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3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für eine nachhaltigere Flächennutzung (zweites Beteiligungsverfahren) hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz

FB 61/0042/WP19 · Entscheidungsvorlage

3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für eine nachhaltigere Flächennutzung (zweites Beteiligungsverfahren) hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz

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Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Es erfolgt keine Aussprache.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Aachen stimmt der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß
§ 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zu und beauftragt die Verwaltung, diese abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz (AUK) nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft, Wissenschaft und Regionalentwicklung (AAWWR) nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Planungsausschuss (PLA) nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Erläuterungen

3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für eine nachhaltigere Flächennutzung (zweites Beteiligungsverfahren)

hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz

Einleitung

Durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes NRW (Ausgabe 2026, Nr. 63 vom 6. März 2026) informierte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) über die Durchführung des zweiten Beteiligungsverfahrens zur 3. Änderung des LEP NRW. Die Auslegung des Entwurfes erfolgte im Zeitraum vom 17. März bis zum 17. April 2026. Das zweite Beteiligungsverfahren knüpft an das erste Beteiligungsverfahren aus dem Jahr 2025 an, infolgedessen die Landesregierung die Planunterlagen überarbeitet hat.

Die 3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für eine nachhaltigere Flächennutzung zielt darauf ab, für Nordrhein-Westfalen – im Einklang mit den raumordnerischen Leitvorstellungen – das Leitbild eines klimaneutralen Industrielands mit einer nachhaltigen Raumentwicklung zu stärken. Durch einen verantwortungsbewussten Umgang mit Flächen und Ressourcen sollen stärkere Beiträge zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung geleistet werden. Zugleich sollen die Flächenbedarfe – insbesondere der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Wohnungsbaus – mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar gestaltet werden. Der Planentwurf umfasst das gesamte Landesgebiet von Nordrhein-Westfalen. Verändert wurden nur textliche Festlegungen (Ziele oder Grundsätze) und Erläuterungen des geltenden LEP NRW.

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden bei den Änderungen des LEP NRW beteiligt. Im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens konnte die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zu den geplanten Änderungen des LEP NRW gemäß §13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.

Die Verwaltung hat, trotz der komplexen Thematik und der kurzen Beteiligungsfrist, eine fach- und dezernatsübergreifende Stellungnahme erarbeitet. Aufgrund der Fristsetzung zum 17. April 2026 war eine vorherige Beratung in den Fachausschüssen sowie im Rat der Stadt Aachen nicht möglich. Um das Beteiligungsrecht nicht zu verwirken, wird die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme jedoch fristgerecht sowie unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Ratssitzung beim MIWKE einreichen.

Einordnung

Der Landesentwicklungsplan ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung. Der LEP NRW legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest und dient als verbindlicher Rahmen für die Regionalplanung. In ihm wird die angestrebte Entwicklung Nordrhein-Westfalens festgehalten. Grundsätze tragen als allgemeine Vorgaben und Ziele als verbindliche Vorgaben in nachfolgende Abwägungs- oder Ermessenentscheidungen zur Entwicklung des Raums bei.

Wie alle Raumordnungspläne wird der Landesentwicklungsplan in Zeitabständen oder anlassbezogen geändert oder neu aufgestellt. Hierbei erarbeitet die Landesplanungsbehörde einen entsprechenden Entwurf, zu dem die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen abgeben können. Nach Ende der Beteiligung überarbeitet die Planungsbehörde den Entwurf, ehe ein zweites Beteiligungsverfahren eingeleitet wird. Im Anschluss wird der neue oder geänderte Landesentwicklungsplan vom Landtag verabschiedet; durch die Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt wird er rechtswirksam.

Zielsetzung des überarbeiteten Entwurfs zur 3. Änderung des LEP NRW für eine nachhaltigere Flächennutzung

Die 3. Änderung des LEP zielt darauf ab, einerseits die notwendigen Folgeinfrastrukturen für den Ausbau der Wind- und Solarenergie planerisch abzusichern. Andererseits soll eine nachhaltigere Mobilitätsentwicklung gefördert werden, um einen zusätzlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Darüber hinaus sollen Klimaanpassungsmaßnahmen unterstützt werden, insbesondere durch eine insgesamt nachhaltigere Flächenentwicklung und einen stärker vorsorgenden Hochwasserschutz.

Zugleich sind die sich aus der erforderlichen Transformation der Wirtschaft ergebenden Flächenansprüche in die Abwägung einzubeziehen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Die zukünftigen Flächenbedarfe von Wirtschaft, Landwirtschaft und Wohnungsbau sollen dabei mit den Flächenbedarfen für die Entfaltung der Natur in Einklang gebracht werden.

Zudem stärkt die 3. LEP-Änderung den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tierwelt gemäß Artikel 20a Grundgesetz, unter anderem durch einen restriktiveren Schutz vor einer Inanspruchnahme von Wald- und Naturschutzflächen. Gleichwohl ist eine Inanspruchnahme für bestimmte Vorhaben in Ausnahmefällen möglich.

Der überarbeitete Entwurf enthält gegenüber dem ersten Änderungsentwurf weitere Erleichterungen für den Ausbau erneuerbarer Energien, von Speicheranlagen sowie für Anlagen zu Verteidigungszwecken, zum zivilen Bevölkerungsschutz und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt.

Wesentliche Inhalte des überarbeiteten Entwurfs zur 3. Änderung des LEP NRW für eine nachhaltigere Flächennutzung

Mehr Nahversorgung – kürzere Wege im Alltag

Damit die Versorgung vor Ort einfacher wird, vereinfacht das Land die Planung von Lebensmittelgeschäften bis 1.200 Quadratmeter Verkaufsfläche. Das hilft besonders kleineren Städten und ländlichen Regionen: Neue Supermärkte können schneller entstehen, Wege werden kürzer und die Nahversorgung verbessert sich spürbar.

Neue Chancen für ehemalige Tagebauflächen

Ehemalige Tagebaugebiete sollen sich zu attraktiven Zukunftsräumen entwickeln. Der Plan eröffnet neue Möglichkeiten für Wohnen, Arbeiten, Natur und Freizeit. So entstehen neue Perspektiven für ganze Regionen – mit mehr Lebensqualität und wirtschaftlichen Chancen.

Starker Schutz von Natur und Lebensgrundlagen

Wälder und wertvolle Naturräume bleiben dauerhaft geschützt. Eingriffe sind weiterhin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa für Hochwasserschutz oder zentrale Infrastruktur. Gleichzeitig sorgt der Plan für eine bessere räumliche Steuerung von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, um deren Wirksamkeit zu erhöhen.

Weniger Rohstoffverbrauch, mehr Recycling

Der LEP unterstützt den Ausbau der Kreislaufwirtschaft. Neue Standortoptionen für Recyclinganlagen erleichtern die Wiederverwertung von Baustoffen und helfen, den Verbrauch von Kies und Sand zu senken. Das schont Ressourcen und stärkt nachhaltiges Wirtschaften.

Ausbaupfad Freiflächen-PV im Blick behalten

Für eine erfolgreiche Energiewende im Industrieland Nordrhein-Westfalen braucht es neben PV auf Dachflächen auch den Ausbau von Freiflächen-PV. Gleichzeitig ist im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen der Freiraum besonders schützenswert. Die 3. LEP-Änderung wird sicherstellen, dass der Ausbau der Freiflächen-PV gesteuert erfolgt und der Ausbaupfad mit einem Monitoring kontinuierlich überwacht wird.

Verfahrenshinweise

Das Verfahren erfolgt nach den einschlägigen Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz (LPlG). Neben der Öffentlichen Stellen beteiligte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) parallel die Öffentlichkeit. Alle Verfahrensunterlagen sowie Zusatzinformationen konnten auf der Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:

https://beteiligung.nrw.de/portal/rpv/beteiligung/themen/1020613. Es wird davon abgesehen, die Dokumente als Anlagen beizufügen; sie sind jedoch über die oben genannte Website abrufbar.

Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Änderung des LEP NRW wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Landesentwicklungsplanes rechtswirksam.

Für die Stadt Aachen – als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene – bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des geänderten LEP NRW, sind die Kommunen gehalten, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen. Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen.Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

Gemäß Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt. Hierin kommt der Umweltbericht zu dem Schluss, dass die Änderung des LEP NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive Umweltauswirkungen erwarten, wobei es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen gibt. Hier kann es im Einzelfall zu belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen Planungsebene berücksichtigt werden müssen.

Stellungnahme der Stadt Aachen

Nach Analyse der Unterlagen und interner Fachbereichsbeteiligung kann festgestellt werden, dass sich die grundsätzliche Zielsetzung des überarbeiteten Entwurfes zur 3. Änderung des LEP NRW für eine nachhaltigere Flächennutzung mit den Handlungsfeldern und Entwicklungszielen der Stadt Aachen deckt.

In der Stellungnahme der Stadt Aachen (vgl. Anlage 1) wurden die für Aachen besonders relevanten Stellen des überarbeiteten Entwurfes zur 3. Änderung des LEP NRW herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen. Die vom FB 02 eingebrachten Hinweise wurden eingearbeitet; weitere Fachbereiche sendeten Fehlanzeigen.

Die Verwaltung wird diese Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen, fristwahrend zum 17. April 2026 sowie unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden politischen Beratungen bei der Landesplanungsbehörde des MWIKE einreichen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Weitere Dokumente (1)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-04-09 FB 61_0042_WP19 3. aenderung des land sao

13.4.2026

293.5 KB

Metadaten

TOP
Ö 10
Sitzung
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz
Gremium
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Datum
Di., 28.04.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
29.4.2026
Inhalt abgerufen
31. August 2026 um 01:33