Ordnungsbehördliche Verordnung über allgemeine Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes aus Anlass der Reit-Weltmeisterschaft 2026:
FB 32/0013/WP19 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Wortmeldungen hierzu ergeben sich nicht.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes aus Anlass der Reit-Weltmeisterschaft 2026.
Erläuterungen
Gem. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 LImSchG können Ordnungsbehörden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse u.a. für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen oder ähnliche Veranstaltungen allgemeine Ausnahmen von dem Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, zulassen. Zweifelsohne stellt die Reit-Weltmeisterschaft für die Stadt Aachen ein außergewöhnliches und für das Gemeinwohl bedeutendes Ereignis dar. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, dass die allgemeinen Regelungen zur Einhaltung der Nachtruhe sowie die Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Tonwiedergabegeräten in einem angemessenen Umfang zurücktreten.
Gleichwohl kommt dem Interesse der Bevölkerung an einer ungestörten Nachtruhe insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes erhebliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund kann eine Ausnahmeregelung daher nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr wird die im Verordnungsentwurf vorgesehene Regelung zeitlich auf sonntags bis donnerstags bis 22:30 Uhr sowie freitags und samstags bis 23:30 Uhr begrenzt. Darüber hinaus gilt sie ausschließlich für Veranstaltungen, die durch die zuständige Ordnungsbehörde genehmigt wurden.
Da der überwiegende Teil des Rahmenprogramms der Reit-Weltmeisterschaft innerhalb des Grabenrings stattfindet, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich der Verordnung auf diesen Bereich der Innenstadt.
Sollten ergänzend Veranstaltungen an anderen Veranstaltungsorten durchgeführt werden, können hierfür — unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses sowie der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten — durch die zuständige Ordnungsbehörde entsprechende Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden.
Nach der zeitlichen Geltungsdauer der beiliegenden Verordnung gelten die Vorschriften des LImSchG - und somit die Vorgaben zur Nachtruhe und zur Wiedergabe von Tongeräten im Freien - in gesetzlich vorgeschriebener Weise fort.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (1)
Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.
Technische Details
ID: 1024511
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1024511
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-06-01 FB 32_0013_WP19 Ordnungsbehoerdliche SAO.pdf
10.6.2026
199.9 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 11
- Sitzung
- Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium
- Rat der Stadt Aachen
- Datum
- Mi., 17.06.2026
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Geändert
- 18.6.2026
- Inhalt abgerufen
- 3. September 2026 um 01:24