Einziehung einer Teilfläche des Augustinerweges als Verkehrsfläche
FB 62/0001/WP19 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Herr Stepken bezieht sich im Zusammenhang mit der Einziehung des Weges als öffentliche Verkehrsfläche auf die Haftungspflicht und weist auf den Radverkehr in dem Bereich hin. Er betont, die geänderte Regelung sollte frühzeitig kommuniziert und mit einer entsprechenden Beschilderung darauf hingewiesen werden, damit deutlich sei, dass das Betreten des Weges jetzt auf eigene Gefahr erfolge.
Herr Nimmerrichter spricht sich gegen den Beschlussvorschlag der Verwaltung aus. Der Weg sei eine wichtige Fahrradstrecke und z.B. ein Winterdienst hier notwendig.
Herr Rave berichtet, ca. 95 % der Waldwege seien Forstwege und nur bei einem sehr geringen Teil der Wege handele es sich um öffentliche Verkehrsflächen. Bei den öffentlichen Verkehrsflächen sei der Aufwand hoch (Manpower, Kosten), den die Verwaltung betreiben müsse, um die Verkehrssicherungspflicht
aufrechtzuerhalten. Er wirbt dafür, den Vorschlag der Verwaltung zu beschließen. Des Weiteren erläutert er den Unterschied zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Forstwegen. Für die Unterhaltung der Forstwege sei das Gemeindeforstamt zuständig.
Herr Klingebiel bekräftigt, dass mit einer Beschilderung auf die geänderte Situation hingewiesen werden sollte, damit die Nutzer*innen des Weges hierüber informiert seien.Er schließt sich dem Beschlussentwurf an.
Herr Pabst stimmt dem Verwaltungsvorschlag ebenfalls zu. Ein Hinweisschild sollte hier angebracht werden.
Frau Luczak teilt mit, der Weg werde von vielen Radfahrenden und Fußgängern genutzt, um zum Gut Hebscheid zu kommen. Auch sie spricht sich dafür aus, dass auf die geänderte Situation in jedem Falle hingewiesen
werden sollte.
Herr Pfeiffer weist darauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um eine Radroute handele,
die im Radroutenplan des Landes NRW verzeichnet sei und deshalb sollte auf die geänderte Regelung
hingewiesen werden.
Herr Rave führt aus, den Hinweis betreffend die Beschilderung nehme er zur Prüfung mit.
Zu der Frage von Frau Lüttgen, welche Auswirkungen die neue Regelung auf die Unterhaltung des Weges habe, teilt Herr Rave mit, unterhaltungsmäßig werde sich nichts ändern. Er schlägt vor, die Frage, wie die Unterhaltung des Weges bisher erfolgte, verwaltungsintern zu klären.
Frau Luczak regt an, den Beschlussvorschlag insofern zu erweitern, dass auf die geänderte Situation mit einer Beschilderung hingewiesen werden soll.
Herr Klingebiel regt an, wie folgt zu beschließen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte beschließt eine in seinem Zuständigkeitsbereich fallende Teilfläche des Augustinerweges von der Eupener Straße bis zum Forsthaus Grüne Eiche, Länge ca. 1.500 m (Gemarkung Aachen, Flur 78, Flurstück 559 tlw., Gemarkung Forst, Flur 17, Flurstück 1 tlw. und 2 tlw.) nach § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim beschließt eine in seinem Zuständigkeitsbereich fallende Teilfläche des Augustinerweges von der Eupener Straße bis zum Forsthaus Grüne Eiche, Länge ca. 75 m (Gemarkung Forst, Flur 17, Flurstück 86 tlw.) nach § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen.
Erläuterungen
Der Augustinerweg ist seit Jahrzehnten durch Schranken und Poller im Bereich zwischen der Eupener Straße und dem Forsthaus Grüne Eiche gesperrt. Dort findet seither nur noch der für den Wald typische Erholungsverkehr in Form von Wandern und Radfahren statt. Der Weg unterscheidet sich somit nicht von den sonstigen Waldwegen, die keiner straßenrechtlichen Widmung unterliegen (Privatwege).
Straßenrechtlich ist der Weg schon in den 1990-er Jahren auf die Benutzung durch Fußgänger, Radfahrer und Forstfahrzeuge beschränkt worden.
Eine Einziehung als öffentliche Verkehrsfläche hätte insofern kaum Auswirkungen auf den Erholungsverkehr, da das Betretungsrecht nach §14 Abs. 1 BWaldG für Fußgänger und Radfahrer weiterhin gesichert ist, würde aber die die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen deutlich erleichtern. Dies ist im Antrag des FB 36 näher beschrieben.
Es liegen daher überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles zur Einziehung vor, die eine Einziehung nach § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) der o.g. Teilfläche begründen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
x | nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (3)
Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.
Technische Details
ID: 1024904
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1024904
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-05-07 FB 62_0001_WP19 Einziehung einer Tei SAO.pdf
23.5.2026
3.1 MB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte
- Gremium
- Bezirksvertretung Aachen-Mitte
- Datum
- Mi., 08.07.2026
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 62 - Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung
- Geändert
- 11.8.2026
- Inhalt abgerufen
- 27. August 2026 um 01:16