Umweltbericht zur Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete
FB 36/0616/WP18 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Ausschussvorsitzender Stettner erläutert, dass es Gespräche vorab zu diesem Thema gegeben habe, sowohl zwischen Verwaltung und der Bürgerinitiative Horbach Wind sowie Politik und der Bürgerinitiative.
Herr Meiners geht auf das Gespräch der Verwaltung und der Bürgerinitiative in der letzten Woche ein.
Das Thema Windkraft begleite die Stadt Aachen schon länger.
Bereits 2019 habe die Politik die Verwaltung beauftragt, Windkraft zu planen.
Unter diesem Eindruck sei die vorliegende Planung erfolgt.
2021 habe man den Vorentwurf hierzu offengelegt.
(2021 sei Hochwasser gewesen)
Es seien viele Eingaben aus der Bürgerschaft und Gesellschaft zu diesem Vorentwurf erfolgt. In Würdigung dieser Eingabenhabe man eine Reihe von Anpassungen vorgenommen.
Weiterhin hätten gesetzl. Änderungen den Prozeß der Planung immer wieder verändert.
Heute solle mit der Vorlage der Umweltbericht zur Planung beschlossen werden.
Nächster Schritt sei nun die erneute Offenlage zum FNP – Wind, zu der erneute Eingaben möglich sind und der letztendlich nach nochmaliger Auswertung der Eingaben vom Rat beschlossen werde.
Bei dem Gespräch zwischen Bürgerinitiative und Verwaltung habe man sich offen ausgetauscht, jedoch hätten nicht alle Bedenken ausgeräumt werden können.
Ratsherr Kiemes erläutert den Prozeßablauf ebenfalls kurz. Es sei ein bürokratischer, längerer Prozeß und dieser sei noch nicht am Ende.
Er nehme die Sorgen aus der Bevölkerung wahr und liest ein Schild vor, auf dem geschrieben steht „Horbach wird umzingelt, keine Chance für den Weißstorch“.
Er sei in den spezifischenThemen der Vorlage kein Fachmann und müsse der Verwaltung glauben, dass die Tierwelt nicht nachhaltig beeinträchtigt werde.
Die Frage der Beeinträchtigung für den Menschen bezogen auf die Frage „der Umzingelung“ müsse man aber stellen. Die Fraktion plädiere daher dafür, die Fläche 2 (mittlere) vielleicht nochmal zu überdenken.
Bei Fläche 1 + 3 rege man an, die Dichte der Windräder zu überdenken.
Er erläutert, dass der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz bei der heutigen Beratung nicht die Kompetenz besitze, einzelne Flächen herauszunehmen.
Diese Kompetenz liege beim Planungsausschuss.
Ratsfrau Brinnerdankt der großen Anzahl der Menschen im Besucherraum für das Interesse an dem Thema.
Sie erläutert, dass hier heute im Ausschuss nicht der Flächenzuschnitt beraten und beschlossen werde, sondern ausschließlich der Umweltbericht.
Sie könne sich daher heute nicht zu den Vorschlägen der CDU positionieren; weitere Beratungen würden folgen.
Flächen, bei denen Schutzgüter gefährdet seien, würden herausgenommen.
Insoweit würden die Stimmen der Bürger dann bei den Beratungen im Planungsausschuss Gehör finden.
Wichtig sei ihr der Hinweis, dass die Bewertungskriterien in allen Stadtteilen – Norden wie Süden – gleichermaßen angewandt würden.
Sie freue sich, dass Aachen seit ca. 25 – 30 Jahren Aachen eine Vorreiterrolle in Sachen Klimschutz eingenommen habe. Hierzu gehöre auch die Windkraft und sei einer der größten Hebel, den man hierbei als Stadt habe.
Ziel sei es ca. ¼ bis 1/5 des gesamtstädtischen Strombedarfs durch Windkraft zu decken.
Herr Prof. Müggenborg möchte als Jurist anmerken, dass das Gutachten von 2019 nach seiner Auffassung zu alt sei, um das Tötungsrisiko zu klären.
Die zukünftigen Enscheidungen zum Einsteinteleskop sollten durch die Windkraft keinesfalls Beeinträchtigt werden.
Der Ausschussvorsitzende verweist auf viele Beratungen, bei denen man zu der Frage des Einsteinteleskops diskutiert habe.
Herr Meiners erläutert, dass das Gutachten aus 2022 datiert und zum Artenschutz Regelungen getroffen worden seien; z.B. zum Milan. Hier seien Schutzabstände neu festgelegt worden.
Bezogen auf Durchzügler – wie z.B. dem Weißstorch – seien bezogen auf Zwischenlandungen auch Festlegungen getroffen worden.
Zum Einsteinteleskop erläutert er 3 Säulen:
- Baustein sei auch der FNP: in dem Moment wo das Einsteinteleskop den Betrieb aufnehme, würden die FNP Flächen herausgenommen.
- Land NRW, Bezirksregierung und die Stadt Aachen hätten eine Vereinbarung getroffen, um das Verfahren nicht zu gefährden
- Immissionsschutzrechtlich könne die Bezirksregierung Entscheidungen bis hin zu Verhinderung von Anlagen treffen
Herr Beigeordneter Thomas erläutert, dass die RWTH davon ausgehe, dass man- wenn alles gut laufe – bei der Realisierung zum Einsteinteleskop eher von 2045 oder 2050 reden würde.
Bei einer derzeit zu erwartenden Lebensdauer für Windrädern von 20 – 25 Jahren, wären die Windräder, über die wir jetzt reden höchstwahrscheinlich nicht mehr in Betrieb.
An vielen Stellen, die jetzt aufgezeigt seien, können man ggfs. auch Windräder und Einsteinteleskop nebeneinander betreiben, ohne sich gegenseitig zu stören.
Ratsfrau Dr. Wolf dankt den vielen Bürgern, die heute zu dem Thema anwesend sind, für Ihr Interesse. Sie erläutert, dass heute der Umweltbericht beschlossen werden solle, der von Fachleuten de Verwaltung erarbeitet worden sei.
Sie führt aus, dass die SPD dem Umweltbericht zustimmen wolle.
Sie geht darauf ein, dass die Fraktionen von der Bürgerinitiative nochmals Fragen erhalten hätten und sie sei sehr interessiert, wie die Fragen geklärt würden.
Herr Schumacher / Nabu geht darauf ein, dass es natürlich weh tue, wenn man der Vorlage zustimme. Aber in einem Stadtgebiet werde es immer Interessenskonflikte geben.
Auch der Nabu habe sich mit Eingaben an dem FNP-Verfahren Wind beteiligt, um Dinge zu klären.
Herr Meiners führt an, dass man ein aktuelles Schreiben der BI heute erhalten habe.
Es gehe erneut um Fragen nach dem Planungsablauf, Schutzgut Mensch usw.
Aus Umweltsicht seien Wertungen zu Flächen, Verkehr, Grenzabstände, ggfs. Luffahrt und anderer Schutzgüter wie Boden, Klima, Wasser thematisiert.
In dem sich daran anschließenden Verfahren der Offenlage würden alle Dinge nochmals beleuchtet. Alles was dannnoch nicht bekannt sei, werde in den weiteren Prozeß eingepflegt.
Bevor die Abstimmung erfolgt, weist der Ausschussvorsitzende darauf hin, dass Herr Prof. Dr. Roggendorf, der verspätet zur Sitzung erschienen ist, erst nach der Vereidigung, die man als Sondertagesordnungpunkt einpflegen werde, an den Abstimmungen teilnehmen darf.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz beschließt den Umweltbericht und empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration des Umweltberichtes in die Begründung zur Veröffentlichung und zusätzlichen Auslegung der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete
Erläuterungen
Die Stadt Aachen hat sich das Ziel gesetzt, möglichst bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde im Juni 2020 das Integrierte Klimaschutzkonzept (IKSK) erstellt und in 2024 fortgeschrieben. Das IKSK sieht zahlreiche Einzelmaßnahmen vor, wobei ein deutlicher Ausbau der Windenergie im Stadtgebiet bis 2030 als unverzichtbarer Bestandteil zur Erreichung der Klimaneutralität zu sehen ist.
Zu diesem Zweck soll der Flächennutzungsplan (FNP) AACHEN*2030 dahingehend geändert werden, dass 12 Flächen als Sondergebiete mit der Zweckbindung Windenergie dargestellt werden (Sondergebiete „Erneuerbare Energien“ mit der Zweckbindung als Windenergiegebiete sowie gleichzeitig „Beschleunigungsgebiete“ nach § 249c Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Nr. 4 WindBG). Gemäß § 249c Abs. 3 BauGB i.V.m. Anlage 3 zum BauGB sind bei Darstellung von Beschleunigungsgebieten entsprechend wirksame Minderungsmaßnahmen darzustellen. Zusätzlich soll auf Grundlage des § 249 Abs. 6a BauGB für die 12 Flächen die Bestimmung aufgenommen werden, dass Speicheranlagen für Strom als privilegierte Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gelten. Die geplanten Sondergebiete weisen insgesamt eine Größe von rund 324,5 ha auf und sind als „Rotor-außerhalb-Flächen“ geplant, was bedeutet, dass der Mast von Windenergieanlagen innerhalb der Flächen stehen muss, der Rotor jedoch aus den Flächen hinausragen darf.
Im Rahmen eines Analyseprozesses wurden unterschiedliche Ausschlusskriterien herangezogen. Hierzu zählen sowohl unüberwindbare als auch standortspezifische Ausschlusskriterien (z. B. Stadtwald, geplante Naturschutzgebiete (NSG), Schutzabstände zu Wohnbauflächen). Nach Anwendung der unüberwindbaren und standortspezifischen Ausschlusskriterien ergaben sich aus dieser erster Analyse 32 Potenzialflächen mit einer Gesamtgröße von rund 1.100 ha. Im Ergebnis einer Artenschutzprüfung für windkraft-empfindliche Arten sowie einer nachfolgenden Artenschutzuntersuchung für Feldvögel im Aachener Nordwesten musste der überwiegende Teil dieser 32 Potenzialflächen aufgrund unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Hindernisse aus der weiteren Betrachtung entnommen werden, so dass noch 19, zum Teil stark verkleinerte Flächen mit einer Gesamtgröße von rund 420 ha übrig blieben. Aufgrund weiterer Restriktionen, die sich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ergeben hatten, wurden schließlich 5 Flächen nicht weiter verfolgt, mehrere Flächen zusammengelegt und Flächenzuschnitte verändert, wobei die Anzahl der Flächen auf 12 und ihre Gesamtgröße auf ca. 324,5 ha reduziert wurde.
Auf diesen verbleibenden 12 Flächen ist ein Anlagenpotenzial von etwa 20 Windenergieanlagen (WEA), inkl. Repowering (Ersatz älterer WEA durch neue, leistungsfähigere Anlagen) realisierbar, wodurch die Zielsetzungen des IKSK erreicht bzw. im besten Fall übertroffen werden können. Mit dieser Anlagenzahl und bei einer angenommenen Leistung von 4,5 MW je Anlage könnten mit etwa 2.500 Volllaststunden pro Jahr rechnerisch etwa 225 GWh Windstrom erzeugt werden. Diese Strommenge entspricht etwa 22 % des gesamten Strombedarfes der Stadt Aachen im Jahr 2024, wobei eine Minderung der Aachener Treibhausgasemissionen von knapp 100.000 t/a CO2 erzielt wird.
Die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der FNP-Änderung wurden in einem Umweltbericht untersucht und für alle Schutzgüter bewertet.
Für das Schutzgut Mensch wird hinsichtlich der Wohnbevölkerung davon ausgegangen, dass die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte bzgl. Lärm und Schattenwurf für angrenzende Wohnnutzungen sicher eingehalten werden und die durch den Bau neuer WEA entstehenden zusätzlichen Belastungen hinnehmbar sind; dies ist dann jeweils im konkreten Genehmigungsverfahren durch entsprechende Immissionsschutz-Gutachten nachzuweisen. Zur Einhaltung der Grenzwerte für den Schlagschattenwurf sind ggf. Abschaltautomatiken vorzusehen, die in einem entsprechenden Gutachten definiert werden. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Teilflächen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen ein zum Teil erhöhtes Konfliktpotenzial auf, da innerhalb und im Umfeld vereinzelt Wanderwege betroffen sind.
Für das Schutzgut Pflanzen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, da es sich bei den betroffenen Biotopen insbesondere um landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen handelt. Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung werden von den Sondergebieten nur randlich tangiert. Für diese randlich betroffenen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung wie auch für die mit besonderer Bedeutung ist eine weitgehende Eingriffsvermeidung im Rahmen der Standortfestlegung möglich.
Für das Schutzgut Tiere zeichnen sich ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen ab. Bei Flächen, in deren Umgebung vorkommende Fledermausarten hinsichtlich des Kollisionsrisikos als WEA-empfindlich eingestuft werden, lässt sich die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern. Potenziell können die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen insbesondere für WEA-empfindliche Vogelarten Scheuchwirkungen und ein langfristiges Meideverhalten auslösen. Für weit verbreitete und weitgehend störungsunempfindliche Tierarten sind derartige erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten. Im Artenschutz-Fachbeitrag zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren werden für mehrere Teilflächen und deren Umfeld Nachweise zu Vorkommen der als WEA-empfindlich eingestuften Vogelarten Baumfalke, Kiebitz, Rotmilan, Wanderfalke und Wespenbussard benannt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden darüber hinaus mehrere Sichtungen weiterer WEA-empfindlicher Arten (Uhu, Weißstorch) gemeldet, woraufhin eine Verkleinerung von Windenergieflächen stattfand, um einen Schutzabstand von 500 m (Nahbereich gemäß § 45b Abs. 2 BNatSchG mit Anlage 1 zum BNatSchG) zu den Brutstandorten einzuhalten. Zudem erfolgte eine aktuelle Prüfung auf Messtischblatt-Quadrant-Basis, deren Arteninventar bei der Ermittlung der ggf. erforderlichen Ausgleichs- bzw. Minderungsmaßnahmen berücksichtigt wird.
Es liegen insgesamt keine konkreten Hinweise zu Brutvorkommen verfahrenskritischer Arten innerhalb der jeweiligen artspezifischen Wirkräume vor bzw. mit geeigneten Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen verhindert werden. Somit ist für keine der 12 Teilflächen mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen und für das FNP-Änderungsverfahren werden keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse prognostiziert. Zu den betroffenen Arten werden jeweils Maßnahmen zur Minderung bau-, anlage- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen angeführt, die für das FNP-Änderungsverfahren vollumfänglich übernommen werden und im konkreten Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Für WEA-unempfindliche Vogelarten sind gemäß Leitfaden Artenschutz keine betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten.
Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das FFH-Gebiet „Brander Wald“ ergab keine erheblichen Beeinträchtigungen für dieses FFH-Gebiet und die vorhandenen Lebensraumtypen. Die Habitatbedingungen für die in dem FFH-Gebiet nachgewiesenen Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie werden sich nicht verschlechtern.
Für die Schutzgüter Boden, Fläche, Wasser und Geländeklima ergeben sich geringfügige bis nicht erhebliche Auswirkungen durch Verluste von Bodenfunktionen infolge der Errichtung von WEA inkl. Aufstellflächen und Zuwegungen, wobei ein vergleichsweise geringer Umfang von Flächenversiegelungen zu erwarten ist. Auch die Auswirkungen auf das Mikroklima infolge von Veränderungen der Luftströmung infolge der Rotorbewegung sind als geringfügig zu erachten. Bei einer Teilfläche, welche teilweise innerhalb der Schutzzone III und angrenzend an die Schutzzone II der Wassergewinnung Eicher Stollen liegt, für die eine Neuausweisung vorgesehen ist, ist vor Beginn der Arbeiten für konkrete WEA der Grundwasserflurabstand zu ermitteln. Falls die erforderliche Baugrubensohle ins Grundwasser reicht, ist eine Abstimmung der Baumaßnahme mit der Unteren Wasserbehörde zwingend erforderlich. In der Regel sind grundwasserverträgliche Bauverfahren möglich.
Der Klimaschutz erfährt deutlich positive Auswirkungen durch die FNP-Änderung, da hierdurch ein großer Teil der in der Stadt Aachen benötigten Strommenge klimaneutral erzeugt werden kann und somit ein wichtiger Beitrag zum Erreichen der städtischen Klimaschutzziele geleistet wird (s. o.).
Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft wird die landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft mit einer geringen bis mäßigen Eigenart durch die WEA beeinträchtigt. Ein Teil der geplanten Sondergebiete liegt in festgesetzten bzw. in geplanten Landschaftsschutzgebieten. Gemäß § 26 Absatz 3 BNatSchG sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Hierzu zählen auch die in einem FNP dargestellten Sondergebiete für WEA, die im vorliegenden Planverfahren vorgesehen sind. Die landschaftsästhetische Qualität ist bei einigen Flächen als mittel, teils auch als hoch bzw. bei einer Fläche als sehr hoch einzustufen. Zum Teil verringern bestehende Vorbelastungen in Form von unter anderem WEA, Hochspannungsfreileitungen und Verkehrstrassen die Eingriffsintensität. WEA werden in der Regel als technische Fremdkörper wahrgenommen. Aufgrund der Anlagenhöhe ist eine landschaftliche Einbindung nicht möglich. In einigen Flächen mit bestehenden WEA wird sich die landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar absolut erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten ohne vorhandene Anlagen. Gemäß § 31 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz ist bei Zulassung von Windenergieanlagen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein finanzieller Ersatz zu leisten.
Die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sind unter anderem durch archäologische Relikte sowie Weltkriegsrelikte infolge der Westwall-Anlagen aus dem 2. Weltkrieg sowie Bodendenkmäler im Bereich der Teilflächen betroffen. Eine Erfassung der Kulturgüter mittels Prospektion durch eine Fachfirma ist im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu konkreten Anlagen ggf. erforderlich. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial resultiert bei den Sondergebieten aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse landschaftsbildprägender Bauwerke, zu denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht auszuschließen ist. In den Teilflächen werden die Sichtbeziehungen aus Richtung bedeutsamer Kulturlandschaften durch zusätzliche WEA nicht erheblich beeinträchtigt aufgrund teils bereits bestehender WEA innerhalb bzw. im Umfeld eines Teils der Sondergebiete sowie vorhandener, sichtverschattender Elemente. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes auch die Wirkung geplanter WEA bzgl. der Sichtbeziehungen zu prüfen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. kleinräumige Standortwahl) zu erarbeiten. Zu bestehenden Infrastrukturtrassen sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering möglich) sind bzgl. der WEA-Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw. Mindestabstände zu berücksichtigen. Ggf. vorhandene, unterirdisch verlegte Leitungen sind im Bestand zu sichern und negative Auswirkungen zu vermeiden.
Für den Fall einer Standortentscheidung für das „Einstein-Teleskop“ innerhalb der Euregio Maas-Rhein wird die Darstellung als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergiegebiet bezogen auf jedes ausgewiesene Gebiet unter eine auflösende Bedingung gestellt. Diese Bedingung tritt ein, wenn und soweit auf der Ebene der Landes- und / oder Regionalplanung ein Schutzradius festgelegt wird, in dem zum Schutz des „Einstein-Teleskops“ störende Nutzungen, insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen, ausgeschlossen werden. Für den Teil der Fläche eines Sondergebiets, der innerhalb eines derart festgelegten Schutzradius liegt, entfällt mit Inkrafttreten der regional- oder landesplanerischen Ausweisung die Wirkung der Darstellung als Windenergiegebiet.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | x | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (2)
Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.
Technische Details
ID: 1021124
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1021124
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2025-10-28 FB 36_0616_WP18 Umweltbericht zur Aen SAO.pdf
5.11.2025
9.9 MB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz
- Gremium
- Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
- Datum
- Di., 03.02.2026
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Geändert
- 1.9.2026
- Inhalt abgerufen
- 3. September 2026 um 01:36