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Sanierungssatzung Innenstadt: Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) betreffend die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002; Heilung des räumlichen Geltungsbereiches des 1. Nachtrags vom 22.03.2015

FB 60/0165/WP18 · Entscheidungsvorlage

Sanierungssatzung Innenstadt: Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) betreffend die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002; Heilung des räumlichen Geltungsbereiches des 1. Nachtrags vom 22.03.2015

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Die Beratung ist im Zuge des Tagesordnungspunktes 3 erfolgt.

Beschluss

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den ersten Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002 im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 22.03.2015 befristet bis zum 31.12.2030 zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitteempfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den ersten Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002 im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 22.03.2015 befristet bis zum 31.12.2030 beschließen.

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den ersten Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002 im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 22.03.2015 befristet bis zum 31.12.2030 zu beschließen.

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den ersten Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002 im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 22.03.2015 befristet bis zum 31.12.2030.

Erläuterungen

Es handelt sich um ein sog. ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, das den ersten Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ vom 08.10.2002 rückwirkend zum 22.03.2015 in Kraft setzen soll. Bedingt durch den mangelbehafteten räumlichen Geltungsbereich in Form fehlender Bestimmtheit des Sanierungsgebietes, wurde die Satzung in der Fassung des ersten Nachtrags gerichtlich gerügt. Die Gemeinde setzt beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Formfehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen fehlerfrei wiederholt werden. Demgemäß soll lediglich der räumliche Geltungsbereich in formal korrigierter Fassung mit unveränderter Identität beschlossen werden.

1.Kurzfassung

Am 09.05.2025 erreichte die Stadt Aachen die Information, dass das Bundesverwaltungsgericht Leipzig zu einer Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Normenkontrollklage zur 1. Änderungssatzung „Altstadtquartier Büchel“ gekommen ist. Die Beschwerde der Stadt Aachen gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weswegen das Urteil des OVG Münster vom 23.04.2024 nun rechtskräftig und die 1. Änderungssatzung über das Sanierungsgebiet Altstadtquartier Büchel vom 02.07.2022 unwirksam ist.

Im Rahmen der Normenkontrolle wurde auch die ursprüngliche Sanierungssatzung „Innenstadt“ in der Fassung des ersten Nachtrags vom 22.03.2015 inzident geprüft und ein zur Unwirksamkeit führender Rechtsmangel durch eine fehlende Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs festgestellt. Dieser Umstand soll nun durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend behoben werden.

Eine Beschlussfassung über das neue Sanierungsgebiet Altstadtquartier Büchel vorausgesetzt ist eine Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB in diesem Bereich nicht mehr erforderlich und somit ausgenommen.

2.Satzungüber die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“, in Kraft getreten am 08.10.2002, wurde mit Ratsbeschluss vom 25. Sept. 2002 beschlossen. Für das Sanierungsgebiet Innenstadt wurde ein vereinfachtesVerfahren festgelegt; die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wurde ausgeschlossen, so dass bis auf ein damit automatisch verbundenes allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) und die Auskunftspflicht der Eigentümer*innen von dieser Satzung keine weiteren Einschränkungen ausgehen.

3. 1. Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes„Innenstadt“

v. 08.10.2002(11.03.2015: Entscheidungsvorlage - B 03/0026/WP17 und B 03/0027/WP17)

Mit Ratsbeschluss vom 11.03.2015 wurde die v.g. Sanierungssatzung Innenstadt durch den 1. Nachtrag geändert. Das Sanierungsgebiet wurde um die Bereiche Westbahnhof und Umfeld, Stadt- und Kurpark und das Reumont-Viertel ergänzt, der räumliche Geltungsbereich entsprechend erweitert. Die Bekanntmachung des 1. Nachtrags erfolgte am 22.03.2015. Es verblieb beim vereinfachten Verfahren ohne Anwendung der Genehmigungspflicht nach §144 BauGB. (https://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=13359)

Die Verwaltung folgte hiermit den Beschlüssen des Planungsausschusses zum Innenstadtkonzept 2022

  • Sachstandsbericht und Ausweitung des Betrachtungsraums, Anpassung derSanierungssatzungvom 03.04.2014(EntscheidungsvorlageFB 61/1092/WP16)

Fazit 1: Erweiterung des Geltungsbereichs für das Innenstadtkonzept 2022 (ohne Hbf/Burtscheid) und Ergänzung der Sanierungssatzung mit einer Begründung der neuen Gebietsabgrenzung (https://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=12142 oder Umriss: Geodatenportal - Intern)

  • Anmeldung der Projekte der 1. Priorität zur Städtebauförderung vom06.11.2014(EntscheidungsvorlageFB 61/0073/ WP17)

Fazit: 2. Erweiterung des Geltungsbereichs nach Burtscheid (Sanierungssatzung Hbf = inkl. Burtscheid) (https://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=12906)

Hauptziel war es, mit dem integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) Innenstadtkonzept 2022 (verabschiedet am 06.11.2014 vom Planungsausschuss der Stadt Aachen) die Innenstadt aufzuwerten und eine Vielzahl von über die Innenstadt verteilten Maßnahmen umzusetzen. Im Rahmen des 1. Nachtrags, der am 22.03.2015 in Kraft trat, wurde unter § 3 der Sanierungssatzung auch die Durchführungsfrist „bis zum 31.12.2030“ ergänzt.

4.1. Änderungssatzung über das Sanierungsgebiet „Altstadtquartier Büchel“vom 02.07.2022undNormenkontrollverfahren

Nach Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen wurde 2022 die erste Änderungssatzung über das Sanierungsgebiet Altstadtquartier Büchel beschlossen. Parallel war für den Bereich Antoniusstraße der Bebauungsplan Nr. 999A erarbeitet und im Mai 2022 als Satzung beschlossen worden.

Sowohl gegen den Bebauungsplan 999A als auch gegen die 1. Änderungssatzung der Sanierungssatzung Innenstadt von 2022 wurden Normenkontrollanträge eingereicht. Im Nachgang wird Bezug zu den jeweiligen Verfahrensständen genommen:

I.Bebauungsplan 999A

Aus dem laufenden Bebauungsplanverfahren 999 wurde im Vorgriff auf den Bebauungsplan Nr. 999 ein Teilbereich als nicht qualifizierter Bebauungsplan 999A „Antoniusstraße“ herausgelöst und als Satzung im Mai 2022 beschlossen. Dieser sollte die Art der baulichen Nutzung entlang der Antoniusstraße regeln. Das Maß der baulichen Nutzung sollte weiterhin gemäß § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden.

Am 23.04.2024 wurde der Bebauungsplan 999A vom Oberverwaltungsgericht Münster für unwirksam erklärt. Das Gericht hat einen zur Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel darin festgestellt: Die zu erwartenden Konflikte zwischen den Prostitutionsnutzungen mit ihrer einhergehenden milieubedingten Unruhe und den im benachbarten Urbanen Gebiet allgemein zulässigen Wohnnutzungen seien auf Ebene der Bauleitplanung nicht sachgerecht gelöst worden. Die Planung perpetuiere einen bereits bestehenden städtebaulichen Missstand.

Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 25.02.2025 vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zurückgewiesen. Die Entscheidung des OVG Münster wurde damit rechtskräftig, der Bebauungsplan Nr. 999 A unwirksam. Aus der Entscheidung des BVerwG ergab sich eine Schärfung und Präzisierung des Begriffs der städtebaulich zu verstehenden milieubedingten Unruhe.

II.1. Änderungssatzung Teilbereich „Altstadtquartier Büchel“

Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster 7 D 159/22.NE vom 23.04.2024, berichtigt durch Beschluss vom 8. Juli 2024, ist die 1. Änderungssatzung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Innenstadt" der Stadt Aachen für das Teilgebiet "Altstadtquartier Büchel", (Vorlage Dez III/0009/WP18) für unwirksam erklärt worden.

Den Ausführungen des Senates zu Folge ging der Satzungsgeber zum einen zu Unrecht von der Wirksamkeit der Sanierungssatzung Innenstadt in der Fassung des ersten Nachtrages aus. Die Sanierungssatzung sei auf Grund mangelnder Bestimmtheit – bedingt durch die Ungenauigkeit des maßstabslosen Planes, in dem mit einer ca. 1 Millimeter breiten Linie bei einem näherungsweisen Maßstab von 1:15.000 Flurstücke durchschnitten worden sind – unwirksam. Die etwa 1 Millimeter breite Linie weise in der Realität eine Breite von 15 m auf und durchschneide Flurstücke, so dass es an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Als weiteren durchgreifenden Abwägungsfehler benennt der Senat, dass nach der Aktenlage nicht festgestellt werden kann, dass dem Rat zum Satzungsbeschluss das notwendige Abwägungsmaterial vorgelegen hat. Benannt werden explizit die Protokolle durchgeführter Eigentümer*innengespräche während der vorbereitenden Untersuchungen, deren Inhalte weder dem Aufstellungsvorgang noch dem Abschlussbericht der Vorbereitenden Untersuchung zu entnehmen seien.

Das OVG Münster hat die Revision nicht zugelassen, worauf seitens der Stadt Aachen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig mit Beschluss vom 15. April 2025 zurückgewiesen. Die 1. Änderungssatzung für das Teilgebiet "Altstadtquartier Büchel" im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Innenstadt" der Stadt Aachen ist somit unwirksam.

Die Stadt Aachen ging bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits davon aus, dass die sanierungsrechtlichen Instrumente weiterhin für die Entwicklung des Altstadtquartiers Büchel erforderlich sein können. Demzufolge beschloss der Planungsausschuss am 20.06.2024 die Einleitung und Durchführung „erneuter“ vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch für diesen Bereich (Vorlage FB 61/0912/WP18), um die Voraussetzungen für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme zu prüfen. Dies geschah zunächst vorbeugend für den Fall, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Revision des OVG-Urteils zulassen sollte. Nach Eintritt dieser Begebenheit in 2025, wurden die vorbereitenden Untersuchungen bis heute weitergeführt. Der Inhalt des Einleitungsbeschlusses ist in Anlage 1.1 „Einleitungsbeschluss VU Altstadtquartier Büchel“ wiedergegeben. Darin wurden unter anderem Sanierungsverdachtsmomente und vorläufige Sanierungsziele formuliert.

Unabhängig vom Sanierungsverfahren wurden die nicht direkt von den OVG-Urteilen zum Bebauungsplan 999 A und zur 1. Änderungssatzung betroffenen Planungen im Altstadtquartier Büchel fortgeführt. Konkretisiert wurde im Laufe der Zeit die städtebauliche Planung (Leitthema „Wiese“) und im südlichen Teil wurden unter Federführung der SEGA unter anderem das Parkhaus Büchel abgebrochen, Flächen für eine Interimsnutzung hergestellt, mit dem Stadtmacher*innen-Prozess ein Beteiligungsformat eröffnet, ein freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt und Grundstücksvergaben eingeleitet.

III.Sanierungssatzung Innenstadt vom 08.10.2002 bzw. 22.03.2015 (Nachtrag):

Nach den Feststellungen des OVG NRW in dem vorgenannten Urteil ist auch die Sanierungssatzung Innenstadt in der Fassung des ersten Nachtrags vom 22.03.2015 infolge des benannten Bestimmtheitsmangels unwirksam, auch wenn dies nicht mit allgemein verbindlicher Wirkung im Tenor des Urteils festgestellt wurde. Die Behebung dieses Mangels ist in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB möglich.

5.Ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 BauGB - Beachtlichkeit

der Verletzungvon Vorschriften über die Aufstellung desFlächennutzungsplans und

der Satzungen; ergänzendes Verfahren

Der Gesetzgeber hat mit § 214 Abs. 4 BauGB eine grundsätzliche Reparaturmöglichkeit von Flächennutzungsplänen oder Satzungen in einem ergänzenden Verfahren geschaffen. Die Gemeinde setzt beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Formfehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen fehlerfrei wiederholt werden.

Im ergänzenden Verfahren sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel behebbar. Ausgenommen sind Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen, die Grundzüge der Planung berühren oder den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen.

Die Identität des ursprünglichen Beschlusses zum Nachtrag bleibt dabei unangetastet. Ziel des ergänzenden Verfahrens ist die Herstellung der Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung bzw. des Sanierungsgebiets, die hiermit verbundenen geringfügigen Veränderungen des Gebiets, also des räumlichen Umgriffs, berühren die Identität der Sanierungsmaßnahme nicht.

a) Herstellung der Bestimmtheit

Die vom OVG gerügten Formfehler der mangelnden Bestimmtheit des Sanierungsgebietes „Innenstadt“ in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22.03.2015 soll im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Hierfür wird der Satzungsbeschluss zum 1. Nachtrag der Sanierungssatzung Innenstadt mit einem hinreichend bestimmten Lageplan erneut gefasst und der 1. Nachtrag der Sanierungssatzung rückwirkend zur Rechtskraft gebracht.

Unter Rückgriff auf die 2015 verwendete Datei wurde die Linie, die im 1. Nachtrag der Sanierungssatzung Innenstadt zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets verwendet wurde, in die aktuelle Software transferiert. Auf deren Grundlage wurde der Lageplan dahingehend überarbeitet, dass dieser nun die erforderliche Bestimmtheit aufweist. Hierbei fanden Veränderungen im Liegenschaftskataster seit 2015 Berücksichtigung (verwendeter Stand des Liegenschaftskatasters im Arbeitsprozess März bis Mai 2025, Ausdruck 06.02.2026).

Der der Abwägungsentscheidung aus dem Jahre 2015 zugrundeliegende Geltungsbereich wir hierdurch nicht verändert, so dass den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit und der Zügigkeit der Durchführung der Sanierungsmaßnahme unverändert Rechnung getragen wird.

b)Vorgehensweise zur Herstellung der Bestimmtheit

Um die hinreichende Bestimmtheit des Lageplans und damit der Grenzen des Sanierungsgebietes herzustellen, wurden die Grenzen des Sanierungsgebietes wo sinnvoll und möglich auf die äußersten Flurstücksgrenzen gelegt. Hierdurch wurde lediglich die zu breite gerichtlich monierte Linie in eine maßstabsgetreue Linienführung ohne weiteren Änderungsgedanken hinsichtlich der Satzungsausführung umgewandelt.

Der öffentliche Straßenraum wurde unter Berücksichtigung der Sanierungsziele teilweise mit einbezogen. Angeschnittene Flurstücke von öffentlichen Straßengrundstücken (im Eigentum der Stadt Aachen) werden fortan als solche in der Flurstückliste gekennzeichnet, ihre einbezogenen Teile werden durch die im Lageplan verwendete Bestimmungslinie mit Begleitsignatur begrenzt, so dass auch diesbezüglich der räumliche Geltungsbereich nunmehr hinreichend bestimmt ist.

Bis auf die unten dargelegten Ausnahmen wurden alle anderen Flurstücke, die die 2015 verwendete Linie durchschnitten hat, vollständig in den Lageplan und damit den Geltungsbereich des Sanierungsgebiets aufgenommen. Hierbei wurde sich an den 2015 verfolgten Sanierungszielen orientiert und anhand der Überlegung "Wie wäre man 2015 vorgegangen / Was hat der Satzungsgeber 2015 bezweckt" vorgegangen. So wurde das Grundstück der Carolus Therme, den Sanierungszielen folgend, vollständig einbezogen.Auch die im Bereich des Bendplatzes 2015 angeschnittenen Grundstücke wurden vollständig in das Sanierungsgebiet aufgenommen, da die Flurstücke 2015 von einer möglichen Brückenplanung im Rahmen des Vorhabens "Fußgängerbrücke Westbahnhof" vom Campus West zum Seffenter Weg zwischen Bahnhof West und Mies-van-der-Rohe-Straße betroffen waren (vgl. ISEK 2022, Maßnahme II.5, 1. FöStufe – FÖM-Bescheid 27.11.2015, bahntechnische Machbarkeitsuntersuchung v. 08.12.2014) und damit die Sanierungsziele für die vollständige Einbeziehung der Flurstücke sprechen, somit auch diejenigen Flurstücke der Bahn. Ausschließlich die süd-westlich angrenzenden Flurstücke der Deutschen Bahn Gleise (im Bereich zwischen der Brücke Südstraße und der Schanz), die von den Entwicklungszielen und Maßnahmen des Innenstadtkonzeptes 2022 nicht betroffen waren, wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht mehr in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung bzw. in das Sanierungsgebiet mit einbezogen.

Hierdurch wurde die erforderliche Bestimmtheit des Lageplans und damit der Grenzen des Sanierungsgebietes sichergestellt, so dass der 2015 erlassene Nachtrag mit dieser Grundlage nun im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Zudem wurde eine Flurstücksliste erstellt, um die Bestimmtheit ergänzend sicherzustellen.

c)Entwicklungsziele und Leitlinien des Innenstadtkonzeptes 2022

Auf Basis der Ergebnisse der 2012-2014 durchgeführten Beteiligung und der städtebaulichen Analyse ergaben sich drei Leitlinien für die unterschiedlichen Handlungsfelder und räumlichen Schwerpunkte: Die Sanierungsziele beinhalteten eine Vernetzung der Innenstadt nach innen und außen, eine bauliche Weiterentwicklung mit einem Schwerpunkt in der östlichen Innenstadt und eine Qualifizierung der öffentlich zugänglichen Räume. Diese 2015 zu Grunde gelegten Sanierungsziele sind weiterhin aktuell und haben sich nicht abwägungsrelevant verändert.

die besonders in 2025 mit den aktuellen vorbereitenden Untersuchungen nach §141 BauGB (im Altstadtquartier Büchel und in der östlichen Innenstadt) wieder im Fokus stehenden Ziele sind unter den Leitmotiven „Vernetzen, Entwickeln und Qualifizieren“ im Folgenden in fett hervorgehoben):

I.Vernetzen nach innen und außen:

  • Die Innenstadt als Teil der Gesamtstadt ist mit den umliegenden Siedlungsbereichen weiter zu vernetzen und die Erreichbarkeit der Innenstadt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen sicherzustellen. Dabei sind in besonderer Weise die beiden großen Parks, Stadt- und Kurpark und Kurgarten Burtscheid, noch stärker an ihr Umfeld anzubinden.
  • Die Nutzungsmischung der Innenstadt ist zu stärken und der Innenstadthandel in seiner gesamten Bandbreite zu fördern.
  • Der Innenstadtcampus ist räumlich und funktional enger an den Altstadtbereich anzubinden und das Bushofareal mit der historischen Altstadt zu vernetzen.
  • Das Innenstadtkonzept 2022 springt an drei Stellen – Innenstadtcampus, (Kurpark und Burtscheid) * – über den Alleenring, um das Zentrum mit den Qualitäten des Umfelds noch enger zu vernetzen.

*hier zu vernachlässigen, da es sich um eine Erweiterung des Sanierungsgebietes Hbf/Burtscheid handelt (s. oben: Anmeldung der Projekte der 1. Priorität zur Städtebauförderung vom 06.11.2014 (Entscheidungsvorlage FB 61/0073/ WP17) - Erweiterung des Geltungsbereichs nach Burtscheid (Sanierungssatzung Hbf = inkl. Burtscheid)).

II.Bauliche Weiterentwicklung mit Schwerpunkt „Östliche Innenstadt“:

  • Es gilt, die Innenstadt mit ihrer identitätsstiftenden Struktur authentisch weiterzuentwickeln. In verschiedenen Bereichen stehen Flächen für eine Nachverdichtung oder Umstrukturierung zur Verfügung.
  • Wurden weite Teile der Innenstadt unter Berücksichtigung des historischen Kontextes wiederaufgebaut, ist der Bereich zwischen Büchel und Hansemannplatz durch großmaßstäbliche Nachkriegsbebauung geprägt. Mit der städtebaulichen Neuordnung am Büchel und im Umfeld des Bushofs soll ein attraktiver Teil der Innenstadt entstehen, der die historische Altstadt durch ein neues attraktives Stück Stadt ergänzt.
  • Dazu gehören neben der Schaffung und Inwertsetzung öffentlicher Räume, die Sanierung und Modernisierung von bestehenden Gebäuden bzw. in Teilen auch Neubebauung unter Berücksichtigung des städtebaulichen Kontextes sowie die Förderung der innerstädtischen Nutzungsmischung.

III.Aufwertung und Verbesserung des öffentlich zugänglichen Raums:

  • Innerstädtische Straßen, Plätze und Parks sind in ihrer Gestaltqualität aufzuwerten und die Aufenthaltsqualitäten zu verbessern. Dabei gilt es, den Bedürfnissen von Kunden, Tourist*innen und Bewohner*innen gleichermaßen gerecht zu werden. Das Wasser der Bäche und der Thermalquellen als identitätsstiftendes und belebendes Gestaltungselement soll verstärkt berücksichtigt werden. Durch die Aufwertung öffentlicher bzw. öffentlich zugänglicher Flächen und die Weiterentwicklung des Freiraumangebots werden die Lebens- und Wohnqualitäten in der Innenstadt gesteigert.

Allein die Darstellung der o.g., in 2015 (Zeitpunkt der Publikation des ISK 2022) veröffentlichten Ziele und Karten (s. ISK 2022: räumliche Schwerpunkte, S. 61, Maßnahmen rund um Büchel und Bushof, S. 63 + 64 und dem Fazit auf S. 72 zur östlichen Innenstadt: „Die östliche Innenstadt mit ihren Leitprojekten Büchel und Bushof braucht eine grundlegende städtebauliche Neuordnung.“) zeigt, wie aktuell die Sanierungsziele auch heute noch sind und belegt somit, dass diese sich nicht abwägungsrelevant verändert haben (s. auch Vernetzung Teilbereiche jenseits des Alleenrings mit der Innenstadt).

d)Gebietsumgriff / Abgrenzung des Altstadtquartiers Büchel

Der räumliche Umgriff entspricht dem Lageplan des 1. Nachtrag vom 22.03.2015, abzüglich des zum Beschluss empfohlenen räumlichen Geltungsbereichs für ein Sanierungsgebiet Altstadtquartier Büchel im umfassenden Verfahren.

Aufgrund der Empfehlung des Abschlussberichtes zu den vorbereitenden Untersuchungen im Altstadtquartier Büchel (Anlage zur Vorlage WP 61/0017/WP19), eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadtquartier Büchel“ im umfassenden Verfahren nach § 142 BauGB (Regelverfahren) zu erlassen, wurde der für dieses Sanierungsverfahren geplante Gebietsumgriff aus dem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ausgenommen.

Maßgebend ist hierbei, dass für den Bereich des Büchel die rückwirkende Heilung der Sanierungssatzung „Innenstadt“ nicht ausreichend ist und die Maßnahme im Altstadtquartier Büchel mit Sanierungszielen verknüpft ist, die über den Zielkanon der Sanierungssatzung „Innenstadt“ hinausgehen.

Nähere Details zum Sanierungskonzept und der Verfahrenswahl können dem Abschlussbericht entnommen werden.

Daraus resultierend wurde der Entwurf einer eigenständigen Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Altstadtquartier Büchel“ erarbeitet (Vorlagen FB 61/0017/WP19 und FB 60/0006/WP19).

Alle Bereiche, die nicht mit Beschluss der Sanierungssatzung „Altstadtquartier Büchel“ in ein umfassendes Sanierungsverfahren geführt werden, bleiben – die entsprechenden Beschlüsse vorausgesetzt – weiterhin Teil der Sanierungssatzung Innenstadt im vereinfachten Verfahren, die nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden sollte.

6.Rechtswirkungen des ergänzenden Verfahrens

Die Herauslösung des Altstadtquartiers Büchel aufgrund des dort geplanten selbständigen Sanierungsverfahrens stellt das planerische Gesamtkonzept der Sanierungssatzung Innenstadt in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22.03.2015 nicht in Frage, da es sich um eine reine Gebietsanpassung zur Herstellung der Bestimmtheit handelt, die die Identität der Sanierungssatzung Innenstadt bewahrt. Die mit der Sanierungssatzung Innenstadt verfolgten Ziele und Zwecke bleiben in den verbleibenden Bereichen auch ohne das Altstadtquartier Büchel erreichbar. Die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahme Innenstadt wird nicht beeinträchtigt. Eine (erneute) Abwägung der Zweckmäßigkeit des entsprechend verkleinerten Gebiets ist daher nicht erforderlich.

Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB führt lediglich zur rückwirkenden Inkraftsetzung des 1. Nachtrags vom 22.03.2015 zur Sanierungssatzung Innenstadt aus dem Jahr 2002. Somit liegt eine unterbrechungslose Rechtsgrundlage für die Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren einschließlich des Einsatzes von Städtebaufördermitteln und des Abschlusses von Modernisierungsvereinbarungen sowie der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Vergünstigungen vor.

Die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB fanden und finden keine Anwendung.

Für diejenigen Flurstücke, die 2015 nur teilweise, nun aber vollständig in das Sanierungsgebiet aufgenommen wurden, ergeben sich durch die Rückwirkung keine sanierungsrelevanten Auswirkungen. Diese betreffend wurden seither keine sanierungsrechtlichen Begünstigungen wie etwa Modernisierungs- und Instandsetzungs-vereinbarungen verwehrt oder belastende Verwaltungsakte erlassen.

7.Durchführungsfrist

Nach § 142 Abs. 3 BauGB beschließt die Gemeinde die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

Die Sanierungssatzung „Innenstadt“ wurde im Jahr 2002 zunächst ohne gesonderten Beschluss zur Durchführungsfrist gefasst. Mit 1. Nachtrag vom 22.03.2015 wurde unter § 3 eine festlegte Durchführungsfrist der Sanierungsmaßnahme bis zum 31.12.2030 im Satzungstext eingefügt und beschlossen.

Laut § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist Durchführungsfrist durch Beschluss festzulegen und ist nicht Bestandteil des Satzungstextes. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wird dieser Formfehler ebenfalls behoben. Die Sanierungsmaßnahme soll ohne die Identität grundsätzlich in Frage zu stellen weiterhin bis zum 31.12.2030 umgesetzt werden.

Die Heilung der Satzung würde dadurch rechtlich nicht gefährdet, weil der Beschluss über die voraussichtliche Dauer als Maßnahme – anders als die Einschätzung, dass die Sanierungsziele zügig im Sinne des § 136 BauGB erreichbar sind – nicht von der Abwägungsentscheidung umfasst ist.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

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Ergebnis

0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig, 0 Gegenstimmen, 0 Enthaltungen

Weitere Dokumente (6)

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-05-14 FB 60_0165_WP18 Sanierungssatzung In SAO.pdf

20.2.2026

43.8 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
Sitzung des Planungsausschusses
Gremium
Planungsausschuss
Datum
Do., 26.03.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
7.4.2026
Inhalt abgerufen
8. Juli 2026 um 17:29