Verwaltung eine schnelle Einigung erziele. Auch im Rahmen der Zuständigkeitsordnung werde man sich über die Vergabegrenzen einigen müssen. Unter Bezugnahme auf den Wortbeitrag von Ratsherrn Plum erklärt er, dass der Rechnungsprüfungsausschuss sich seiner besonderen Funktion bewusst sei und die Angelegenheit selbstverständlich sobald wie möglich wieder aufgreifen werde.

Ratsherr Kiemes (CDU) möchte hervorheben, dass mit den veränderten gesetzlich Vorgaben eine Entbürokratisierung und Vereinfachung erzielt werden solle. Die CDU-Fraktion nehme gerne die Anregung von Stadtdirektorin Grehling auf, die Angelegenheit in die nächste Ratssitzung zu vertagen. Dies ermögliche einen Abgleich mit der bis dahin vorliegenden Zuständigkeitsordnung und somit die beste Möglichkeit zur Entbürokratisierung für alle Beteiligten.

Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, lässt Oberbürgermeister Dr. Ziemons sodann über die Vertagung der Beschlussfassung in die nächste Ratssitzung abstimmen. Dies wird einstimmig angenommen.

Beschlussvorschlag

RPAU:

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Ausführungen des Fachbereichs Rechnungsprüfung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung gemäß Anlage zu beschließen.

Rat:

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die geänderte Rechnungsprüfungsordnung gemäß Anlage.

Erläuterungen

Für die Prüfung von Vergaben ist die örtliche Rechnungsprüfung gem. § 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW verpflichtet. Nach § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW gehört die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) ferner zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechnungsprüfung. Außerdem ist der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Abs. 3 GO NRW die Prüfung der Verwaltung auf Rechtmäßigkeit sowie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten übertragen worden. Im Übrigen steht es nach § 104 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW im pflichtgemäßen Ermessen der örtlichen Rechnungsprüfung, die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu prüfen.

Mit der Neuregelung des § 75a GO NRW und der gleichzeitigen Aufhebung des § 26 KomHVO sowie der kommunalen Vergabegrundsätze steht das Vergabewesen in Nordrhein-Westfalen vor einem tiefgreifenden Wandel. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die landeseinheitliche Regelungsbasis für kommunale Unterschwellenvergaben – und damit auch die jahrzehntelang etablierte Systematik aus VOB/A, UVgO und ergänzenden Verwaltungsvorschriften. Konkret bedeutet dies, dass Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 216.000 Euro netto und Bauleistungen bis zu einem Wert von 5.404.000 Euro netto beispielsweise ohne gesetzlich verankerte Vergaberechtsregelungen zu Losbildungen, Vergabeverfahren und -fristen bis auf die Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung vergeben werden können.

Diese Deregulierung bringt neue Handlungsspielräume, zugleich aber auch erhebliche Unsicherheiten in der kommunalen Praxis mit sich. Während § 75a Abs. 1 GO NRW die zentralen Vergabegrundsätze auf Leitprinzipien – Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz – reduziert, fehlt es an konkreten Prüfkriterien, wie diese Grundsätze künftig auszulegen, zu dokumentieren und zu kontrollieren sind.

Nach Einschätzung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) treten alle Dienstanweisungen, die eine Einschränkung im Sinne des § 75a GO NRW bedeuten, automatisch außer Kraft. Einschränkungen dürfen die Kommunen lediglich zukünftig über die neue Ermächtigungsgrundlage des § 75a Abs. 2 GO NRW durch Erlass einer kommunalen Vergabesatzung vornehmen.

Was konkret unter Einschränkungen zu verstehen ist, bleibt in Teilen offen. Alle Kommunen in NRW sind gerade im Begriff hiermit einen Umgang zu finden, der die Chancen der neuen Regelung aufgreift, gleichzeitig aber die Handlungsfähigkeit und die rechtsichere Anwendung von Vergaben sicherstellt.

Mit den im § 75 a Abs. 1 GO NRW geschaffenen Freiräumen sind auch Risiken, Umsetzungsprobleme und fehlende Rechtsprechung verbunden, denen durch geeignete Maßnahmen angemessen zu begegnen ist.

Der Erlass einer kommunalen Vergabesatzung oder eine die potentiellen Bieter nicht einschränkende interne Dienstanweisung kann dabei ein entscheidender Schritt sein, um Rechtssicherheit und Transparenz in der Praxis zu gewährleisten, und bietet zugleich einen Schutz für Beschäftigte.

Schließlich sind die in § 75a GO NRW genannten Prinzipien nicht neu, doch ihre rechtssystematische Bedeutung steigt erheblich. Sie sind keine bloßen Programmsätze, sondern verbindliche Ausprägungen des kommunalen Haushaltsrechts. Ihre Verwirklichung erfordert eine komplexe Balance zwischen gewünschter Flexibilität und notwendiger Kontrolle – und damit eine verstärkte Prüfverantwortung der örtlichen Rechnungsprüfung.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet zur Erreichung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Er umfasst nicht nur die Einholung mehrerer Angebote, sondern auch strategische Elemente wie Markterkundungen, Rahmenvereinbarungen oder Lebenszykluskostenbetrachtungen. Die Prüfung wird künftig zu bewerten haben, ob die Verwaltung geeignete Instrumente zur nachweislichen Sicherung der Wirtschaftlichkeit entwickelt hat.

Die Grundsätze der Sparsamkeit und Effizienz verpflichten öffentliche Auftraggeber dazu, mit den ihnen anvertrauten finanziellen Mitteln verantwortungsvoll, zielgerichtet und wirtschaftlich umzugehen. Hierbei bedeutet Sparsamkeit, dass bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur so viele Mittel eingesetzt werden dürfen, wie zur Erreichung des Zwecks notwendig sind, wobei auch Qualitätsstandards zu hinterfragen sind. Dabei ist der angestrebte Nutzen stets in einem angemessenen Verhältnis zu den entstehenden Kosten zu halten. Effizienz (bzw. Wirtschaftlichkeit im weiteren Sinne) beschreibt, dass die verfügbaren Ressourcen so eingesetzt werden, dass das bestmögliche Ergebnis erzielt wird – entweder durch den geringstmöglichen Mitteleinsatz zur Zielerreichung (Minimalprinzip) oder den größtmöglichen Nutzen bei gegebenen Mitteln (Maximalprinzip). Als Beispiel könnte das sog. „Schweizer Modell“ dienen, bei dem der Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag nicht zwangsläufig an das preisgünstigste Angebot geht, sondern an das wirtschaftlichste Angebot, welches auch Kriterien wie Qualität, Zweckmäßigkeit, Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten betrachtet.

Der Grundsatz der Transparenz verlangt u.a. die vollständige und fortlaufende Dokumentation der Vergabeentscheidungen. Statt formalisierter Pflichten nach UVgO oder VOB/A ist nun entscheidend, ob das jeweilige IKS der Kommune eine prüffähige Nachvollziehbarkeit gewährleistet – beispielsweise durch digitale Vergabeakten, systematische Freigabeprozesse und revisionssichere Protokollierung.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung sichert die Integrität des Wettbewerbs. Er verbietet jede sachwidrige Bevorzugung oder Benachteiligung und fordert effektive Mechanismen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Rotation bei wiederkehrenden Bedarfen. Da die früheren Antikorruptionsnormen der UVgO und der VOB/A entfallen, kommt der Bewertung des internen Kontrollsystems eine zentrale Bedeutung zu.

Im Kontext der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 75a GO NRW bedeutet dies, dass Kommunen ihre Beschaffungsentscheidungen so zu treffen haben, dass Haushaltsmittel wirtschaftlich eingesetzt werden, ohne dabei die Qualität, Nachhaltigkeit oder Transparenz der Verfahren zu gefährden.

Umsetzung in der Stadtverwaltung Aachen:

Die Verwaltung hat beschlossen, eine Regelung über eine Dienstanweisung ohne Einschränkung des § 75a Abs. 1 GO NRW anzuwenden und keinen Beschluss über eine Satzung zu empfehlen.

Hierzu werden rein innerorganisatorische Regelungen aufgestellt, um durch Standards eine einheitliche Rechtsanwendung sicher zu stellen. Zentrale Elemente wären das Vorhalten einer zentralen Fachlichkeit und Abwicklung der Aufgaben im FB 60, der unter anderem auch wichtige Themen der Rechtsentwicklung und der Rechtsprechung im Blick behält und adressatengerecht an die Dienststellen kommuniziert (ggf. über Intranet), die Dienstanweisung bei Bedarf aktualisiert und ggf. ab einer bestimmten Vergabesumme die Grundlagen der Beschaffung wie z.B: Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, Bewertungskriterien, Eigenkalkulationen, Dokumentation usw. begleitet/prüft, zusätzlich ggf. aufbereitete Informationen anbietet.

Weiterhin wäre bei jeder Vergabe zu beachten, dass der Gebrauch von Ermessen und die sich hieraus ergebende Einschätzung für den konkreten Beschaffungsvorgang darzulegen sind.

Höherrangiges Recht ist allerdings weiterhin zu beachten. Dies betrifft u.a. das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 € netto), das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (Vieraugenprinzip bei Beschaffungen über 500 € netto) und das Wettbewerbsregistergesetz (ab einem Auftragswert von 30.000 € netto). Zudem ist bei einer Binnenmarktrelevanz der Vergabe eine angemessene Vorabveröffentlichung bzw. Veröffentlichung zur Umsetzung europarechtlicher Anforderungen geboten. Weiterhin gilt bei Vergaben, die durch Fördermittel finanziert werden, dass auch im Unterschwellenbereich weitergehende Vergaberegelungen, die sich aus den jeweiligen Förderbestimmungen ergeben, anzuwenden sind.

Zurzeit entwickelt der FB 60 in enger Abstimmung mit FB 14 und FB 30 einen Entwurf einer Dienstanweisung. Parallel werden alle Dienststellen informiert und auf die besonderen Herausforderungen und Verantwortungen hingewiesen. Entsprechende Schulungskonzepte für die Dienststellen werden kurzfristig begleitend erstellt.

Eine interne Dienstanweisung u.a. sollte verbindlich regeln:

• ab welchem Auftragswert die zentrale Vergabestelle einzuschalten ist,

• wann (z. B. nach Markterkundung, vor Veröffentlichung oder vor Zuschlag) die örtliche Rechnungsprüfung zu beteiligen ist,

• welche Prüfpunkte standardmäßig zentral durchzuführen sind (z. B. Registerabfragen, Vergabestatistik, Losbildung, Nachhaltigkeitskriterien) und

• wie Dokumentation und Freigabe erfolgen.

Dadurch entsteht ein kontrollierbares, transparentes Verfahren, das den haushaltsrechtlichen Anforderungen und den Grundsätzen des § 75a GO entspricht.

Auf die zentrale Vergabestelle im FB 60 kommt künftig insofern eine hohe Verantwortung zu, da sie als zentrale Erfassungs- und Beratungsstelle für die verwaltungsweite gleichmäßige Anwendung der genannten 5 Grundsätze dienen wird und gleichzeitig wie bisher die Einhaltung der weiteren gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen muss. Nur durch eine in der Dienstanweisung vorgegebenen zentralen Bündelung kann vermieden werden, dass Dienststellen in Unkenntnis oder Überforderung rechtliche Vorgaben übersehen oder Umgehungstatbestände entstehen.

Auswirkungen auf die Prüfung von Vergaben durch die Rechnungsprüfung

Für die örtliche Rechnungsprüfung entsteht ein großes Spannungsfeld. Sie hat weiterhin die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit kommunaler Beschaffungen zu prüfen, obwohl verbindliche Vorgaben und Prüfkriterien entfallen. Da keine eigene Satzung erlassen wird und die Stadt die Grundsätze des § 75a GO NRW unmittelbar anwendet, ist sowohl deren Einhaltung unmittelbar als auch die Beachtung der Vorgaben der internen Dienstanweisung zu prüfen.

Um eine einheitliche, nachvollziehbare und prüffeste Vorgehensweise zu gewährleisten, hat der IDR e.V. als Dachverband der örtlichen Rechnungsprüfungen Prüfhilfen in Form einer Checkliste formuliert. Sie operationalisiert die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 75a GO NRW und überführt sie in prüfbare Kontrollfragen, z. B. zu:

•der Einhaltung von Gleichbehandlung und Transparenz bei Direktvergaben,

•der Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und Plausibilität von Marktpreisermittlungen,

•der Nachvollziehbarkeit von Auftragsänderungen und -verlängerungen,

•der Korruptionsprävention (z. B. Vier-Augen-Prinzip, Zuständigkeitsregelungen),

•der Beachtung anderer gesetzlicher Bindungen (z. B. TTG, ANBest, Wettbewerbsregister).

Teilweise finden die Anforderungen bereits Eingang in den über die Dienstanweisung vorgegebenen Dokumentationsanforderung.

Über die zu erlassende Dienstanweisung und eine Vergabeanordnung der Rechnungsprüfung auf der Basis der Rechnungsprüfungsordnung ist die Einbindung der Rechnungsprüfung vorzusehen – abgestuft nach Wertgrenzen und Art der Beschaffung. Dies dient der präventiven Sicherung der Wirtschaftlichkeit und der Prüfung der Zweckmäßigkeit bereits vor Vertragsschluss. Durch die Vorlage höherwertiger oder komplexer Verfahren an die Rechnungsprüfung kann frühzeitig auf Unwirtschaftlichkeiten, fehlende Dokumentation oder Verfahrensfehler hingewiesen werden. Zudem wird die Einheitlichkeit der Prüfmaßstäbe gewahrt.

Da die Dienstanweisung zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch nicht vorlag, und auch jegliche Erfahrungswerte im Umgang mit den Vorgaben fehlen, ist eine Risikobeurteilung seitens der Rechnungsprüfung noch nicht möglich. Dies betrifft einerseits die Qualität der Vergaben und damit zusammenhängend die Korrektur- und Beratungsintensität im Zuge der Kenntnisnahme bzw. Vorabprüfung. Hier ist es notwendig erste Erfahrungen zu sammeln, die eine notwendige Prüftiefe auch in Abhängigkeit von der zur Verfügung stehenden Personalkapazität sicherstellen kann. Insofern ist eine qualifizierte Aussage über Vorlagegrenzen an die Rechnungsprüfung noch nicht möglich.

Eine Anpassung der Rechnungsprüfungsordnung ist insofern notwendig, als dass in der bisherigen Fassung auf die Unterschwellenvergabeordnung und die VOB/A Bezug genommen wird und eine Vorlage an die Rechnungsprüfung ab 25.000 Euro (Kenntnis ab 15.000 Euro) vorgegeben war. Da sich allerdings aufgrund der beschriebenen Unsicherheit in der Handhabung der Vergabepraxis und des sich dadurch ergebenden Nachsteuerungsbedarf in der Dienstanweisung auch Anpassungen auf die Prüfung der Rechnungsprüfung ergeben wird, wird empfohlen, die Rechnungsprüfungsordnung zunächst ohne betragliche Vorlagegrenze zu formulieren und diese über eine Vergabeanordnung der Rechnungsprüfung der Verwaltung mitzuteilen.

Nach einer Evaluation und ersten Erfahrungswerten könnte die Rechnungsprüfungsordnung wieder konkretisiert werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird laufend hierüber informiert.

Die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung betreffen § 8 und sind in der Anlage beigefügt.

Darüber hinaus ist die Zuständigkeitsordnung und die darin vorgesehenen Vorlagegrenzen von Vergaben an die Fraktionen zu überarbeiten. Dies ist mit einer Vorlage für die Sitzung des Rats am 17.12.2025 geplant.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

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0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Weitere Dokumente (2)

Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-11-25 FB 14_0017_WP19 Umsetzung der Vergab SAO.pdf

16.12.2025

3.4 MB

Metadaten

TOP
Ö 29
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 17.12.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
Geändert
22.12.2025
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 16:32

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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