Grundsatzbeschluss zur Neuordnung der SPNV-Aufgabenträgerschaft in NRW, zur Gründung der Schiene NRW AöR und zur Umstrukturierung des Zweckverbandes go.Rheinland - Ergänzungsvorlage
FB 01/0109/WP19-1 · Kenntnisnahme
Erläuterungen
Die Verwaltung hat aufgrund des verabschiedeten ÖPNV-Änderungsgesetzes und der damit verbundenen Neuordnung der Aufgabenträgerschaft für den SPNV zum 01.01.2027 mit der Sitzungsvorlage FB 01/0109/WP19 zu den Sitzungen des Mobilitätsausschusses vom 10.09.2026 sowie zu dieser Ratssitzung eine Beschlussvorlage eingebracht. Während der Sitzungswoche des Mobilitätsausschusses sind bei der Verwaltung weitergehende Unterlagen seitens des AVV sowie des go.Rheinland eingegangen, zu derer verwaltungsseitig schon fristwahrend keine Sitzungsvorlage mehr für den Mobilitätsausschuss erstellt werden konnte. Der Mobilitätsausschuss hat in seiner Sitzung vom 10.09. keinen Empfehlungsbeschluss getroffen.
Nachstehend gibt die Verwaltung mit dieser Ergänzungsvorlage die weitergehenden Informationen nebst Anlagen dem Rat zur Kenntnis.
Zusammenfassung aktueller Sachstand Grundsatzbeschluss
§ 5 ÖPNVG NRW (n.F.) ist die entscheidende Rechtsnorm, aus der der gesamte Vorgang im Hinblick auf die Umstrukturierung des ZV go.Rheinland einerseits und die Gründung von „Schiene NRW AöR“ andererseits folgt. Sie wirkt auf drei Ebenen zugleich.
Als Strukturnorm schreibt Absatz 1 vor, wer den Zweckverband bildet. Die alte Fassung lautete „die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände". Diese bisherigen Alternativen sind vom Gesetzgeber gestrichen. Übrig bleibt: „Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte jeweils einen Zweckverband in den folgenden Kooperationsräumen…" – in Folge also eine direkte Trägerschaft der Aufgabenträger von go.Rheinland und nicht mehr indirekt über den ZV AVV. Damit ist die bisherige mittelbare Trägerschaft über die beiden ZV AVV und ZV VRS rechtlich unzulässig geworden, und der Mitgliederwechsel zum 01.01.2027 ist keine zu wählende Option, sondern Pflicht.
Die Eingliederung nach § 22a GkG NRW ist lediglich das gewählte Mittel zur Erfüllung dieser Vorgabe – § 5 ÖPNVG NRW ist der vom Land NRW gesetzte Grund, § 22a GkG der gewählte Weg.
Als Finanzierungsanker verknüpft Absatz 1 die Struktur, also die Form, mit dem Geld. § 11 Abs. 1a ÖPNVG NRW (n.F.) gewährt die Verbundpauschale ausdrücklich nur „den Zweckverbänden nach § 5 Abs. 1". Damit ist eine Weiterleitung an andere Zweckverbände, z.B. ZV AVV ohne Überführung in den go.Rheinland, spätestens ab 2028 ausgeschlossen. Wer die Strukturvorgabe des Landes im Hinblick auf § 5 nicht erfüllt, verliert die Landesmittel – das ist der eigentliche Durchsetzungsmechanismus des Gesetzes und die Quelle des 12,1-
Mio-Risikos für go.Rheinland alleine im ersten Jahr, hiervon rd. 700 T€ geschätzt für die Stadt Aachen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 definiert zugleich, wofür diese Mittel zu verwenden sind: Gemeinschaftstarif, landesweiter Tarif, abgestimmte Nahverkehrsplanung, einheitliche Qualitäts- und Vertriebsstandards, Marketing, Kundenrechte. Dies ist das Aufgabenspektrum der AVV GmbH und der VRS GmbH.
Als Zuständigkeitsnorm soll künftig Absatz 3 Satz 1 der anzupassenden go.RheinlandSatzung, als direkte Folge von § 5 Abs. 3 S. 1 ÖPNVG NRW (n.F.), die Aufgabenübertragung i.S.d. Gesetzgebers Land darstellen: Die Kreise und kreisfreien Städte – also auch die Stadt Aachen – übertragen die SPNV-Zuständigkeit auf den Zweckverband, der sie nach § 6 Abs. 6 ÖPNVG NRW (n.F.) an die Schiene NRW AöR weiterreichen muss. Die Stadt gibt also zwangsläufig nach § 5 Abs. 3 ab, was nach § 6 Abs. 6 bei der Anstalt landet.
Handlungsoption der Bezirksregierung Düsseldorf.
In einem Anschreiben an Aufgabenträger aus dem Kooperationsraum 3 macht die für das Verfahren zuständige Bezirksregierung Düsseldorf klar, dass sie nicht nur nach § 6 Abs. 9 ÖPNVG (n.F.) die künftige Anstaltssatzung der AöR „Schiene NRW“ selbst erlassen kann. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat vom Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 5 und 6 eine parallele Befugnis für die Verbandssatzung der regionalen Zweckverbände enthalten, in unserem Fall des go.Rheinland. Sie kann, und wird auch wie ersichtlich, erst eine Frist setzen zum Abschluss der Vereinbarungen über die Bildung des Zweckverbandes, insbesondere im Hinblick auf den Trägerwechsel", und direkt auf ihre Möglichkeit verweisen, notfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Satzung selbst zu erlassen.
Nach § 16 Abs. 5 ÖPNVG NRW n.F. ist die Aufsicht über die AöR und alle drei Zweckverbände bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom Land gebündelt worden. Ihre Handlungsweise gegenüber NWL ist ein Muster für ihr Verhalten gegenüber go.Rheinland, sollte auch im Gebiet des go.Rheinland kein gemeinsamer Konsens gegeben sein. Im Falle NWL hat sie bereits eine Frist gesetzt.
Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.
Technische Details
ID: 1026505
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1026505
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-09-11 FB 01_0109_WP19-1 Grundsatzbeschluss z SAO.pdf
14.9.2026
449.8 KB
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
- Geändert
- 17.9.2026
- Inhalt abgerufen
- 1. Oktober 2026 um 01:20