3. Februar 2026 um 17:00, Rathaus
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Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretungen am 14.09.2025 gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) i.V.m § 66 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO)

FB 01/0036/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beschlussvorschlag

1.)Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:

  1. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Mitte wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  2. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Brand wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  3. Die Wahl von Jochen Moll, AfD sowie David Clesius, SPD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf wird aufgrund fehlender anfänglicher Wählbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW für ungültig erklärt. Das Ausscheiden dieser Mitglieder aus der Vertretung wird angeordnet.
  4. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  5. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Haaren wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  6. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  7. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  8. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Richterich wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.

2.)Der Rat erklärt

  1. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Mitte gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  2. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Brand gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  3. Die Wahl von Jochen Moll, AfD sowie David Clesius, SPD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf aufgrund fehlender anfänglicher Wählbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW für ungültig. Das Ausscheiden dieser Mitglieder aus der Vertretung wird angeordnet.
  4. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  5. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Haaren gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  6. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  7. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  8. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Richterich gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.

Erläuterungen

Der Wahlausschuss hat gemäß § 34 KWahlG NRW in seiner Sitzung am 18.09.2025 die Ergebnisse der Wahlen der Bezirksvertretungen vom 14.09.2025 festgestellt.

Die Ergebnisse wurden gemäß §§ 35 und 46b KWahlG NRW i.V.m. § 63 KWahlO vom Wahlleiter öffentlich am 29.09.2025 bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgte mit dem Hinweis auf § 39 KWahlG NRW, wonach

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahlteilgenommen haben, sowie
  • die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl erheben können.

Im Zuge der Vorprüfung wurden insbesondere geprüft:

  • ob fristgerecht eingereichte Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 KWahlG NRW) vorliegen
    • Es liegt ein Einspruch bezüglich mangelnder Wählbarkeit eines gewählten Vertreters für die BV Eilendorf vor. (siehe Anlage 1)
  • ob die Wahlen wegen eines Mangels in der Wählbarkeit der gewählten Vertreter/-innen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW) ungültig sind.
    • Im Fall der Bezirksvertretungen Eilendorf wurden bezüglich Hr. Moll und Hr. Clesius nachträglich Tatsachen bekannt, die die Wählbarkeit der gewählten Kandidaten in Frage stellen. Die intensive Prüfung sowie die Anhörung der Kandidaten ergaben, dass in beiden Fällen ein Mangel der Wählbarkeit festzustellen ist (siehe Anlage 2 bis 5)
  • ob Unregelmäßigkeiten in der Wahlvorbereitung und -durchführung vorliegen, die auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG NRW)
    • Unregelmäßigkeiten, die von entscheidendem Einfluss auf den Ausgang der Wahlen gewesen sein könnten, traten nicht auf.
  • ob Anhaltspunkte für die Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG NRW) vorliegen
    • Anhaltspunkte für die Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse liegen nicht vor

Die Wahlen von

  • Jochen Moll, AfD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
  • David Clesius, SPD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf

sind gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW für ungültig zu erklären und für die Kandidat*innen ist das Ausscheiden aus der Vertretung anzuordnen.

Gemäß § 40 Abs. 4 KWahlG NRW kann die Vertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Durch einen solche Beschluss kann verhindert werden, dass Personen, deren Mandat fraglich ist, an Abstimmungen und Entscheidungen mitwirken, die die Gemeinde bzw. den Bezirk betreffen. In diesem Fall ruht das Mandat, bis die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl unanfechtbar ist oder gerichtlich bestätigt wurde. Sollte der Rat diesen Beschluss fassen, ist die oben aufgeführte Beschlussvorlage entsprechend zu ergänzen.

Im Anschluss sind gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG die Wahl zu den Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Haaren, Aachen-Kornelimünster/Walheim, Aachen-Laurensberg und Aachen-Richterich vom 14.09.2025 damit für gültig zu erklären.

Anlage/n:

1 Einspruch

2 Sachverhaltsschilderung Moll

3 Stellungnahme Moll

4 Sachverhaltsschilderung Clesius

5 Stellungnahme Clesius

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-01-15 FB 01_0036_WP19 Feststellung der Guel SAO.pdf

23.1.2026

146.7 KB

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
16.1.2026
Inhalt abgerufen
10. Februar 2026 um 22:16