19. Mai 2026 um 17:00, Rathaus
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Änderung der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen sowie Änderung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Stadt Aachen

FB 52/0017/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Bäsener spricht den Punkt 3.7 der Benutzungsordnung an. Hier geht es darum, dass unter anderem im Freibad außerhalb der ausgewiesenen Raucherzone nicht geraucht werden dürfe. Sie fragt nach, wo im Freibad das Rauchen gestattet sei.

Frau Prömpler antwortet, dass die Überlegung sei, die ausgewiesene Raucherzone im Hangeweiher nah am Kiosk anzusiedeln, da dort ohnehin schon eine Rauchmöglichkeit sei und diese so weit wie möglich weg vom Kinderbereich sei.

Beschluss

Sportausschuss: Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Anpassung der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen zu beschließen. Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Anpassung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Stadt Aachen zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Sportausschuss:

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Anpassung der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen zu beschließen.

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Anpassung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Stadt Aachenzu beschließen.

Rat der Stadt Aachen:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Anpassung der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Anpassung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Stadt Aachen.

Erläuterungen

Um die Handhabung in der täglichen Nutzungspraxis zu präzisieren und geltende Regelungen an die gesellschaftlichen sowie digitalen Veränderungen und Standards anzupassen, ist eine Überarbeitung der aktuellen Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen vom 15.03.2014 sowie eine Änderung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Stadt Aachen vom 01.01.2015 erforderlich.

  1. Anpassungen der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten

Änderung zu 2. Überlassung - Nr. 2.4.2

Nummer 2.4.2 regelt die Vorgaben zur Antragstellung für die Vergabe von Zuweisungen für Sportstätten der Stadt Aachen. Neben den darin genannten Möglichkeiten der Antragstellung in schriftlicher Form oder per Mail, ist es seit geraumer Zeit ebenfalls möglich, einen Antrag online über das Serviceportal der Stadt Aachen zu stellen. Dies ermöglicht ein zeitgemäßes, hürdenfreies Antragsverfahren, welches die aufgeführten Antragswege ergänzt.

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Überlassungs- und Benutzungsordnung zu Nr. 2.4.2 wie folgt vor:

Alte Fassung vom 15.03.2014

Neue Fassung ab Mai 2026

2. Überlassung

2.4 Zuständigkeit

2.4.2

Zuweisungsanträge sind schriftlich - gerne auch per Mail - unter Angabe des Vereins von dem Verein / der Gruppe benannten Zuständigen (in der Regel ein Angehöriger des Vorstands) zu stellen.

Die Anträge auf Einzelzuweisungen sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie mindestens drei volle Wochen vor der betreffenden Veranstaltung bei der für die Zuweisung zuständigen Stelle eingehen.

Für Sportveranstaltungen, die während der Sommer-, Oster- oder Weihnachtsferien in Turn- und Sporthallen durchgeführt werden sollen, müssen die Zuweisungen mindestens drei volle Wochen vor dem Beginn der Ferien beantragt werden. Die Erteilung der Zuweisungen erfolgt schriftlich.

Zuweisungsanträge sind schriftlich, per Mail oder über das Antragsformular im Serviceportal der Stadt Aachen unter Angabe des Vereins von dem Verein / der Gruppe benannten Zuständigen (in der Regel ein Angehöriger des Vorstands) zu stellen.

Die Anträge auf Einzelzuweisungen sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie mindestens drei volle Wochen vor der betreffenden Veranstaltung bei der für die Zuweisung zuständigen Stelle eingehen.

Für Sportveranstaltungen, die während der Sommer-, Oster- oder Weihnachtsferien in Turn- und Sporthallen durchgeführt werden sollen, müssen die Zuweisungen mindestens drei volle Wochen vor dem Beginn der Ferien beantragt werden. Die Erteilung der Zuweisungen erfolgt schriftlich.

Änderung zu 3. Benutzung der Sportstätten - Nr. 3.7.2, 3.7.3, 3.7.5, 3.9.4

Nr. 3.7.2 der Überlassungs- und Benutzungsordnung beinhaltet die Regelung zu Nichtraucherbereichen in allen überdachten Sportstätten sowie im Freibad. Durch die Umkehrung der bestehenden Regelung wird diese zeitgemäß und im Sinne des Gesundheitsschutzes angepasst. Das Rauchverbot wird zum Standard, während ausgewiesene Zonen die begründete Ausnahme bilden.

Die Anpassungen der Nr. 3.7.3 sowie 3.7.5 der Überlassungs- und Benutzungsordnung sind notwendig, um die bestehenden Vorgaben zu präzisieren und zugleich die notwendige Flexibilität in begründeten Einzelfällen zu ermöglichen.

Die Änderung der Nr. 3.9.4 zur Schadensregelung dient der rechtssicheren Anwendung.

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Überlassungs- und Benutzungsordnung wie folgt vor:

Alte Fassung vom 15.03.2014

Neue Fassung ab Mai 2026

3. Benutzung der Sportstätten

3.7 Verhalten in den Sportstätten

3.7.2

In allen überdachten Sportstätten sowie im Freibad in besonders gekennzeichneten Bereichen darf nicht geraucht werden.

In allen überdachten Sportstätten darf nicht geraucht werden. Im Freibad darf außerhalb der ausgewiesenen Raucherzone nicht geraucht werden.

3.7.3

Das Mitbringen von Tieren in und auf städt. Sportstätten ist nicht gestattet. Dies gilt auch für die Zuschauerbereiche.

Das Mitbringen von Tieren in und auf städt. Sportstätten ist grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt auch für die Zuschauerbereiche. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachbereiches Sport der Stadt Aachen.

Personen, die von einem zertifizierten Assistenzhund gemäß der Assistenzhundeverordnung (AHundV) begleitet werden, ist der Zutritt auf städt. Sportplätzen sowie in Sport-, Turn- und Gymnastikhallen mit ihrem Assistenzhund gestattet. Der Assistenzhund muss gekennzeichnet sein und entsprechend des amtlichen Ausweises gemäß Anlage 9 AHundV nachgewiesen werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Assistenzhund sein Geschäft außerhalb der Sportstätte verrichtet.

3.7.5

Es ist verboten, in den städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen Fingerharz, Spray oder sonstige Haftmittel zu benutzen. Die die Halle benutzenden Vereine haften für die Beachtung dieser Bestimmung.

Es ist grundsätzlich verboten, in den städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen Fingerharz, Spray oder sonstige Haftmittel zu benutzen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachbereiches Sport der Stadt Aachen. Die die Halle benutzenden Vereine haften für die Beachtung dieser Bestimmung.

3.9 Haftung und Haftungsausschluss

3.9.4

Soweit es zu einem Verstoß gegen die Bestimmung 3.3., 3.7.4, 3.7.5, 3.7.6 oder 3.11.2 kommt, kann die Stadt eine Schadenspauschale entsprechend der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen in der jeweils gültigen Fassung, bei einem Verstoß gegen die Bestimmung 3.7.7 oder 3.10.4 eine Vertragsstrafe gemäß der Entgeltordnung erheben.

Sind die der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall höher, so kann die Stadt dem Benutzer die gesamten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen.

Soweit es zu einem Verstoß kommt, kann die Stadt bei Schaden eine Schadenspauschale entsprechend der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen in der jeweils gültigen Fassung und bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe gemäß der Entgeltordnung erheben.

Sind die der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall höher, so kann die Stadt dem Benutzer die gesamten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen.

  1. Anpassungen der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder

Änderung zu I. Zugang zum Bad – Nr. 1

Bei diesem Punkt erfolgt eine Ergänzung in Bezug auf die Informationsvermittlung der Öffnungszeiten für das Freibad Hangweiher, welche nicht nur durch Aushang, sondern ebenfalls - wie längst praktiziert-, im Sinne moderner Informationswege auch auf der Internetseite der Stadt Aachen bekannt gegeben werden.

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder vor:

Alte Fassung vom 01.01.2015

Neue Fassung ab Mai 2026

I. Zugang zum Bad

1.

Die Öffnungszeiten für den öffentlichen Badebetrieb werden durch Aushang in den Bädern und im Internet bekannt gegeben. In besonderen Fällen können die Öffnungszeiten geändert werden. Für das Freibad Hangeweiher werden die Öffnungszeiten entsprechend der Jahreszeit, den örtlichen und besonderen Verhältnissen festgesetzt und durch Aushang im Bad bekannt gegeben.

In besonderen Fällen können die Öffnungszeiten verändert werden.

Die Öffnungszeiten für den öffentlichen Badebetrieb werden durch Aushang in den Bädern und im Internet bekannt gegeben. In besonderen Fällen können die Öffnungszeiten geändert werden. Für das Freibad Hangeweiher werden die Öffnungszeiten entsprechend der Jahreszeit, den örtlichen und besonderen Verhältnissen festgesetzt und durch Aushang im Bad sowie auf den Internetseiten der Stadt Aachen bekannt gegeben.

In besonderen Fällen können die Öffnungszeiten verändert werden.

Änderung zu II. Nutzung des Bades – Nr. 3. a) und b)

Zur Vermeidung von Redundanzen wird der Passus zum Mitbringen von Tieren in Schwimmbädern unter Punkt II, Nr.3 a) gestrichen. Da dieser Sachverhalt bereits vollumfänglich und rechtssicher unter Punkt 3.7.3 der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten geregelt ist, dient die Streichung der Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder.

Der Punkt II, Nr. 3 b) beinhaltet die Regelung zum Rauchverbot u.a. im Freibad. Auch hier ist eine Umkehrung der bestehenden Regelung notwendig und zeitgemäß. Das Rauchverbot wird zum Standard, während die ausgewiesene Zone im Freibad die begründete Ausnahme bildet.

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder vor:

Alte Fassung vom 01.01.2015

Neue Fassung ab Mai 2026

II. Nutzung des Bades

3. a)

Deshalb ist insbesondere nicht gestattet:

a)Das Mitbringen von

- splitternden Gegenständen, vor allem Glas

- Musikinstrumenten sowie Musikgeräten aller Art

- Tieren

Deshalb ist insbesondere nicht gestattet:

a)Das Mitbringen von

- splitternden Gegenständen, vor allem Glas

- Musikinstrumenten sowie Musikgeräten aller Art

3. b)

Deshalb ist insbesondere nicht gestattet:

b)Das Rauchen

- in den Gebäuden

- im Freibad in den ausgewiesenen Nichtraucherbereichen

Deshalb ist insbesondere nicht gestattet:

b)Das Rauchen

- in den Gebäuden

- im Freibad außerhalb der ausgewiesenen Raucherzone

Änderung zu III. Haftung – Nr. 1

Punkt III, Nr. 1 bezieht sich auf die Haftung und die Möglichkeit der Nutzung von Schließfächern für Wertgegenstände. Dieser muss aufgrund von tatsächlichen, räumlichen Begebenheiten vor Ort in den Schwimmbädern angepasst werden.

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder vor:

Alte Fassung vom 01.01.2015

Neue Fassung ab Mai 2026

III. Haftung

1.

Den Besuchern ist Gelegenheit gegeben, Wertgegenstände in einem Schließfach an der Kontrolle/Kasse unentgeltlich aufbewahren zu lassen. Nur für die dort abgegebenen Wertgegenstände übernimmt die Stadt Aachen die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Wertgegenstände, die an einem anderen Ort aufbewahrt werden, besteht kein Versicherungsschutz.

Den Besuchern ist Gelegenheit gegeben, Wertgegenstände in einem dafür vorgesehenen Schließfach unentgeltlich aufbewahren zu können. Nur für die dort abgegebenen Wertgegenstände übernimmt die Stadt Aachen die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Wertgegenstände, die an einem anderen Ort aufbewahrt werden, besteht kein Versicherungsschutz.

Die gesamte Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen in der Fassung vom 15.03.2014 sowie die Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Stadt Aachen in der Fassung vom 01.01.2015 sind zu finden unter:

https://www.aachen.de/in-aachen-leben/sportportal/sportstaetten/

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

X

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig, 0 Gegenstimmen, 0 Enthaltungen
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-04-20 FB 52_0017_WP19 Aenderung der Ueberlas SAO.pdf

5.5.2026

147.7 KB

Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
Sitzung des Sportausschusses
Gremium
Sportausschuss
Datum
Di., 19.05.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 52 - Fachbereich Sport
Geändert
20.5.2026
Inhalt abgerufen
3. September 2026 um 01:30