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Auswirkungen der Corona-Krise

E 88/0002/WP18 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Frau Wulf verweist auf die Erläuterungen zu diesem Tagesordnungspunkt, die an die Betriebsausschussmitglieder verschickt worden sind und führt kurz zusammenfassend auf, dass es seit dem 22.03.2020 17 verschiedene Fassungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) gegeben hat. Die aktuelle Verordnung gilt bis einschließlich 20.12.2020, d.h. spätestens ab dem 21.12.2020 wird eine weitere Version veröffentlicht. Schon jetzt ist aktuell bekannt, dass bis zum 10.01.2021 keine Veranstaltungen stattfinden dürfen, so dass das Neujahrskonzert der städtischen Musikdirektion sowie weitere Veranstaltungen in diesem Zeitraum abgesagt werden müssen. Da die verschiedenen Versionen der CoronaSchVO jeweils nur eine Gültigkeit von bis zu zwei Wochen hatten, wird die Verunsicherung der Veranstalter immer größer, da langfristige Planungen nahezu unmöglich sind und keiner weiß, auf welcher Basis geplant werden soll. Das führt dazu, dass weitere Veranstaltungen abgesagt oder verlegt werden.

Basierend darauf stellen sich die finanziellen, personellen und infrastrukturellen Auswirkungen für das Eurogress Aachen wie folgt dar: da mit einem sehr viel höheren Jahresfehlbetrag zu rechnen ist (-3.557.000 EUR), steigt analog dazu auch der Zuschussbedarf. Der Jahresverlust wird durch den laufenden Zuschuss der Stadt Aachen ausgeglichen. Der Zuschuss der Stadt wird für 2020 mit 1.465.800 EUR entsprechend der bisherigen mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Aachen angesetzt. Der den Jahresfehlbetrag übersteigende Anteil des städtischen Zuschusses in Höhe von 2.091.200 EUR wird aus der Kapitalrücklage entnommen. Frau Wulf berichtet, dass für das Eurogress Aachen die Novemberhilfe des Bundes beantragt werden konnte und bereits eine Abschlagszahlung erfolgt ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Antrag bereits genehmigt ist. Zurzeit wird geprüft, ob auch die Dezemberhilfe in Anspruch genommen werden kann.

Weiterhin führt sie aus, dass für den Großteil der Mitarbeitenden die Kurzarbeit weiter fortgesetzt werden muss (mind. Januar/Februar 2021) und nicht zwingend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen verschoben werden. Die Reduzierung der Kosten kann weiterhin nur mit einer restriktiven Sparpolitik umgesetzt werden, mit der Konsequenz, dass die verlagerten Kosten dann in Folgejahren anfallen werden.

Die besondere Situation der Corona-Pandemie erfordert zudem einen besonderen Umgang mit den vertraglich vereinbarten Stornoregelungen.

Sie erläutert, dass verschiedene Anwendungen von Stornoregelungen, je nach Sachverhalt, zu unterscheiden sind:

a.gesetzlich bedingte Veranstaltungsverbote

b.geänderte Rahmenbedingungen wie z.B. Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl

c.kurze Geltungsdauer der Coronaschutzverordnung

d.unklare Definition der zulässigen Veranstaltungen

e.rechtliche Rahmenbedingungen anderer Länder (für Beteiligte der Produktionen)

Die aufgeführten Punkte führen dazu, dass Veranstalter bis kurz vor Veranstaltungsbeginn keine konkrete Pla-nungssicherheit haben. Deshalb können sie auch nicht abschätzen, ob sie die Veranstaltung wirtschaftlich durchführen können. Häufig ist daher eine frühzeitige Absage für Veranstalter die bessere Lösung. Für diese Fälle gilt es, vom Vertrag abweichende Stornoregelungen zu finden. Sie führt aus, dass das Eurogress Aachen juristische Auseinandersetzungen unbedingt vermeiden will. Letztendlich arbeitet das Eurogress mit vielen Stammkunden zusammen. Ziel ist vielmehr, interessensgerechte Regelungen zu finden, die eine angemessene Risikoverteilung zwischen dem Eurogress Aachen und dem Veranstalter darstellen. Abschließend erklärt sie, dass auf eine aktuelle Zusammenstellung der Absagen- bzw. Verlegungen verzichtet wurde, da dies aufgrund der Fülle der Fälle nicht mehr darstellbar ist.

Herr Jacoby bedankt sich für die Ausführungen und weist auf die besonderen Schwierigkeiten hin, die der aktuellen Situation geschuldet sind.

Herr Casper fragt nach dem Stand der Anfragen für zukünftige Veranstaltungen. Frau Wulf teilt mit, dass die Buchungslage schlecht sei und für größere Veranstaltungen weder mittel- noch langfristig neue Termine angefragt werden.

Herr Pilgram fragt nach, ob es bereits Anfragen für hybride Veranstaltungen gegeben habe und ob das Eurogress Aachen solche Angebote vorsieht. Frau Wulf nennt als Beispiel das 30. Internationale Kolloquium für Kunststofftechnik, das Anfang September 2020 erstmalig als virtuelle Veranstaltung im Eurogress durchgeführt wurde, nachdem die Präsenzveranstaltung aus dem März verschoben werden musste. Zusammen mit einem technischen Dienstleister wurde das Umsetzungskonzept für die virtuelle Veranstaltung durch das Eurogress entwickelt. Der Veranstalter war mit der Umsetzung sehr zufrieden. Weitere ähnliche Formate sind bereits für den November/Dezember geplant gewesen, konnten aber wegen des Teil-Lockdowns nicht durchgeführt werden. Es werden jetzt weitere Produkte für Hybrid-Veranstaltungen ausgearbeitet (mit und ohne externe Dienstleister) und proaktiv den in Frage kommenden Kunden vorgestellt. Ziel hierbei ist, die Beratungskompetenz in diesem Bereich weiter auszubauen und Kunden durch Kompetenz langfristig zu binden. Außerdem ist bereits, um kleinere Formate in Eigenregie durchführen zu können, dafür notwendige Technik für ca. 5.000,00 EUR angeschafft worden.

Frau Beslagic fragt nach, ob die Corona bedingten Verluste über den städtischen Haushalt abgedeckt seien. Frau Wulf berichtet, dass diesbezüglich Gespräche mit der Kämmerei stattfinden. Wie bereits dargestellt, benötigt das Eurogress Aachen über den regulären Zuschuss der Stadt Aachen hinaus weitere Mittel. Sie geht davon aus, dass auch im Jahr 2021 ein höherer Zuschussbedarf bestehen wird und mit einem Normalbetrieb voraussichtlich erst wieder ab 2022 zu rechnen ist.

Herr Bogoczek fragt nach, ob es nicht gerade jetzt sinnvoll sei, Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Frau Wulf betont, dass alles, was dringend nötig ist, auch durchgeführt wird. Sie verweist jedoch darauf, dass immer auf die Liquidität geachtet werden muss. Zudem benötigt man für die Planung größerer Maßnahmen eine entsprechende Vorlaufzeit und eine komplett veranstaltungsfreie Zeit. Die hierfür notwendige Planungssicherheit ist im Moment aber auch nicht gegeben. Sie führt weiter aus, dass in normalen Zeiten die Sommerpause das Zeitfenster ist, indem größere Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Beschluss

Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangssituation

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2020 durften seit dem 10. März 2020 keine Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern durchgeführt werden, Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern mussten gemäß einer Bewertungsmatrix des Robert-Koch-Instituts auf Durchführbarkeit geprüft werden.

Die erste Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes NRW trat am 22. März 2020 in Kraft.Gemäß der Verordnung waren seit Anfang Mai vor allem Sitzungen, also kleine Veranstaltungen, unter Einhaltung verschiedener Auflagen (Hygienemaßnahmen, Einhaltung des Mindestabstands, Erstellung eines Hygienekonzepts) wieder erlaubt. Seitdem wurde die Coronaschutzverordnung mehrfach überarbeitet. Die Art der zulässigen Veranstaltungen sowie die maximale Teilnehmerzahl wurden häufig geändert. Ab September fanden zudem wieder vermehrt kulturelle Veranstaltungen (z.B. des Das Da-Theaters) statt. Dennoch ist ein Veranstaltungsbetrieb der Größenordnung, wie er normalerweise im Eurogress, im Tivoli sowie auf dem Bendplatz stattfindet, nur sehr eingeschränkt möglich. Im November kam zudem der Teil-Lockdown hinzu, der kaum noch Veranstaltungen zuließ.

  1. Aktuelle Situation

Derzeit gültig (Stand: 19. November 2020) ist die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 5. November 2020 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 30. November 2020.

Danach gelten aktuell folgende Regelungen für Veranstaltungen:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter die besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
  2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind, sind zulässig.
  3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine sind zulässig

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,

b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

  1. Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung, Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
  2. Große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. Große

Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und

ähnlichem),

2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

3. Schützenfeste,

4. Weinfeste und

5. ähnliche Festveranstaltungen.

  1. Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind ebenfalls bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
  1. Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der vorgenannten Regelungen konnten im Eurogress, im Tivoli sowie auf dem Bendplatz zahlreiche Veranstaltungen nicht mehr oder nur mit entsprechenden Einschränkungen stattfinden.

Dies hat einen erheblichen Einfluss auf die Ergebnisentwicklung im Eurogress Aachen für das Jahr 2020.

Der erwartete Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr 2020 beträgt voraussichtlich 3.378.000 EUR und wird damit um 946.000 EUR höher ausfallen als mit 2.432.000 EUR geplant (Stand: 19. November 2020).

Der Jahresverlust wird durch den laufenden Zuschuss der Stadt Aachen ausgeglichen. Der Zuschuss der Stadt wird für 2020 mit 1.465.800 EUR entsprechend der bisherigen mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Aachen angesetzt. Der den Jahresfehlbetrag übersteigende Anteil des städtischen Zuschusses in Höhe von 1.912.200 EUR wird aus der Kapitalrücklage entnommen.

3.1. Umsätze

Insgesamt erwarten wir für das Eurogress Aachen eine Umsatzkorrektur in Höhe von -TEUR 2.716 für das Jahr 2020 und damit ein geplantes Umsatzvolumen von nur noch TEUR 1.051 statt TEUR 3.767, wie ursprünglich geplant.

3.2Aufwendungen

Bei dem insgesamt zu erwartenden Rückgang der Veranstaltungen ist mit einem korrespondierenden Rückgang der Veranstaltungskosten zu rechnen.

Aufgrund geringerer Veranstaltungsauslastung sowie weniger Zuschlägen und Überstunden werden sich auch die Personalkosten entsprechend verringern. Daneben war ein Großteil der Beschäftigten von Juli bis September 2020 in Kurzarbeit, ein weiterer Anteil der Beschäftigten ist seit Oktober 2020 weiterhin in anteiliger Kurzarbeit. Diese wird voraussichtlich bis ins nächste Jahr verlängert.

Für alle Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt in diesem Corona-Jahr, dass nur die unbedingt erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen umgesetzt werden.

Die Reduzierung der Kosten können wir nur mit einer disziplinierten Sparpolitik und nicht auf Dauer umsetzen, so dass sich hieraus voraussichtlich ergibt, dass die verlagerten Kosten in Folgejahren auf uns zukommen.

  1. Ausblick

Vor dem Hintergrund der andauernden Planungsunsicherheit sowie wieder steigender Infektionszahlen wird der Veranstaltungsbetrieb mindestens bis Mitte des Jahres weiterhin nicht auf normalem Niveau stattfinden. Die Unsicherheit bei den Veranstaltern hält nach wie vor an und führt eher dazu, dass weitere Veranstaltungen abgesagt oder verlegt werden.

Da nicht absehbar ist, wann Veranstalter ihre Veranstaltungen wieder ohne Einschränkungen planen können, werden für größere Veranstaltungen weder mittel- noch langfristig neue Termine angefragt. Insofern werden die Folgen der Corona-Pandemie für die Veranstaltungsbranche mindestens bis ins Jahr 2021, voraussichtlich auch bis ins Jahr 2022, deutlich spürbar sein.

Die besondere Situation der Corona-Pandemie macht zudem einen besonderen Umgang mit vertraglich vereinbarten Stornoregelungen notwendig. Bei der Anwendung von Stornoregelungen ist zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden:

  1. gesetzlich bedingte Veranstaltungsverbote
  2. geänderte Rahmenbedingungen wie z.B. Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl
  3. kurze Geltungsdauer der Coronaschutzverordnung
  4. unklare Definition der zulässigen Veranstaltungen
  5. rechtliche Rahmenbedingungen anderer Länder (für Beteiligte der Produktionen)

Alle genannten Punkte führen dazu, dass Veranstalter bis kurz vor Veranstaltungsbeginn keine konkrete Planungssicherheit haben. Somit können sie auch nicht abschätzen, ob sie die Veranstaltung wirtschaftlich durchführen können. Häufig ist daher eine frühzeitige Absage für Veranstalter die bessere Lösung. Für diese Fälle gilt es, vom Vertrag abweichende Stornoregelungen zu finden. Da anzunehmen ist, dass aufgrund der besonderen Situation bei juristischen Auseinandersetzungen über Stornogebühren kaum angemessene Regelungen gefunden werden können, versuchen wir, solche grundsätzlich zu vermeiden und interessensgerechte Regelungen zu finden, die eine angemessene Risikoverteilung zwischen uns und dem Veranstalter darstellen.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-11-24 E 88_0002_WP18 Auswirkungen der Cor SAO.pdf

20.11.2024

78.9 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

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Ö 5
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für das Eurogress
Gremium
Betriebsausschuss Eurogress
Datum
Do., 10.12.2020
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
E 88 - Eurogress
Geändert
18.2.2026
Inhalt abgerufen
18. Februar 2026 um 00:05

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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