10. März 2026 um 17:00, Verwaltungsgeb. Mozartstraße Zi.207
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Umgang mit Anträgen auf Belegung zweckgebundener U3-Plätze mit ü3-Kindern nach § 55 Abs. 2, S. 2 KiBiz für das KiTa-Jahr 2026/27

FB 54/0010/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Es gibt keine Wortmeldungen.

Beschluss

Der Kinder- und Jugendausschuss ermächtigt die Verwaltung, für das KiTa-Jahr 2026/2027 im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung, unter Anwendung der in der Vorlage aufgeführten Verfahrensschritte, Einzelfallregelungen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu den zweckgebundenen U3-Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Kinder zu treffen.

Beschlussvorschlag

Der Kinder- und Jugendausschuss ermächtigt die Verwaltung, für das KiTa-Jahr 2026/2027 im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung, unter Anwendung der in der Vorlage aufgeführten Verfahrensschritte, Einzelfallregelungen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu den zweckgebundenen U3-Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Kinder zu treffen.

Erläuterungen

Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren sind Zweckbindungen in der Form verbunden, dass die Anzahl der geförderten Plätze über einen bestimmten Zeitraum vorgehalten und entsprechend mit U3-Kindern belegt werden muss.

Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob U3-Plätze im Rahmen von Neubau-, Um- oder Ausstattungsmaßnahmen gefördert wurden.

Obwohl der Bedarf an U3-Plätzen seit Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem 1. Lebensjahr zum 01.08.2013 gestiegen ist, besteht gleichzeitig auch ein Bedarf nach ü3-Plätzen.

Im kommenden KiTa-Jahr 2026/2027 können die politisch beschlossenen Zielversorgungsquoten sowohl im U3- als auch im ü3-Bereich gesamtstädtisch erreicht werden. Gleichzeitig kann man Unterschiede in der sozialräumlichen Versorgung feststellen. An dieser Stelle wird auf die Vorlage zur Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung für das KiTa-Jahr 2026/2027 verwiesen, die ebenfalls in die Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses am 10.03.2026 eingebracht wird (Vorlagen-Nummer: FB 54/0006/WP19).

Die mit der aktuellen Fassung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) eingeführten Regelung des § 55 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht, von der eingangs genannten Zweckbindungspflicht im Einzelfall Abstand zu nehmen: „Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.“

Für Träger und Verwaltung wird hiermit eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen geschaffen, da investiv geförderte U3-Plätze nun im Einzelfall auch mit Kindern über 3 Jahren belegt werden können.

Über die Entbindung entscheidet auf Antrag des Trägers im Einzelfall die örtliche Jugendhilfeplanung im Rahmen ihrer Steuerungs- und Planungsverantwortung und unter Abwägung beispielsweise demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte.

Der Kinder- und Jugendausschuss beschloss in seiner Sitzung am 25.10.2022 die nachfolgend aufgeführten Verfahrensschritte für den Entscheidungsprozess der Verwaltung:

  1. Vorlage eines einrichtungsbezogenen Antrags des Trägers auf Entbindung von der Zweckbindungspflicht mit einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbaren und dezidierten Begründung, aus welchen Gründen die betroffenen U3-Plätze mit Ü3-Kindern belegt werden sollen. Nach Aussage des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) werden einrichtungsübergreifende Entscheidungen durch die Anwendung des § 55 Abs. 2 KiBiz nicht gerechtfertigt.
  2. Prüfung / Einbezug der aktuellen Versorgungssituation der Kinder im Alter von unter 3 Jahren im betroffenen Sozialraum.
  3. Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung über den Antrag. Bei Befürwortung erfolgt die Auflage an den Träger, dass er die investiv geförderten Plätze für U3-Kinder weiterhin vorrangig zweckentsprechend (mit U3-Kindern) belegt.

Die Verwaltung schlägt vor, dieses Verfahren wie auch in den Vorjahren entsprechend anzuwenden.

Die Entbindung von der Zweckbindungspflicht gilt weder rückwirkend noch dauerhaft über mehrere KiTa-Jahre hinweg, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Die Beantragung von Seiten des Trägers sowie die daran anknüpfende Einzelfallprüfung und -entscheidung muss somit vor jedem KiTa-Jahr wiederholt werden.

So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden. Bei der investiven Förderung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung im Rahmen der „normalen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 33 KiBiz ständig vorgehalten und belegt werden – damit werden vorübergehende Überbelegungen ausgeschlossen. Letztere können folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden Regelung in die Überlegungen einfließen.

Weiterhin weist das Landesjugendamt darauf hin, dass die Intention des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient nicht dazu, Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu beheben. Wenn diese Problematik über mehrere Kindergartenjahre zu erwarten ist, wäre stattdessen zu überlegen, ob die Gruppenstruktur dahingehend geändert werden könnte, dass die erforderliche Anzahl an U3-Plätzen eingehalten werden kann. Andernfalls wäre die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurück zu zahlen. Vorrangig sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte U3-Platzzahl zu erreichen.

Anträge für das KiTa-Jahr 2026/2027 können bis zum 30.06.2026 an den Fachbereich KiTa und Kindertagespflege geschickt werden. Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendausschuss kann die Verwaltung über eingehende Anträge entscheiden.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-02-17 FB 54_0010_WP19 Umgang mit Antraegen SAO.pdf

17.2.2026

137.7 KB

Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Datum
Di., 10.03.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 54 - KiTa und Kindertagespflege
Geändert
11.3.2026
Inhalt abgerufen
8. Juli 2026 um 17:32