Ratsantrag Nr. 019/19 der AfD-Fraktion vom 11.02.2026 Stärkung des vorbeugenden Bevölkerungsschutzes durch verbindliche Beteiligung der Feuerwehr in Planungs- und Genehmigungsverfahren
FB 37/0006/WP19 · Kenntnisnahme
Erläuterungen
Der gesetzliche Auftrag der Feuerwehr nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen liegt schwerpunktmäßig in der Gefahrenabwehr sowie in der Aufrechterhaltung der Einsatz- und Handlungsfähigkeit im Schadensfall. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung durch eine taktische Einsatzplanung sowie die operative Bewältigung von Schadensereignissen.
Die im Antrag angesprochene Bewertung vorbeugender Maßnahmen zur Verhinderung eines Ereigniseintritts, insbesondere im Bereich der Hochwasser- und Starkregenvorsorge, wie etwa die Einschätzung der Notwendigkeit, die Planung und Wirksamkeit von Regenrückhaltebecken, fällt primär in die Zuständigkeit anderer Stellen (z. B. Wasserverband Eifel-Rur, Bezirksregierung Köln etc.). Diese verfügen über die entsprechende fachliche Expertise und gesetzliche Zuständigkeit zur Beurteilung und Umsetzung solcher Maßnahmen im Vorfeld eines möglichen Schadenseintritts.
Im Regelfall wird die Feuerwehr bereits heute bei für sie relevanten Verfahren beteiligt, insbesondere dann, wenn Belange der Erreichbarkeit, der Einsatzdurchführung oder der Gefahrenabwehr unmittelbar berührt sind. Diese etablierte Praxis hat sich bewährt und gewährleistet eine sachgerechte Einbindung der feuerwehrfachlichen Expertise. Darüber hinaus wurden durch die gestärkte Zuständigkeit des Fachbereichs 37 im Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement und durch die Etablierung der Stabsstelle Gefahrenabwehr im Dezernat I jüngst bereits weitere Strukturen etabliert, um im verwaltungshandeln, insbesondere auch in Planungs- und Genehmigungsverfahren, die Belange der Gefahrenabwehr und gesamtstädtischen Resilienz nochmal verstärkt zu berücksichtigen.
Eine darüberhinausgehende pauschale und verbindliche Ausweitung der Beteiligung der Feuerwehr auf sämtliche Planungs- und Genehmigungsverfahren mit potenziellen Auswirkungen auf den Bevölkerungsschutz wird aus Sicht der Feuerwehr als nicht zielführend erachtet. Insbesondere besteht die Gefahr von Doppelprüfungen, Unschärfen in der Zuständigkeitsabgrenzung sowie einer ineffizienten Ausweitung von Verfahrensabläufen. Insbesondere die Vielschichtigkeit der Themen zur Stärkung der gesamtstädtischen Resilienz können durch den Fachbereich 37 nicht abgedeckt werden, sondern sind durch eine entsprechende Bewertung an gesamtstädtisch zentraler Stelle zielführend verortet. Sofern Maßnahmen Auswirkung auf die Belange der Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr haben könnten, erfolgt in der Verwaltungspraxis eine Beteiligung des FB 37.
Unabhängig davon steht die Feuerwehr Aachen im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten jederzeit für eine fachliche Beratung zur Verfügung, sofern konkrete Fragestellungen mit unmittelbarem Bezug zur Gefahrenabwehr, Einsatzfähigkeit oder Erreichbarkeit bestehen.
Der Antrag der AfD-Fraktion vom 11.02.2026 gilt damit als behandelt.
Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.
Technische Details
ID: 1025524
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1025524
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-08-05 FB 37_0006_WP19 Ratsantrag Nr. 019_1 sao
7.8.2026
707.6 KB
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
- Geändert
- 13.8.2026
- Inhalt abgerufen
- 3. September 2026 um 01:11