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Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 - Windenergiegebiete - hier: Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, - erneuter Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 2 BauGB

FB 61/0026/WP19 · Entscheidungsvorlage

Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 - Windenergiegebiete - hier: Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, - erneuter Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 2 BauGB

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss die erneute Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB,

die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und

die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss die erneute Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB,

die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und

die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Haarennimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensbergempfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss die erneute Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB,

die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und

die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss die erneute Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB,

die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und

die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus empfiehlt sie dem Planungsausschuss die erneute Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB,

die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und

die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Er beschließt die erneute Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete- in der vorgelegten Fassung.

Erläuterungen

Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 - Windenergiegebiete -

Die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den gesteuerten Ausbau der Windenergienutzung in Aachen schaffen und damit das verfolgte Ziel der Klimaneutralität unterstützen.

Das im Juni 2020 erstellte und 2024 fortgeschriebene Integrierte Klimaschutzkonzept (IKSK) sieht den Ausbau der Windenergie als unverzichtbaren Baustein zur Erreichung der gesteckten Klimaziele. 2025 folgte die Fertigstellung des kommunalen Wärmeplans, indem u.a. das theoretische Potenzial zur Nutzung von erneuerbaren Energien vor Ort untersucht wurde.

Neben den Gesetzgebungsprozessen der letzten Jahre sorgen weitere Entwicklungen dafür, dass die Ressource „Fläche“ vielfältigen Nutzungsinteressen sowie Konflikten ausgesetzt ist. Dabei wird nicht nur ein Ziel verfolgt, sondern es stehen mehrere Ziele in Konkurrenz. Um diese Konkurrenzen sinnvoll zu lenken, braucht es Strategien und letztlich verlässliche Planungsvorgaben für die städtebauliche Entwicklung.

Der FNP AACHEN*2030, seit 2022 rechtswirksam, beinhaltet in seinem Darstellungskatalog keine Kategorie für „Erneuerbare Energien“ und damit keine Zweckbindung für Flächen mit einem Potenzial in diesem Segment.

Mit Bekanntmachung vom 30.12.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 52 (GV. NRW. 2025 S. 1222) für das Land Nordrhein-Westfalen wurde das Erreichen des Teilflächenziels für die Planungsregion Köln festgestellt. Damit gilt, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des (i.S.d.) § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) nach § 249 Abs. 2 S. 2, S. 1 iVm. § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) richten. Windenergieanlagen können nach Erreichen des Teilflächenziels nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind. Zur Unzulässigkeit kann auch ein anderer in § 249 Abs. 2 BauGB nicht ausdrücklich genannter Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB führen. Eine Ausnahme gilt für das Repowering (Erneuern) von bestehenden Anlagen.

Ohne eine Änderung des FNP und Darstellung von Windenergiegebieten sind die Windenergieanlagen (WEA) auf dem Stadtgebiet planungsrechtlich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Wird einer der öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB oder das Orts- und Landschaftsbild berührt oder werden andere in § 35 Abs. 3 BauGB genannte Belange beeinträchtigt, kann dies bereits zu einer negativen planungsrechtlichen Bewertung führen. Eine Abwägung der Belange untereinander ist hierbei nicht vorgesehen. In der Regel kann der Konflikt nicht bewältigt werden. Abhilfe schafft das Planungsrecht, sobald in einem Regionalplan oder Flächennutzungsplan Windenergiegebiete i.S.d. § 2 Nr. 1 WindBG ausgewiesen oder dargestellt werden. In der Rechtsfolge werden Vorhaben für WEA innerhalb dieser Gebiete bzw. Flächen privilegiert und nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu bewerten sein. Das bedeutet, dass eine negative planungsrechtliche Bewertung erst dann erfolgt, wenn die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit, vielmehr ist bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem konkret berührten öffentlichen Belang erforderlich. Dabei ist das vom Gesetzgeber gewünschte gesteigerte Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben zu berücksichtigen. Liegt kein Entgegenstehenvor und die Erschließung ist gesichert, leitet sich ein Recht auf planungsrechtlich positive Bewertung ab.

Mit einer FNP-Planung können die Kommunen somit positiv steuernd eingreifen und vor Ort die konfliktärmsten Gebiete darstellen, die sich für erneuerbare Energien eignen.

Zu diesem Zweck soll der FNP AACHEN*2030 dahingehend geändert werden, dass 12 Flächen verteilt auf 5 Stadtbezirke als Sondergebiete mit der Zweckbindung Windenergie dargestellt werden.Verbunden mit dieser Zielsetzung ist auch die gleichzeitige Darstellung als Beschleunigungsgebiete gemäß § 249c Abs. 1 BauGB, um eine Genehmigungserleichterung nach § 6b WindBG zu verknüpfen. Nach Prüfung der unteren Naturschutzbehörde eignen sich alle dargestellten Flächen auch als Beschleunigungsgebiete. Zugleich gelten die Gebiete als Fläche, in denen Speicheranlagen als privilegierte Vorhaben gemäß § 249 Abs. 6a i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gelten. Für die Beschleunigungsgebiete und die Bewertung der zulässigen Speicheranlagen sind entsprechende Minderungsmaßnahmen, in Anlehnung an Anlage 3 BauGB, in den Verfahrensplan aufgenommen und werden im Umweltbericht (Teil B der Begründung) weiter ausgeführt.

Im Rahmen der Abwägung und unter Berücksichtigung der eingebrachten Stellungnahmen wurden die ursprünglich 19 Flächen einer erneuten vertieften Prüfung unterzogen. Dabei wurden artenschutzrechtliche, immissionsschutzrechtliche sowie infrastrukturelle Restriktionen neu gewichtet. Infolge dieser fachlichen Neubewertung wurden 12 Flächen als abwägungsfähig und planungsrechtlich tragfähig identifiziert. Diese dargestellten 12 Flächen stellen im Ergebnis der gesamtstädtischen Analyse die konfliktärmsten und unter Berücksichtigung aller Belange am besten geeignetste Standorte für die Windenergienutzung dar.

Die Flächenanpassung macht eine Reduzierung von ca. 97,3 ha aus.

Die geplanten Sondergebiete weisen insgesamt eine Größe von rund 324,5 ha auf und sind als „Rotor-außerhalb-Flächen“ geplant, was bedeutet, dass der Mastmittelpunkt der WEA innerhalb der Sondergebietsfläche stehen muss, der Rotor jedoch aus der hinausragen darf. Bezogen auf die Fläche des Stadtgebietes können ca. 2,0% des Stadtgebiets für die Nutzung der Windenergie und ihrer Speicherung vorgesehen werden.

Auf den 12 Flächen ist ein Anlagenpotenzial von etwa 20 WEA, inkl. Repowering (Ersatz älterer WEA durch neue, leistungsfähigere Anlagen) realisierbar, wodurch die Zielsetzungen des IKSK erreicht werden können. Mit dieser Anlagenzahl und bei einer angenommenen Leistung von 4,5 MW je Anlage könnten mit etwa 2.500 Volllaststunden pro Jahr rechnerisch etwa 225 Gigawattstunden (GWh) Windstrom erzeugt werden. Diese Strommenge entspricht etwa 22 % des gesamten Strombedarfes der Stadt Aachen im Jahr 2024, wobei eine Minderung der Aachener Treibhausgasemissionen von knapp 100.000 t/a (Tonnen pro Jahr) Kohlenstoffdioxid (CO2) erzielt wird.

Historie

2019

04.04.2019: Der Planungsausschuss bestätigte den politischen Auftrag zur Steuerung des

Windenergieausbaus und zur Ausgliederung aus der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans

AACHEN*2030: Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zum Flächennutzungsplan AACHEN*2030 inkl.

ergänzender Formulierung des Planungsziels "Steuerung der Windenergie" (Vorlage: FB61/1125/WP17);

19.12.2019: Beschluss des Planungsausschusses zur Erarbeitung eines Konzepts zur Steuerung der

Windenergie verbunden mit der Zielsetzung, den größtmöglichen und nachhaltigen Ausbau der

Windenergie auf dem Aachener Stadtgebiet zu ermöglichen; dies im Einklang mit den Zielen des

Klimaschutzes und Umweltschutzes sowie unter Berücksichtigung der „harten und weichen Kriterien“.

(Vorlagen: FB 61/1329/WP17 sowie FB 61/1329/WP17-1)

2020:

11.02.2020: Bericht im Ausschuss für Umwelt und Klima (Vorlage: FB 61/1380/WP17)

20.08.2020: Der Planungsausschuss bestätigt den Auftrag an die Verwaltung aus dem Jahr 2019, die

„Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen“. Damit

wurde am Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019

ausdrücklich festgehalten, verbunden mit dem Auftrag an die Verwaltung, Konzentrationsflächen nach

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem „Teilflächennutzungsplan Windenergie" darzustellen. (Vorlage: FB61/1463/WP17),

2021:

08.06.2021: Sachstandsbericht im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz,

10.06.2021: Sachstandsbericht im Planungsausschuss (Vorlage: FB 61/0108/WP18)

2022:

08.03.2022: Behandlung im Rahmen des Tagesordnungsantrags der Fraktion der Grünen im Rat der

Stadt Aachen im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz

10.03.2022: Behandlung Tagesordnungsantrag im Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt

und Klimaschutz (Vorlage: FB 61/0336/WP18),

07.04.2022: Bezirksvertretung Richterich behandelte einen Antrag der SPD-Fraktion gemäß § 3 Abs.

1 Satz 2 Geschäftsordnung (GeschO) (Vorlage: 61/0419/WP18),

13.09.2022: Mündlicher Bericht im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz über den aktuellen

Sachstand laufender Gesetzgebungsverfahren sowie Konzept für den beschleunigten Ausbau der

Windenergie auf dem Aachener Stadtgebiet,

22.09.2022: Mündlicher Bericht im Planungsausschuss wie im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens

  • Aufstellungsbeschluss im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030

Planungsausschuss: 04.04.2019 (FB 61/1125/WP17)

  • Programmberatung (FB 61/0583/WP18)

Planungsausschuss: 09.02.2023, in den Bezirksvertretungen Aachen- Mitte, -Brand, -Laurensberg und - Haaren: 08.032023, -Richterich: 29.032023, Bezirk Aachen-Eilendorf: 19.04.2023

Kenntnisnahme im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz: 28.03.2023, in der Bezirksvertretungen Aachen-Kornelimünster/Walheim

  • Mitteilung der Verwaltung zum Sachstand

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz: 02.09.2025, Planungsausschuss: 11.09.2025 und Bezirksvertretung Richterich 04.02.2026

  • Beratung des Umweltberichts, als eigenständiger Teil der Begründung (FB 36/0616/WP18)

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz: 09.12.2025 vertagt auf 03.02.2026.

Wesentliche Gründe für die Verzögerung im Planverfahren sind neben vielfältigen gesetzlichen Änderungen auch die Klärung eines planerisch und immissionsschutzrechtlich sicheren Lösungsansatzes im Hinblick auf die potenzielle Ansiedlung des Einstein-Teleskops (ET) in der Grenzregion der Niederlande, Belgiens und Deutschlands (Euregio Maas-Rhein). Ergänzend trägt auch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Land NRW, der Bezirksregierung Köln und der Stadt Aachen zum Schutz der Bewerbungsphase und zur Absicherung eines störungsfreien Betriebs des Teleskops bei.

Darüber hinaus führten die Vielzahl und Vielfalt der aus der Bürgerschaft vorgebrachten Aspekte und Hinweise zu weiteren, teils zeitaufwendigen Prüfungen.

1.Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 15.05.2023 bis: 16.06.2023 stattgefunden. Es sind ca. 90 Bürger*innen zum Anhörungstermin am 22.05.2023 erschienen.

Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, an einer Sprechstunde jeweils in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17:30 Uhr in allen 6 Bezirksämtern teilzunehmen.

Im Stadtbezirk Richterich bildete sich zudem eine Bürger*inneninitiative „BI Horbach“, die ihre Stellungnahmen, Hinweise zum Ausbau der Windenergie auf vielfältige Weise einbrachte. Im Stadtbezirk Haaren untermauerte eine Unterschriftenliste die eingereichte Stellungnahme.

Insgesamt wurden seitens der Bürger*innen insb. folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu gestellt:

Befürchtete negative Auswirkungen auf

  • Mensch (insbesondere Lärm, Schlagschatten, Eisabwurf/Eisabfall, Bergbau, Starkregen, Naherholung, Lichtreflektion oder nächtliche Befeuerung etc.)
  • Tier (vor allem Kiebitz, Weißstorch, Uhu, Milan und weitere Arten)
  • weitere Schutzgüter wie Landschaftsbild, Denkmalschutz und Umgebungswirkung, Blickachsen,
  • Projekt Einstein-Teleskop
  • Wertminderung des Eigentums
  • Kritik an gewählten Vorsorgeabständen und Kriterien zur Flächenfindung; insbesondere der Abstand von 400m als Vorsorgeabstand wird von einigen als zu gering eingestuft
  • Forderung nach Ausweisungen entlang vorbelasteter Korridore wie der Autobahn oder besser noch vollständige Verlagerung aus dem Stadtgebiet in die Städteregion.

Die Niederschriften und alle Stellungnahmen aus der Bürgerschaft im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und darüber hinaus sind der Vorlage als Anlage 5 (Stellungnahmen der Öffentlichkeit anonymisiert) und 6 (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. Insgesamt wurden 172 Positionen mit Stellungnahmen behandelt.

Im Ergebnis führten die Stellungnahmen zu einer Neubewertung, Flächenanpassung, und zur Einbindung der vorgebrachten Bedenken in die Begründung oder den Umweltbericht.

2.Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Parallel wurden 65 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 37 Institutionen meldeten sich zurück. Davon haben 11 keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage 7 (Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange) und 8 (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.

Im Ergebnis führten die Informationen zu Infrastrukturleitungen, Straßen, Einzelprojekten oder Einzelaspekten zu einer Anpassung der Flächenzuschnitte bis zu einer Rücknahme ganzer Gebietsvorschläge wie für SO W Nr. 11,12,13,15 und 16 oder zu einer Aufnahme wichtiger Hinweise für die weiteren konkreten Standortplanung von WEA innerhalb der Flächen.

Die untere Naturschutzbehörde stellt eine Befreiung von den Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen Landschaftsplans 1988 in Aussicht. Eine Ausnahmeformulierung für die im FNP dargestellten Windenergiegebiete wird im Rahmen der Neuaufstellung des Landschaftsplans vorgeschlagen. Die Unterlagen zur eingeschränkten, erneuten Offenlage zum Landschaftsplanverfahren werden derzeit vorbereitet.

3. Beteiligung der Bezirksregierung am Planverfahren

Die Bezirksregierung Köln ist gemäß § 34 Landesplanungsgesetzes (LPlG) an diesem Verfahren mit Schreiben vom 30.04.2025 beteiligt worden. Mit Schreiben vom 03.06.2025 teilte diese mit, dass hierzu aus landesplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Zur Thematik Einstein-Teleskop wurden zusätzliche Hinweise zur planungsrechtlichen Eindeutigkeit von Seiten der Genehmigungsbehörde vorgebracht. Die entsprechende Formulierung einer auflösenden Bedingung ist auf dem Verfahrensplan aufgeführt und in der Begründung erläutert. Bis zum Ende des FNP-Verfahrens können sich im Zusammenhang mit dem Einstein-Teleskop noch Änderungen ergeben, die geprüft werden und ggf. zu einer Änderung des Plans führen können. Je nach finaler Lokalisierung des Standorts in der Region verschiebt sich die Schutzzone aber auch so, dass die ausgewählten Flächen vollständig außerhalb dieser Zone liegen und das Konfliktpotential sich auf Null reduziert. Zum Rechtsplan und den aufgeführten Minderungsmaßnahmen konnte ebenfalls eine positive Rückmeldung zum Vorgehen der Stadt Aachen eingeholt werden, sodass auch die Genehmigungsbehörde über die Änderung des FNP und das Vorgehen der Stadt Aachen informiert ist.

4. Weiterentwicklung der Planung

Aufgrund der vielfältigen Stellungnahmen und Aspekte, die u.a. auch eine erneute Prüfung der Sachlage im Hinblick auf Abstandregelungen auslöste, konnte die Planung weiter verfestigt werden. Alle Aspekte, die nicht durch Auflagen und Bedingungen im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung oder durch die gezielte Planung der Standorte und Anlagentypen geregelt werden können, sind in die Anpassungen der Flächen eingeflossen. Aufgrund der 2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen im BauGB wurde zudem nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, warum sich eines der avisierten Windenergiegebiete nicht zugleich auch als Beschleunigungsgebiete gemäß § 249c Abs. 1 BauGB eignet. Die erforderlichen Minderungsmaßnahmen sind im Umweltbericht beschrieben und auf dem Rechtsplan vermerkt.

Im Teilabschnitt A konnte sich die Variante A durchsetzen. Mit dem Angebot auf städtischen Flächen kann der Kiebitzschutz gesichert in diesem Wirkungsraum ausgebaut werden. Zudem entfällt langfristig durch den bereits erfolgten Abbau der ältesten WEA am Schlangenweg („fleißiges Lieschen“) mit einer Gesamthöhe von weniger als 50m ein relevantes Störpotenzial auf dem Bereich des sogenannten Schneebergs. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Bürgerschaft wurde der Fragestellung nachgegangen, ob die Ortslage Horbach nicht planungsrechtlich als „reines Wohngebiet“ einzuschätzen wäre. Dies hat Auswirkung auf die Berücksichtigung von Abständen abgeleitet durch die Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Nach Rückmeldung aus der zuständigen Verwaltungsabteilung musste festgestellt werden, dass die zuvor angenommene Einschätzung mancher Wohnlagen in Horbach als „reines Wohngebiet“ fehlerhaft ist. Es konnte festgestellt werden, dass durch die Struktur der Ortslage Horbach keine der an die Windenergiegebiete angrenzenden Lagen einem „reinen Wohngebiet“ zugeordnet werden können. Der stringenten (einheitlichen) Kriterien-Anwendung folgend wurde daher der zuvor mit 766m gepufferte Bereich als Potenzialfläche für die weitere Betrachtung der Flächen SO W1, SO W2, SO W3 und SO W4 aufgenommen. Zudem erfolgte eine Eigentümer*innenbefragung der somit neu identifizierten Flächen, um festzustellen ob Gründe vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen. Aufgrund der Rückmeldungen konnte dann jedoch keine sinnvolle und für alle gleichwertige Anpassung vorgenommen werden. Zudem hätte die Herausnahme einzelner Grundstücke zu einer Fragmentierung der Fläche geführt. Dennoch erfolgte eine Anpassung der Flächen SO W1, SO W2 und SO W3, um damit einer Umfassung der Ortslage Horbach bei einem Zubau von WEA entgegen zu wirken. Zudem wurde die Flächen SO W3 und SO W4 zusammengefasst.

Die Ortslage in Orsbach wurde ebenfalls überprüft. Dort wurden das Flächenpotenzial der Fläche SO W8 geringfügig angepasst. Hierdurch ist eine Gleichbehandlung bei der Analyse der Potenzialflächen im Stadtgebiet eingehalten.

Aufgrund der festgestellten Restriktionen, die insbesondere die Luftfahrt mit dem nahegelegenen Flugplatz Merzbrück verursacht, entfallen alle Flächenpotenziale im Bereich des Teilabschnitt B (SO W11, SO W12 und SO W13).

Im Teilabschnitt C entfallen die Flächen SO W15 und SO W16 aufgrund von erweiterten Abständen zu Verkehrswegen (Autobahn und Landestraße), als auch zugunsten der Nutzung von Freiflächen- oder Agra-Photovoltaik. Zudem erfolgten kleinere Flächenanpassungen und die Zusammenlegung der Flächen SO W17 und SO W18.

Im Teilabschnitt D konnte die Fläche SO W19 grundsätzlich bestätigt werden. Kleinere Anpassungen runden auch hier das Potenzial entlang der Infrastrukturtrasse ab.

Eine Übersicht der Flächenzuschnitte finden Sie in der Begründung, als auch in den Abwägungsdokumenten.

Weitere Flächenvorschläge aus der Bürgerschaft, teils abgeleitet aus dem Artenschutzgutachten des Büro Raskin, wurden erneut anhand der festgelegten unüberwindbaren und standortspezifischen Kriterien geprüft.Diese eignen sich jedoch aufgrund der örtlichen standortspezifischen Restriktionen nicht, u.a. aufgrund der vorhandenen Leitungen, des Gewässerschutzes, einer isolierten Lage und zu kleiner Flächengröße.

5.Klimanotstand

Innerhalb der Stadt Aachen ist die schnelle und konsequente Umsetzung der Klimaziele fest verankert. Seit 1992 hat der Rat der Stadt zahlreiche Konzepte und Maßnahmen zur CO2-Reduzierung beschlossen. Da aber die selbst gesteckten Ziele nicht erreicht wurden, rief der Stadtrat im Juni 2019 den „Klimanotstand“ aus.

Im Zuge dessen hat die Stadtverwaltung zusammen mit Politik, Wirtschaft und Hochschulen untersucht und bewertet, was in den vergangenen 30 Jahren auf den Weg gebracht worden war, und führte die Ergebnisse und neuen Ansätze zu einem Konzept zusammen, das im Januar 2020 als Integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK) vom Rat der Stadt verabschiedet wurde. Das Konzept wurde mit einem vielfältigen Maßnahmenkatalog hinterlegt, wobei der deutliche Ausbau der Windenergie im Stadtgebiet aufgrund seines bedeutsamen Stromerzeugungspotenzials im Maßnahmenkatalog des IKSK als zentraler Baustein zur Zielerreichung benannt wird. In 2024 wurde das IKSK 2.0 als Fortschreibung des IKSK vom Stadtrat beschlossen, wobei als neues Ziel die Klimaneutralität bis 2030 angestrebt wird. Dem zugrunde liegt der Einwohner*innen-Antrag „Aachen klimaneutral 2030“, den der Rat im Mai 2022 mit großer Mehrheit angenommen hat, und die Teilnahme an der EUMission "100 Climate-Neutral and Smart Cities by 2030", in der die Stadt Aachen eine von 100 europaweit ausgewählten Missionsstädten ist. Aufgrund des noch ambitionierteren Klimaziels des IKSK 2.0 ergibt sich ein erhöhter Handlungsbedarf im Bereich des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auch der Windenergie.

6.Umweltbelange

Im Rahmen der Umweltprüfung zur FNP-Änderung wurden die vielschichtigen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt untersucht und für alle Schutzgüter gem. §1 Abs. 6 BauGB bewertet. Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für keines der Schutzgüter erhebliche negative Auswirkungen zu erwarten sind. Für einzelne Schutzgüter sind geringfügige bis nicht erhebliche Auswirkungen möglich.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG müssen die Umweltauswirkungen der einzelnen Windenergieanlagen für den konkreten Anlagentyp und Standort nochmals genauer untersucht werden. Hierzu gehört die Erstellung von Immissionsschutzgutachten, in denen die Einhaltung der Richtwerte (insb. Lärm, Schattenwurf) nachgewiesen wird. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen für Mensch und Natur werden im Umweltbericht schutzgutbezogen genannt und müssen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beachtet und umgesetzt werden. Der Umweltbericht führt auch zu jeder Fläche die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für windkraftsensible sowie sonstige planungsrelevante Arten auf, welche in den Genehmigungsverfahren für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind.

7.Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung

Die Beratung des Umweltberichts zur Flächennutzungsplanänderung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz war für die Sitzung am 09.12.2025 avisiert und erfolgte am 03.02.2026. In der Sitzung wurde mit einer Gegenstimme mehrheitlich der Umweltbericht in der vorliegenden Form beschlossen und ist als Teil B der Begründung beigefügt.

Die Verwaltung empfiehlt, für Änderung Nr. 2 des FNP AACHEN*2030 - Windenergiegebiete den

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aus 2019 zu bestätigen und den Flächennutzungsplanentwurf in der vorliegenden Fassung im Internet zu veröffentlichen sowie zusätzlich öffentlich auszulegen.

Als Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange empfiehlt die Verwaltung nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird nach den Regelungen des novellierten BauGB

durchgeführt. Gleichzeitig wird die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 4a BauGB durchgeführt.

Die Verwaltung sieht eine Veröffentlichung im Internet und eine zusätzliche öffentliche Auslegung

im Verwaltungsgebäude am Marschiertor vor. Die Unterlagen werden über das zentrale Internetportal des

Landes NRW unter www.beteiligung.nrw.de zugänglich gemacht. Die zur Änderung des Flächennutzungsplans erstellten Gutachten werden ebenfalls im Internet veröffentlicht und öffentlich ausgelegt. Die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung sind nach Beschluss zügig geplant. Sofern der Beteiligungszeitraum überwiegend in die Sommerferien fallen sollte, wird der gesetzliche Beteiligungszeitraum um 2 Wochen verlängert.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

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Abschreibungen

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Ergebnis

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0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

x

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-02-23 FB 61_0026_WP19 Aenderung Nr. 2 des f sao

23.3.2026

158.5 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
10.4.2026
Inhalt abgerufen
19. Mai 2026 um 15:40