8. Oktober 2026 um 17:00, Rathaus
TOP 17Öffentlich

Salierallee - Abrechnung, der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gem. § 8 KAG zum Zwecke der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

FB 60/0019/WP19 · Entscheidungsvorlage

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Es gibt keine Wortmeldungen.

Beschluss

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Salierallee“ zum Zwecke der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).

Beschlussvorschlag

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Salierallee“ zum Zwecke der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).

Erläuterungen

Die beiden aus dem Jahre 1912 stammenden Mischwasserkanäle der Salierallee wurden in den Jahren 2013 bis 2022 erneuert, weil diese in einem sehr schlechten baulichen Zustand waren. Für jede Fahrtrichtung liegt jeweils ein Kanal. Die Fahrbahnen der Salierallee stadteinwärts und stadtauswärts sind durch einen ca. 10 m breiten Grünstreifen getrennt.

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits überschritten, sodass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

Die Einstufung der Salierallee erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand beträgt gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 3 SBS für die Teileinrichtung g) Oberflächenentwässerung70 v. H.

Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit.

Für diese Ausbaumaßnahme kann aufgrund des Ausführungsbeschlusses vor dem 01.01.2018 keine Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) beantragt werden.

Obwohl für diese Abrechnung eine Landeszuwendung nicht abgerufen werden kann, wird der mit Ratsbeschluss vom 11.12.2019 (B 03/0140/WP17) erfolgten Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in Höhe von 50 v. H. der Beitragssumme zukommen zu lassen, nachgekommen.

Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 v. H.

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Nach Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen ergibt sich ein, um den städtischen Eigenanteil gekürzter beitragsfähiger Aufwand i.H.v. insg. 619.110,25 €.

Dieser Aufwand gliedert sich zum einen auf in eine interne Leistungsverrechnung für Grundstücke im Eigentum der Stadt Aachen auf dem PSP-Element 4-120102-952-8 (Kostenart 48110000 Erschließungsbeiträge u. Beitr. gem. § 8 KAG) i.H.v. 188.113,59 €.

Der verbleibende Betrag i.H.v. 431.214.84 € reduziert sich aufgrund Ratsbeschluss vom 11.12.2019 (B 03/0140/WP17) im Wege der Billigkeit auf einen verbleibenden Betrag i.H.v. 215.607,20 €. Dieser Beitrag wird auf das PSP-Element 5-120102-900-02900-160-1 (Kostenart 68810000 Erschließungsbeiträge u. Beitr. gem. § 8 KAG) vereinnahmt.


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig, 1 Enthaltung

Weitere Dokumente (2)

Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-08-13 FB 60_0019_WP19 Salierallee - Abrech SAO.pdf

24.8.2026

18.7 MB

Betroffene Straßen

Karte wird geladen…

Metadaten

TOP
Ö 17
Sitzung
Sitzung des Mobilitätsausschusses
Gremium
Mobilitätsausschuss
Datum
Do., 08.10.2026
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
9.10.2026
Inhalt abgerufen
30. Oktober 2026 um 02:13