22. September 2026 um 17:00, Verwaltungsgeb. Mozartstraße Zi.207
TOP 8Öffentlich

Sachstandbericht Netzwerkkoordination Kinderschutz

FB 45/0042/WP19 · Kenntnisnahme

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Herr Lehnen verweist auf die Aussage in der Vorlage, dass die Zahl der Beratungsanfragen bei der Koordinierungsstelle von 2023 auf 2024 um 38 % und im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um rund 43 % gestiegen sei. Seiner Ansicht nach handele es sich hierbei um einen enormen Anstieg. Er erkundigt sich daher nach den Gründen für diesen Anstieg und ob andere Beratungsstellen dies ebenfalls feststellen würden.

Herr Grundmann erläutert, dass diese Art der Beratung in Aachen auch in den Sozialraumteams des Allgemeinen Sozialen Dienstes geleistet werde. Die Verwaltung habe die Beratung verstärkt beworben, in der Folge seien mehr Anfragen eingegangen. Nun gebe es eine Verlagerung der Tätigkeit zur Beratungsstelle hin, hier befinde sich die Verwaltung im Austausch. Es habe somit keinen direkten Anstieg gegeben. Es werde versucht, die Beratung mehr zu kanalisieren, um so gezielter unterstützen zu können.

Erläuterungen

1. Ausgangslage

Die Koordinierungsstelle Kinderschutz basiert auf dem Landeskinderschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (in Kraft seit dem 01.05.2022) und weiteren Vorgaben des SGB VIII. Seit November 2024 ist das Team mit drei Mitarbeitenden im Umfang von 2,77 Vollzeitäquivalenten besetzt.

Als zentrale Aufgaben der Koordinierungsstelle Kinderschutz sind drei große Bereiche zu nennen:

•Präventiver Kinderschutz

•Institutioneller Kinderschutz

•Netzwerk Kinderschutz

1.1 Präventiver Kinderschutz

Die Koordinierungsstelle Kinderschutz steuert und begleitet im präventiven Kinderschutz Maßnahmen und Vorgaben im gesetzlichen Rahmen.

Die Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a SGB VIII mit Trägern der Jugendhilfe werden von der Koordinierungsstelle Kinderschutz kontinuierlich aktualisiert und angepasst. Dies findet auch abgestimmt in städteregionalen Gremien statt. Hier wurde die verpflichtende Verknüpfung der Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a SGB VIII mit der Vorlage von Schutzkonzepten – begründet in § 79 a SGB VIII, § 45 SGB VIII und

§ 11 LKSG NRW - abgestimmt.

Mit Inkrafttreten des § 9b SGB VIII zum 01.07.2025 sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verpflichtet, Akten 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person aufzubewahren. Zu diesen Akten gehören unter anderem Vorgänge nach § 8a, §§ 16–21, §§ 27 ff., § 35a, §§ 41 und 42 sowie § 50 SGB VIII, einschließlich Vormundschaftsakten.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben müssen Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ein Schutzkonzept entwickeln und anwenden. Darüber hinaus werden der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 8a SGB VIII sowie die Vorlage eines Schutzkonzeptes künftig an Leistungsgewährungen des Fachbereichs 45 geknüpft. Dies gilt beispielsweise auch für Vereine und Jugendverbände. Auch diese Regelung wurde in städteregionalen Gremien abgestimmt.

Die Koordinierungsstelle Kinderschutz berät, begleitet und bildet bei Bedarf zu Schutzkonzepten fort.

Neben den Einrichtungen und Trägern der Jugendhilfe wenden sich zunehmend auch Akteure aus anderen Arbeitsfeldern mit Beratungsanfragen zum Thema Schutzkonzepte an die Koordinierungsstelle Kinderschutz. Zu nennen sind hier Kooperationspartner des Bildungssystems, des Gesundheitswesens, des Rettungswesens, der Verwaltung, des kulturellen Bereichs sowie Vereine und freie Träger von ehrenamtlichen Angeboten.

Prävention ist ein zentraler Baustein im Kinderschutz: Kinder sollen möglichst früh dort erreicht werden, wo sie aufwachsen und sich aufhalten – beispielsweise in Kitas, Schulen, OGS und Vereinen.

Die interaktive Erlebnisausstellung „Echt Klasse!“ richtet sich an Grundschulen und kann kostenfrei ausgeliehen werden. Sie stärkt Kinder, qualifiziert und motiviert Lehrkräfte und Eltern, frühzeitig mit der Prävention gegen sexuelle Gewalt zu beginnen. Begleitend bietet die Koordinierungsstelle eine Präventionsschulung für Lehrkräfte und einen Informationsabend für Eltern an. Für Kindertageseinrichtungen gibt es das vergleichbare Angebot „Echte Schätzekiste“ der Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt der Diakonie sowie das Projekt „Kinder stark machen“ mit der Polizei.

Die Kinderschutzkoordinator*innen bieten für Kooperationspartner Qualifizierungsmaßnahmen zu kinderschutzrelevanten Themen an sowie die Organisation von Fachtagen und Fortbildungen. Dies erfolgt unter anderem in Kooperation mit bestehenden Arbeitskreisen, beispielsweise dem Arbeitskreis sexualisierte Gewalt, dem Arbeitskreis Im Blick sowie dem Arbeitskreis Kinder psychisch kranker Eltern. Ergänzend bietet die Koordinierungsstelle gemeinsam mit dem Schulpsychologischen Dienst und der Diakonie pädagogische Tage zu Kinderschutz und Schutzkonzepten für Schulen an.

Zusätzlich organisiert die Koordinierungsstelle Kinderschutz ein umfangreiches fachbereichsinternes Fortbildungsprogramm und führt auch einzelne Fortbildungsmodule durch. Zielgruppen sind hier beispielsweise der Allgemeine Jugendhilfedienst (ASD), die Schulsozialarbeitenden sowie grundsätzlich alle Mitarbeitenden des Fachbereichs 45.

1.2 Institutioneller Kinderschutz

Die Koordinierungsstelle Kinderschutz unterstützt Fachkräfte und Institutionen dabei, im Verdachtsfall einer möglichen Kindeswohlgefährdung angemessen zu handeln, und trägt dazu bei, dass die Abläufe im Kinderschutz klar geregelt und verlässlich sind.

Für Beratung und Begleitung zur Qualitätsentwicklung innerhalb des Fachbereichs 45 bei der Festlegung, Entwicklung und Fortschreibung von Standards zum Vorgehen bei Kindeswohlgefährdungen steht die Koordinierungsstelle Kinderschutz zur Verfügung.

Die Fachbereiche 45 und 54 arbeiten bei Fällen von Kindeswohlgefährdung im Rahmen einer aktualisierten Kooperationsvereinbarung eng zusammen. Eine Standardisierung und Qualifizierung der Abläufe bei möglicher Kindeswohlgefährdung konnte hierdurch erreicht werden.

Die Zahl der Beratungsanfragen bei der Koordinierungsstelle Kinderschutz stieg von 2023 auf 2024 um 38% und im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um rund 43 %.

Fachkräfte im Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben zur Gefährdungseinschätzung bei vermuteter Kindeswohlgefährdung Anspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Diese gesetzliche Vorgabe baut die Koordinierungsstelle Kinderschutz ab September mit wöchentlicher Telefonsprechstunde weiter aus.

Die Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an jungen Menschen der Städteregion Aachen sowie die beiden spezialisierten Fachberatungsstellen des Kinderschutzbundes und der Diakonie stellen Fachkräften ein spezialisiertes Beratungsangebot zur Verfügung. Zudem können Familien, Eltern(teile), Kinder und Jugendliche sowie Bezugssysteme bei den spezialisierten Fachberatungsstellen Beratungen bei (vermuteter) sexualisierter Gewalt in Anspruch nehmen.

1.3 Aufbau des interdisziplinären Netzwerks Kinderschutz

Auf Grundlage des § 9 des Landeskinderschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen fand am 19. November 2025 die Auftaktveranstaltung zur Gründung des kommunalen Netzwerks Kinderschutz der Stadt Aachen statt. Die Koordinierungsstelle Kinderschutz übernimmt die Steuerung des Netzwerks, das auf den bereits bestehenden und bewährten kinderschutzspezifischen Arbeitskreisen aufbaut.

Ziel des gesetzlich vorgeschriebenen Netzwerks ist es, den Schutz von Kindern und Jugendlichen weiter zu stärken. Hierzu sollen alle relevanten Akteure aus den unterschiedlichen Professionen und Institutionen verbindlich und strukturiert zusammenarbeiten.

Zur Ermittlung der Bedarfe des Netzwerks Kinderschutz in der Stadt Aachen sowie zur Begleitung seiner Weiterentwicklung wurde eine Lenkungsgruppe eingerichtet. Ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter der unterschiedlichen Berufsgruppen sowie der bestehenden kinderschutzspezifischen Arbeitskreise an. Dazu gehören unter anderem Vertreter des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Polizei- und Ordnungsbehörden, der Staatsanwaltschaft, des Familiengerichts, des Zolls, der Kliniken sowie der allgemeinen Jugendhilfe.

2. Ausblick

Im Bereich des präventiven und institutionellen Kinderschutzes sowie des interdisziplinären Netzwerks Kinderschutz werden derzeit mehrere Anpassungen und Weiterentwicklungen vorbereitet.

Durch gesetzliche Novellierungen werden die notwendigen Aktualisierungen der Vereinbarungen nach §§ 8a und 72a SGB VIII mit Trägern der Jugendhilfe vorgenommen.

Kinder und Jugendliche sind nach § 8a SGB VIII entsprechend ihres Alters- und Entwicklungsstands aktiv in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, sofern dies dem wirksamen Schutz nicht entgegensteht. Damit ist der Partizipationsgedanke im Kinderschutzverfahren gesetzlich verankert.

Ergänzend fordert § 8a SGB VIII, dass bei der Ausgestaltung des Schutzauftrags und der Verfahrensabläufe die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen berücksichtigt werden, wodurch der Inklusionsgedanke im Kinderschutz gesetzlich gestärkt wird. Beide Neuerungen sollen in die bestehenden Vereinbarungen einfließen, womit der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung geschärft wird.

Darüber hinaus werden die Vereinbarungen um die Neuerungen des § 9b SGB VIII ergänzt. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen neu eingefügt und schafft erstmals einen eigenständigen bundesrechtlichen Rahmen für die sogenannte Aufarbeitung. Menschen, die als Minderjährige Leistungen der Erziehungshilfe, Eingliederungshilfe, Heimerziehung oder Vormundschaft in Anspruch genommen haben, erhalten bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Diese sind künftig 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufzubewahren.

Vergleichbare Kooperationsvereinbarungen zum Kinderschutz mit weiteren Fachbereichen der Stadt Aachen, etwa dem Fachbereich 56, werden angestrebt und von der Koordinierungsstelle Kinderschutz auf den Weg gebracht.

Als weiterer Schwerpunkt ist die Fortschreibung der Schnittstellenbeschreibungen zwischen Jugendhilfe und Schulen sowie zwischen Jugendhilfe und Gesundheitswesen vorgesehen, um die verlässliche Bearbeitung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen sicherzustellen.

Insgesamt soll das Netzwerk Kinderschutz dazu beitragen, den Kinderschutz in Aachen weiter auszubauen. Dazu sollen der Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII von allen relevanten Stellen wirksam umgesetzt, die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen gestärkt und die im Kinderschutz tätigen Personen weiter qualifiziert werden.

Innerhalb der Lenkungsgruppe des Netzwerks Kinderschutz wurden themenspezifische Arbeitsgruppen zur Umsetzung ermittelter Bedarfe eingerichtet.

Unter Beteiligung der Koordinierungsstelle Kinderschutz bereitet eine Arbeitsgruppe die o.g. Fortschreibung der Schnittstellenbeschreibung zwischen Jugendhilfe und Schulen vor, mit dem Ziel einer städteregional einheitlichen Vereinbarung.

Darüber hinaus plant die Lenkungsgruppe einen Fachtag zum Thema „Komplexe Fallbearbeitungen in der Jugendhilfe", um Aufgaben, Rahmen und Grenzen der beteiligten Institutionen zu verdeutlichen und den Umgang mit komplexen Fällen gemeinsam zu stärken.

Gemäß § 9 Landeskinderschutzgesetz NRW soll das Netzwerk zudem bürgernah über Verfahren, Strukturen und Ansprechpersonen im Kinderschutz informieren; entsprechende Informationsangebote für die Öffentlichkeit werden derzeit innerhalb der Lenkungsgruppe erarbeitet.

Weitere Dokumente (1)

Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-09-01 FB 45_0042_WP19 Sachstandbericht Net SAO.pdf

1.9.2026

152.9 KB

Metadaten

TOP
Ö 8
Sitzung
Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Datum
Di., 22.09.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 45 - Fachbereich Jugend und Schule
Geändert
24.9.2026
Inhalt abgerufen
23. Oktober 2026 um 01:18