4. März 2026 um 17:00, Rathaus
TOP 11Öffentlich

8. Nachtrag der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen

FB 30/0001/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Cierniak (FDP) erläutert, er könne die Änderung des Satzungstextes durchaus nachvollziehen. Seine Frage beziehe sich zu diesem und auch zum nachfolgenden Tagesordnungspunkt jedoch nun auf den konkreten Anwendungsfall der Kurbeitragssatzung und in welchem Falle diese nun noch Anwendung finde.

Stadtdirektorin Grehling erläutert, dass der Ausgangspunkt der Satzungsänderung schlichterdings die Abgrenzung der Beherbergungsabgabe zum durch die Kurkliniken erhobenen Kurbeitrag sei.

Grundsätzlich gelte, dass durch Betriebe im Kurgebiet der Kurbeitrag erhoben werde und außerhalb die Beherbergungsabgabe. Allerdings sei der Vollzug der Kurbeitragssatzung für die Beherbergungsbetriebe sehr aufwendig. Um den bürokratischen Aufwand zu minimieren, könne sie die Änderung und den Hintergrund wie folgt präzise zusammenfassen, dass für sämtliche Übernachtungen die Beherbergungsabgabe zu leisten sei. Kurbeitrag werde lediglich für dem Kurbetrieb zugeordnete Übernachtungen erhoben.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den vorgelegten achten Nachtrag der Kurbeitragssatzung zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den vorgelegten achten Nachtrag der Kurbeitragssatzung zu beschließen.

Der Rat beschließt den vorgelegten achten Nachtrag zur Kurbeitragssatzung.

Erläuterungen

Durch die Änderung der Kurbeitragssatzung und gleichzeitige Einführung der Beherbergungsabgabesatzung sind Vollzugsschwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen in den Beherbergungsbetrieben innerhalb des Kurgebietes entstanden.

Gemäß den 2025 beschlossenen Regelungen fallen Gäste von Beherbergungsbetrieben im Kurgebiet unter die Kurbeitragssatzung und sind von der Beherbergungsabgabe befreit (Kollisionsklausel).

Die Beherbergungsbetriebe im Kurgebiet haben in Folge von Kommunikationsdefiziten darauf vertraut, dass sie unter die Regelungen der Beherbergungsabgabesatzung fallen und sehen durch die Heranziehung zum Kurbeitrag Nachteile im Wettbewerb, insbesondere durchVerfahrensregularien und die Heranziehungsdauer in der Kurbeitragssatzung.

Politisch gewollt war ein finanzieller Gleichklang in der Höhe der beiden Abgabearten, eine Praktikabilität in der Umsetzung und die Heranziehung zu jeweils nur einer beiden Abgabearten.

Zur Beseitigung der vorbeschriebenen Vollzugsschwierigkeiten beabsichtigt die Verwaltung die Kollisionsklausel „umzudrehen“ und jetzt in die Kurbeitragssatzung einzufügen. Dies hat zur Folge, dass alle Beherbergungsbetriebe in Aachen – unabhängig von der Lage innerhalb oder außerhalb des Kurgebietes – gleichermaßenunter die Beherbergungsabgabesatzung fallen. In die Kurbeitragssatzung wird eine Befreiung für Gäste eingeführt, die zur Beherbergungsabgabe herangezogen worden sind.

Diese neue Regelung soll ab dem 01. April in Kraft treten und für das 1. Quartal hat die Kurverwaltung mit den Beherbergungsbetrieben innerhalb des Kurgebietes vereinfachte Melde- und Abrechnungsmodalitäten getroffen.

Gleichzeitig wird § 8 der Kurbeitragssatzung gestrichen, da eine Kurkarte nicht ausgegeben wird. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wird angepasst.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig, 0 Gegenstimmen, 0 Enthaltungen

Weitere Dokumente (1)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-02-24 FB 30_0001_WP19 8. nachtrag der kurb sao

25.2.2026

266.1 KB

Metadaten

TOP
Ö 11
Sitzung
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Datum
Mi., 04.03.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
Geändert
23.3.2026
Inhalt abgerufen
8. Juli 2026 um 17:33