Umsetzung Rechtsanspruch Offene Ganztagsschulen
FB 45/0031/WP19 · Kenntnisnahme
Beratung
Frau Lüttgen erkundigt sich bezugnehmend auf die Ausführungen in der Vorlage, dass je Schuljahr eine Schließzeit von vier Wochen vorgesehen werden könne, ob diese bereits festgelegt worden seien.
Herr Grundmann verneint dies, es bestehe aber ein enger Austausch mit der AG § 78 für den Bereich OGS zu dieser Fragestellung. Die Regelung sei sehr kurzfristig bekannt geworden.
Frau Schmitt-Promny regt an, sich nach Möglichkeit an den gesetzlichen Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes für die Schließtage im KiTa-Bereich zu orientieren. Die Einrichtungen könnten die maximal zur Verfügung stehenden 28 Schließtage pro KiTa-Jahr ein stückweit eigenverantwortlich regeln. Dies erleichtere auch die wechselseitige Betreuung der Kinder in den Ferien und schaffe mehr Flexibilität.
Herr Brötz erläutert, dass sich die Verwaltung und die freien Träger im OGS-Bereich mit der herausfordernden Situation einer nachholenden Gesetzgebung konfrontiert sehe. Er unterstützt eine Synchronisierung zwischen KiTa und OGS, dies sei auch für die Eltern sinnvoll, aber nicht einfach umsetzbar. Es würden ständig neue Regelungen erlassen, die gemeinsam mit den Trägern geprüft würden. Positiv sei, dass der Anspruch auf einen OGS-Platz zunächst nur für den 1. Jahrgang ab Schuljahresbeginn 2026/2027 gelte. Somit gäbe es nun einen Zeitraum, in dem sukzessive mit den Trägern die Schritte zur Umsetzung des Rechtsanspruchs in Ferien geplant werden könnten.
Herr Tillmanns betont, dass noch vieles unbekannt sei. Es bestehe eine Unruhe, insbesondere bei den freien Trägern, die er nachvollziehen könne. Fraglich sei auch, welche Auswirkungen sich auf die Ferienspiele ergeben werden.
Herr Weinen berichtet aus der AG § 78 für den Bereich OGS. Die Akteure hätten nochmals herausgestellt, dass das OGS-Ferienangebot andere Bedarfe bedienen würde als die Ferienspiele. Beim OGS-Ferienangebot würden die Kinder durch vertraute Bezugspersonen am vertrauen Ort der Schule betreut. Er lobt die Arbeit und das Engagement der involvierten Träger, die OGS sei in Aachen ein Erfolgsmodell. Die aktuelle Unruhe könne auch er verstehen, noch sei nicht bekannt, wie viele Eltern einen Bedarf an einer Ferienbetreuung anmelden würden. Er hege die Hoffnung, dass das Thema im Ausschuss präsent bleibe, auch da es sich bei der OGS um ein Angebot der Jugendhilfe handele.
Herr Tillmanns bestätigt die Aussage von Herrn Weinen, dass es sich um ein Angebot der Jugendhilfe handele. Er sehe jedoch die Problematik, dass manche der ehrenamtlich tätigen Personen im Bereich der Ferienspiele nicht in die OGS-Betreuung einsteigen könnten, da es sich teils ebenfalls um Schüler*innen handele. Das Ehrenamt dürfe nicht ausgenutzt werden.
Herr Brehm führt aus, dass die Träger der freien Jugendhilfe für die Unterstützung durch ehrenamtlich tätige Personen sehr dankbar seien. Allein im Stadtgebiet Aachen würden rund 150 bis 200 Personen die Ferienspielangebote unterstützen.
Erläuterungen
Ausgangslage:
Ab dem 01.08.2026 haben Grundschulkinder erstmalig einen bundesgesetzlichen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Offenen Ganztagsschule (OGS). Der Rechtsanspruch auf einen OGS-Platz beginnt mit dem ersten Jahrgang und wächst bis zum vollumfänglichen Anspruch im Schuljahr 2029-2030 jedes Jahr um einen Jahrgang auf.
Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung werden in kommunaler Verantwortung entschieden. Verantwortlich für die Erfüllung des Rechtsanspruches und in der Gewährleistungsverpflichtung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Rechtsanspruch richtet sich somit nicht an den jeweiligen Schulstandort und kann auch andernorts erfüllt werden (vgl. Anlage 3.0, FAQ MSB).
Bezugnehmend auf die jährliche Vorlage zur OGS-Bedarfsplanung, die in der gemeinsamen Sitzung KJA/ASW am 28.04.2026 beraten wurde (vgl. FB 45/0020/WP19), ist die derzeitige Betreuungsquote in OGS und Betreuung durch Schule von „acht bis eins“ zukunftsfähig aufgestellt.
Die Umsetzung bringt trotz guter Ausgangslage dennoch inhaltliche und strukturelle Herausforderungen mit sich, die auch durch den im April 2026 final veröffentlichten OGS-Erlass des Landes NRW und begleitende FAQ-Listen bisher nicht vollumfänglich aufgelöst werden konnten.
Die Verwaltung befindet sich dazu im Austausch mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Schulen. Wichtiges Steuerungsinstrument zur Qualitätssicherung und Entwicklung bleibt dabei die AG 78 OGS.
Teilnahme und Anspruch:
Die Teilnahme an der OGS bleibt weiterhin ein freiwilliges Angebot. Grundlage der Anmeldung sind wie bisher die Anmeldungen über den Schulstandort und die Interessensbekundung für einen Betreuungsplatz. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages ist eine verbindliche Teilnahme des Kindes gemeint, allerdings soll auch auf die Bedarfe von Kindern und Familien reagiert werden. Die bisherigen Regelungen des Landes NRW bleiben hier weitestgehend unverändert. So soll beispielsweise auf kurzfristige Freistellungswünsche reagiert werden können, die Regel der Teilnahme von der Ausnahme aber deutlich unterscheidbar bleiben.
Der Anspruch auf einen OGS-Platz gilt für den 1. Jahrgang ab Schuljahresbeginn zum 01.08.2026 und nicht mit dem jeweiligen ersten Schultag, hier 02.09.2026. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Aufnahme der Erstklässler*innen bereits im Rahmen der Ferienbetreuungen erfolgen kann. Grundsätzlich kann der Anspruch bei Schließung der OGS-Betreuung am angemeldeten Schulstandort auch an einem anderen OGS-Standort umgesetzt werden. In Aachen lebende Schüler*innen haben dabei auch einen Rechtanspruch auf einen OGS-Platz in Aachen, wenn sie in einer benachbarten Kommune beschult werden. Diese Regelungen würden die bestehenden Strukturen, dass Ganztagsbetreuung bisher ausschließlich am jeweiligen Schulstandort durchgeführt wird, unterbrechen.
Der Zeitrahmen der Offenen Ganztagschule erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 bis 16 Uhr. In dieser Zeit wird der Anspruch auf Ganztagsbetreuung von acht Stunden an Werktagen erfüllt. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wobei sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf richtet.
Neben der Umsetzung des Rechtsanspruches greifen auch zukünftig die bekannten und bewährten Priorisierungs-Kriterien zur Vergabe der Betreuungsplätze. Dabei sind zu berücksichtigen:
- Berufstätigkeit der/des Sorgeberechtigten
- Berufstätigkeit, alleinerziehende Elternteile
- Soziale Härtefälle
- Geschwisterkinder
- Wiedereinstieg in den Beruf
Ferienbetreuung:
Besondere Herausforderungen gehen mit den zukünftigen Regelungen zur Ferienbetreuung einher.
Der Anspruch auf ganztägige Förderung ist gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII grundsätzlich ganzjährig zu erfüllen.
Allerdings richtet sich der Anspruch nicht gegen den einzelnen OGS-Standort oder Schule, sondern an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und kann auch andernorts erfüllt werden. Hierzu sollen ergänzend die etablierten Strukturen und Angebote der Ferienspiele genutzt werden können.
Bisher wurden keine Landesregelungen (Erlass) zu darüber hinaus geltenden Schließzeiten umgesetzt, die gem. Ganztagsfördergesetz bis zu vier Wochen möglich wären. Das führt dazu, dass eine durchgehende Betreuung an allen Werktagen zur Verfügung stehen müsste und keine definierten Schließzeiten gegenüber den Eltern vorgegeben werden können. So wären zukünftig auch Betreuungen in den Weihnachtsferien zu gewährleisten, die bisher nur bedingt Anspruch genommen wurden. Aktuell liegen die jährlichen Schließzeiten bei 7 bis 8 Wochen
Weitere Bedarfe und Maßnahmen werden ausgewertet und geprüft.
Der Städtetag hat bezüglich der Ausgestaltung der Ferien und Schließzeiten mehrfach schriftlich die Landesregierung darauf hingewiesen, dass es hierzu einer landesgesetzlichen Änderung bedarf. Mittlerweile wurde ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem „Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes“ (Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/17575) in den Landtag eingebracht, vgl. Drs. 18/19307. Danach kann in Angeboten nach § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden. Die Geschäftsstelle begrüßt die Regelung als längst überfällig.
Regelung von Verantwortung:
Der veröffentlichte gemeinsame Runderlass des Landes NRW definiert OGS zukünftig wie folgt:
„Die außerunterrichtlichen Angebote werden im Rahmen der Kooperationsvereinbarung vom außerschulischen Träger konzeptionell, inhaltlich und methodisch eigenständig verantwortet; es handelt sich insoweit um Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe“ (vgl. Anlage 1, Punkt 6.5).
Aktuell werden die Betreuungsverträge zur OGS, vertreten durch die Schulleitung des jeweiligen Standortes, mit den Eltern geschlossen und an die Verwaltung weitergeleitet. Darüber hinaus sind die Schulleitungen als Kooperationspartner*in für die Beantragung und Verwendung der finanziellen Mittel hauptverantwortlich. Aus Sicht der Verwaltung erfordert der neue OGS-Erlass die Notwendigkeit diese Verantwortungszuschreibung neu zu definieren. Nach erfolgter rechtlicher Prüfung besteht die Notwendigkeit die entsprechenden Rollenzuschreibungen in einer Aktualisierung der Kooperationsvereinbarungen fortzuschreiben.
Rechtlich umsetzbar ist sowohl mit Beginn des Rechtsanspruches, dass die Betreuungsverträge direkt zwischen den Eltern und Standortleitungen der OGS abgeschlossen als auch, dass die Aufgabenbeschreibungen, Budgetbescheide und Verwendungsnachweise der Verwaltung direkt an den Träger der OGS gerichtet werden können.
Von elementarer Bedeutung ist dabei, dass die Betreuung im Offenen Ganztag auch zukünftig nur auf Basis einer Verantwortungs-Gemeinschaft zwischen Jugendhilfe und Schule funktionieren kann. Eine wichtige Grundlage zur zukünftigen Zusammenarbeit findet sich dabei in den Empfehlungen „Kommunikation und Kooperation“, der Steuergruppe OGS, der Städteregion Aachen. Diese wurde im Frühjahr 2026 fortgeschrieben und veröffentlicht.
Eine weitere Empfehlung zum gemeinsamen Bildungsverständnis befindet sich in Erarbeitung.
Weitere Dokumente (4)
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Technische Details
ID: 1024175
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1024175
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-05-20 FB 45_0031_WP19 Umsetzung Rechtsansp SAO.pdf
27.5.2026
3.7 MB
Metadaten
- TOP
- Ö 12
- Sitzung
- Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses
- Gremium
- Kinder- und Jugendausschuss
- Datum
- Di., 09.06.2026
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 45 - Fachbereich Jugend und Schule
- Zusätze
- Die Unterlagen wurden nachgereicht.
- Geändert
- 10.6.2026
- Inhalt abgerufen
- 3. September 2026 um 01:27