3. Februar 2026 um 17:00, Rathaus
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Feststellung der Gültigkeit der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Aachen am 14.09.2025 sowie der Stichwahl zum Oberbürgermeister am 28.09.2025

FB 01/0029/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beschlussvorschlag

  1. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Die Wahl zum Oberbürgermeister am 14.09.2025 sowie die Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters am 28.09.2025 werden gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig erklärt.
  2. Der Rat erklärt die Wahl zum Oberbürgermeister am 14.09.2025 sowie die Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters am 28.09.2025 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig.

Erläuterungen

Der Wahlausschuss hat gemäß § 34 KWahlG in seiner Sitzung am 15.09.2025 das Ergebnis der Wahl zum Oberbürgermeister vom 14.09.2025 und in der Sitzung am 30.09.2025 das Ergebnis der Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 festgestellt.

Die Ergebnisse wurden gemäß §§ 35 und 46b KWahlG i.V.m. § 63 KWahlO vom Wahlleiter öffentlich am 19.09.2025 und 30.09.2025 bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgte mit dem Hinweis auf § 39 KWahlG, wonach

-jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

-die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahlteilgenommen haben, sowie

-die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl erheben können.

Im Zuge der Vorprüfung wurden insbesondere geprüft:

-ob fristgerecht eingereichte Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 KWahlG) vorliegen

oEinsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen liegen nicht vor

-ob die Wahlen wegen eines Mangels in der Wählbarkeit der gewählten Vertreter/-innen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG) ungültig sind.

oEs wurden nachträglich in keinem Fall Tatsachen bekannt, die die Wählbarkeit der des gewählten Kandidaten in Frage stellen

-ob Unregelmäßigkeiten in der Wahlvorbereitung und -durchführung vorliegen, die auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG)

oUnregelmäßigkeiten, die von entscheidendem Einfluss auf den Ausgang der Wahlen gewesen sein könnten, traten nicht auf.

-ob Anhaltspunkte für die Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c) KWahlG) vorliegen

oAnhaltspunkte für die Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse liegen nicht vor

Gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG sind die Wahl zum Oberbürgermeister vom 14.09.2025 sowie die Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 damit für gültig zu erklären.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-01-12 FB 01_0029_WP19 Feststellung der Guel SAO.pdf

22.1.2026

149.8 KB

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
16.1.2026
Inhalt abgerufen
10. Februar 2026 um 22:16