Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Altstadtquartier Büchel“ nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)
FB 60/0006/WP19-1 · Kenntnisnahme
Erläuterungen
Im Planungsausschuss am 27.03.2026 wurden von den Ausschussmitgliedern verschiedene Hinweise zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets in der Vorlage FB 60/0006/WP19 "Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes "Altstadtquartier Büchel" nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)" (Lageplan als Anlage 1 der Satzung) gegeben.
Eine Änderung des Lageplans ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.
Die Begrenzungslinie entspricht dem Planzeichen 15.13 "Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans" der Planzeichenverordnung und sollte daher weder farblich noch als Signatur geändert werden.
Die Flurstückliste ist konsistent mit der Benennung der Flurstücke im Lageplan - auf mehreren Grundstücken kommt es vor, dass zwei oder mehrere Baukörper, teils auch mit eigenen Hausnummern, auf ein- und demselben Flurstück liegen.
Bei den beiden angeschnittenen Flurstücken 1697 und 2455 (in der Flurstückliste mit "teilweise" bezeichnet) handelt es sich um Straßenparzellen, deren Zuschnitt im Lageplan hinreichend genau bestimmt wird und von deren nur teilweisem Einbezug keine direkten belastenden Rechtswirkungen auf Betroffene zu erwarten sind. Eine Ergänzung um die Flächengröße oder eine zusätzliche verbale Beschreibung der Lage der Bestimmungslinie ist nicht erforderlich.
Im Bereich des "Kaiserbad" Buchkremerstraße 2 ist im Lageplan erkennbar, dass in geringem Umfang Gebäudeteile von Gebäuden außerhalb des Geltungsbereichs in den Geltungsbereich des Sanierungsgebietes hineinragen. Der umgekehrte Fall - ein aus dem Geltungsbereich herausragender Gebäudeteil - ist beim Gebäude Großkölnstraße 70 erkennbar. Nach ergänzender Prüfung handelt es sich dabei überwiegend um auskragende Bauteile geringen Umfangs, die sich oberhalb des jeweiligen Erdgeschosses befinden sowie um einen Überbau geringen Umfangs im Bereich des Kaiserbades.
An der Großkölnstraße 70 liegen Grundstück und das aufstehende Gebäude im Geltungsbereich der Sanierungssatzung, die angrenzende Straßenparzelle hingegen nicht. Gleichwohl erstreckt sich das Eigentum an Grundstück und Gebäude auch an dem auskragenden Erker, soweit dort Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, können diese das Gesamtgebäude einschließlich des Erkers erfassen. Eine auch nur teilweise Einbeziehung der Straßenparzelle ist hierfür nicht erforderlich.
Das Kaiserbad, Buchkremerstraße 2, liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Sanierungssatzung, lediglich die auskragenden Bauteile ragen in geringem Umfang in den Luftraum über den Straßenparzellen in den Geltungsbereich hinein; dasselbe gilt für den Überbau geringen Umfangs. Ungeachtet dessen stehen diese Gebäudeteile im Eigentum des Gebäudeeigentümers des Kaiserbades, sie können nicht Gegenstand von isolierten Sanierungsmaßnahmen allein an den vorbezeichneten Bauteilen sein. Auch diesbezüglich bedarf es keiner Änderung des räumlichen Geltungsbereiches.
Um jegliche Unsicherheit betreffend den räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebietes auszuschließen, sind die beiden nur teilweise einbezogenen Straßenparzellen 1697 und 2455 in der Grafik (Anlage 1) eingefärbt. Beide sind einschließlich der von den Bauteilen des Kaiserbades betroffenen Bereiches, aber ausschließlich bis zur Grenze des räumlichen Geltungsbereichs einbezogen. In der Darstellung sind die dunkler gefärbten Teile Bestandteil des Sanierungsgebietes, die heller gefärbten liegen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs.
Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.
Technische Details
ID: 1022977
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1022977
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-03-30 FB 60_0006_WP19-1 Satzung ueber die foer SAO.pdf
7.4.2026
847.7 KB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Geändert
- 24.4.2026
- Inhalt abgerufen
- 19. Mai 2026 um 15:44