11. Februar 2026 um 17:00, Rathaus
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Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretungen am 14.09.2025 gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) i.V.m § 66 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO)

FB 01/0036/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Tobollik (AfD) teilt mit, dass aus Sicht der AfD-Fraktion ein Fehler des Wahlamtes vorliege, sodass Herr Moll nicht aus der Bezirksvertretung in Eilendorf ausscheiden solle. Gegebenenfalls sei eine Neuwahl zu prüfen. Aus diesem Grund stelle die AfD-Fraktion den Antrag, den Text „… Jochen Moll, AfD sowie…“ aus dem Beschlusstext, Unterpunktunkt c. zu streichen. Er erläutert, dass die AfD bei der Aufstellung der Wahl der Bezirksvertretung in Eilendorf den § 46 Abs. 4 KWahlG NRW nicht berücksichtigt habe. Herr Moll sei nicht als Bewerber in Eilendorf, sondern im Stadtbezirk Aachen Mitte - Auf der Hörn aufgestellt worden. Dies sei unzweifelhaft ein Fehler gewesen. Allerdings habe die AfD alle Wahlvorschläge vor der Einreichungsfrist am 07.07.2025 beim Wahlamt der Stadt Aachen vorgelegt. Somit habe dem Wahlamt unter anderem auch die exakte Anschrift des Kandidaten vorgelegen. Das Wahlamt habe Prüfungen und kleinere Korrekturen vorgenommen. Die Leiterin des Wahlamtes habe der AfD am 27.06.2025 per Mail bestätigt, dass die Unterlagen vollständig und korrekt eingegangen seien. Auf diese Aussage habe man vertraut. Nun sei festzustellen, dass die eingereichten Wahlvorschläge scheinbar nicht ausreichend vorgeprüft worden seien und die AfD nicht die Gelegenheit gehabt habe, Mängel zu korrigieren. Am 10.07.2025 habe der Wahlausschuss die Zulassung von Herrn Jochen Moll beschlossen. Hierauf haben sich die Wähler in Eilendorf verlassen. Zwischenzeitlich liege eine Begründung des Wahlprüfungsausschusses vor, nach der im Fall der Bezirksvertretung Eilendorf bezüglich Herrn Moll und Herrn Klesius nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien, die die Wählbarkeit der gewählten Kandidaten in Frage stellen. Aus Sicht der AfD sei es nicht zutreffend, dass diese Tatsachen nachträglich bekannt geworden seien, schließlich seien dem Wahlamt alle Unterlagen eingereicht worden. Da der Fehler beim Wahlamt liege, solle Herr Moll weiterhin Bezirksvertreter in Eilendorf bleiben. Unabhängig davon solle parallel eine rechtliche Prüfung der Sachlage erfolgen. Alternativ bestehe die Möglichkeit zu einer Neuwahl.

Ratsherr Schaadt (GRÜNE) fragt, ob im Falle einer positiven Abstimmung über den vorliegenden Beschlusstext die Mandate der beiden betroffenen Personen bis zur abschließenden Rechtskraft auf ruhend gestellt werden.

Oberbürgermeister Dr. Ziemons antwortet, dass die Mandate im Falle der vorliegenden Beschlussfassung erhalten bleiben. Gemäß § 40 Abs. 4 KWahlG NRW könne der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Hierfür müsse durch den Rat ein zusätzlicher Antrag gestellt werden.

Ratsherr Schaadt (GRÜNE) teilt mit, dass die GRÜNE-Fraktion einen entsprechenden Antrag einbringe.

Ratsfrau Eschweiler (CDU) führt aus, dass für die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten einzig und allein die jeweilige Partei verantwortlich sei. Wie bereits durch Ratsherrn Tobollik ausgeführt, habe Herr Moll keinen Anspruch auf ein Mandat in der Bezirksvertretung Eilendorf, da er weder in Eilendorf lebe, noch habe er für seinen Direktwahlkreis in Eilendorf kandidiert. Auch der Wahlprüfungsausschuss habe dies mehrheitlich beschlossen. Die CDU-Fraktion halte an diesem Beschluss fest und werde sich dem Antrag der GRÜNE-Fraktion anschließen.

Oberbürgermeister Dr. Ziemons lässt sodann über diesen weitergehenden Antrag abstimmen. Demnach wird nicht nur das Ausscheiden der Mitglieder Jochen Moll, AfD und David Clesius, SPD aus der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf angeordnet, sondern zusätzlich werde beschlossen, dass die beiden Personen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit nicht mehr an den Sitzungen teilnehmen dürfen. Zur Wirksamkeit des Antrages bedarf es 45 Ja-Stimmen.

Beschluss

Der Rat erklärt Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Mitte gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Brand gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig. Die Wahl von Jochen Moll, AfD sowie David Clesius, SPD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf aufgrund fehlender anfänglicher Wählbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW für ungültig. Das Ausscheiden dieser Mitglieder aus der Vertretung wird angeordnet. Gemäß § 40 Abs. 4 KWahlG beschließt der Rat, dass Jochen Moll, AfD und David Clesius, SPD bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses bzw. bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Bezirksvertretung teilnehmen dürfen. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Haaren gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Richterich gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.

Beschlussvorschlag

1.)Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:

  1. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Mitte wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  2. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Brand wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  3. Die Wahl von Jochen Moll, AfD sowie David Clesius, SPD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf wird aufgrund fehlender anfänglicher Wählbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW für ungültig erklärt. Das Ausscheiden dieser Mitglieder aus der Vertretung wird angeordnet.
  4. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  5. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Haaren wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  6. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  7. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.
  8. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Richterich wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig erklärt.

2.)Der Rat erklärt

  1. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Mitte gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  2. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Brand gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  3. Die Wahl von Jochen Moll, AfD sowie David Clesius, SPD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf aufgrund fehlender anfänglicher Wählbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW für ungültig. Das Ausscheiden dieser Mitglieder aus der Vertretung wird angeordnet.
  4. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  5. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Haaren gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  6. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  7. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.
  8. Die Wahl zur Bezirksvertretung Aachen-Richterich gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG NRW für gültig.

Erläuterungen

Der Wahlausschuss hat gemäß § 34 KWahlG NRW in seiner Sitzung am 18.09.2025 die Ergebnisse der Wahlen der Bezirksvertretungen vom 14.09.2025 festgestellt.

Die Ergebnisse wurden gemäß §§ 35 und 46b KWahlG NRW i.V.m. § 63 KWahlO vom Wahlleiter öffentlich am 29.09.2025 bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgte mit dem Hinweis auf § 39 KWahlG NRW, wonach

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahlteilgenommen haben, sowie
  • die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl erheben können.

Im Zuge der Vorprüfung wurden insbesondere geprüft:

  • ob fristgerecht eingereichte Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 KWahlG NRW) vorliegen
    • Es liegt ein Einspruch bezüglich mangelnder Wählbarkeit eines gewählten Vertreters für die BV Eilendorf vor. (siehe Anlage 1)
  • ob die Wahlen wegen eines Mangels in der Wählbarkeit der gewählten Vertreter/-innen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW) ungültig sind.
    • Im Fall der Bezirksvertretungen Eilendorf wurden bezüglich Hr. Moll und Hr. Clesius nachträglich Tatsachen bekannt, die die Wählbarkeit der gewählten Kandidaten in Frage stellen. Die intensive Prüfung sowie die Anhörung der Kandidaten ergaben, dass in beiden Fällen ein Mangel der Wählbarkeit festzustellen ist (siehe Anlage 2 bis 5)
  • ob Unregelmäßigkeiten in der Wahlvorbereitung und -durchführung vorliegen, die auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG NRW)
    • Unregelmäßigkeiten, die von entscheidendem Einfluss auf den Ausgang der Wahlen gewesen sein könnten, traten nicht auf.
  • ob Anhaltspunkte für die Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG NRW) vorliegen
    • Anhaltspunkte für die Ungültigkeit der Feststellung der Wahlergebnisse liegen nicht vor

Die Wahlen von

  • Jochen Moll, AfD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
  • David Clesius, SPD zur Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf

sind gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG NRW für ungültig zu erklären und für die Kandidat*innen ist das Ausscheiden aus der Vertretung anzuordnen.

Gemäß § 40 Abs. 4 KWahlG NRW kann die Vertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Durch einen solche Beschluss kann verhindert werden, dass Personen, deren Mandat fraglich ist, an Abstimmungen und Entscheidungen mitwirken, die die Gemeinde bzw. den Bezirk betreffen. In diesem Fall ruht das Mandat, bis die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl unanfechtbar ist oder gerichtlich bestätigt wurde. Sollte der Rat diesen Beschluss fassen, ist die oben aufgeführte Beschlussvorlage entsprechend zu ergänzen.

Im Anschluss sind gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG die Wahl zu den Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Haaren, Aachen-Kornelimünster/Walheim, Aachen-Laurensberg und Aachen-Richterich vom 14.09.2025 damit für gültig zu erklären.

Anlage/n:

1 Einspruch

2 Sachverhaltsschilderung Moll

3 Stellungnahme Moll

4 Sachverhaltsschilderung Clesius

5 Stellungnahme Clesius

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Mehrheitlich bei 56 Ja-Stimmen und 4 Gegenstimmen
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-01-15 FB 01_0036_WP19 Feststellung der Guel SAO.pdf

23.1.2026

146.7 KB

Metadaten

TOP
Ö 6
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 11.02.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
19.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Juli 2026 um 17:38