Öffentliche Silvestershow in Aachen; hier: Tagesordnungsantrag der Grüne-Fraktion im Rat der Stadt vom 09.09.2026
FB 01/0120/WP19 · Entscheidungsvorlage
Öffentliche Silvestershow in Aachen; hier: Tagesordnungsantrag der Grüne-Fraktion im Rat der Stadt vom 09.09.2026
im Ratsinformationssystem anzeigenBeratung
Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt.
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, von der Erarbeitung einer Beschlussvorlage für ein zentrales, öffentlich zugängliches Feuerwerk, eine Drohnenshow oder ein vergleichbares Format zum Jahreswechsel 2026/27 abzusehen. Maßgeblich hierfür sind die fehlende Veranschlagung entsprechender Mittel im Haushalt 2026 und in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, die seit dem 21.04.2026 geltende Haushaltssperre sowie die fehlenden personellen Kapazitäten und Vorlaufzeiten.
Die Verwaltung wird beauftragt,
- die jährliche Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot fortzuschreiben und dabei zu prüfen, ob und mit welcher Begründung weitere besonders schutzbedürftige Bereiche (bspw. das Umfeld des Aachener Tierparks, von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von Naturschutzgebieten) rechtssicher und vollzugsfähig einbezogen werden können.
- die Entwicklung des Sprengstoffrechts auf Bundesebene zu beobachten und dem Haupt- und Finanzausschuss nach Vorliegen eines Entwurfs zur Änderung des Sprengstoffgesetzes bzw. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erneut zu berichten;
- Gespräche mit Hochschulen, Wirtschaft, Citymanagement, Aachen Tourist Service und weiteren möglichen Partnern darüber zu führen, ob und unter welchen Bedingungen ein zentrales Silvesterformat in Trägerschaft und Finanzierung Dritter realisiert werden könnte. Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist derzeit ein städtischer Zuschuss ausgeschlossen.
- die Silvesterlage 2026/27 im Hinblick auf das ab diesem Jahreswechsel geltende niederländische Verbot privater Pyrotechnik gemeinsam mit Polizei, Feuerwehr und den euregionalen Partnern zu bewerten und erforderliche ordnungs- und einsatzbezogene Maßnahmen vorzubereiten.
Erläuterungen
1. Anlass und Zusammenfassung
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Antrag Nr. 2026_05 vom 26.02.2026, die Möglichkeit eines zentralen, öffentlich zugänglichen Feuerwerks, einer Drohnenshow oder einer vergleichbaren Alternative ab dem Jahreswechsel 2026/27 zu prüfen und eine Beschlussvorlage zu erstellen. Die Vorlage soll Standorte, Größe, eine bezirkliche Variante, ein Sicherheitskonzept, mögliche Kooperationen mit den Hochschulen sowie die Kosten darstellen. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob privates Feuerwerk an weiteren Orten im Stadtgebiet rechtssicher eingeschränkt werden kann. Die Verwaltung hatte u.a. zuletzt mit den Sitzungsvorlagen FB 32/0007/WP18 (Antrag der UWG aus 2019) und FB32/0008/WP18 (Antrag der DIE LINKE) zur Sitzung des Hauptausschusses vom 15.09.2021 ausgeführt, dass zumindest ein flächendeckendes kommunales Böller- und Feuerwerksverbot unzulässig ist.
Die Verwaltung teilt das Anliegen der antragsstellenden Fraktion, den Jahreswechsel sicherer, leiser und rücksichtsvoller zu gestalten. Sie kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass ein städtisch finanziertes Show-Format derzeit weder finanzierbar noch personell darstellbar ist und dass die dem Antrag zugrunde liegende Erwartung eines kurzfristigen bundesweiten Feuerwerksverbots nach heutigem Stand nicht belastbar ist. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Schwerpunkt auf den zweiten Teil des Antrags zu legen: auf die rechtssichere Fortentwicklung der bestehenden Verbotszonen und auf die Vorbereitung der Verwaltung auf die grenznahe Sonderlage zum Jahreswechsel 2026/27.
Hinzu kommt ein Gesichtspunkt, der in der Debatte häufig untergeht: Eine zentrale Silvestershow beendet die private Böllerei nicht, sondern erzeugt zusätzlichen Ordnungs- und Sicherheitsaufwand an einem weiteren Ort. Die Städte, die zentrale Silvesterformate anbieten, mussten rund um die Veranstaltungsfläche zusätzliche Verbots- und Kontrollzonen einrichten. Die Stadt würde also nicht Aufwand ersetzen, sondern Aufwand hinzufügen.
2. Wie wahrscheinlich ist ein bundesweites Verbot privaten Feuerwerks?
Der Antrag stützt sich darauf, dass „sich ein grundsätzliches Verbot von privatem Feuerwerk nicht ausschließen lässt“. Diese Einschätzung ist zutreffend, aber sehr weit gefasst. Der aktuelle Stand stellt sich wie folgt dar:
- Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung vom 03. bis 05.12.2025 in Bremen keinen Beschluss zu einem bundesweiten Verbot gefasst. Der Bundesinnenminister zeigte sich lediglich offen dafür, den Kommunen die Ausweisung größerer Verbotszonen zu erleichtern; eine Gesetzesinitiative wurde nicht angekündigt. Die Länder verständigten sich darauf, dass das Bundesinnenministerium einen Entwurf für eine Öffnungsklausel im Sprengstoffrecht erarbeitet.
- Bis zur Innenministerkonferenz im Juni 2026 lag ein solcher Entwurf der Stadtverwaltung nicht vor; der ausbleibende Fortschritt wurde von Seiten der Polizeigewerkschaften ausdrücklich kritisiert.
- Ein Antrag der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag von November 2025 sieht ein bundesweites Verbot frühestens zum Jahreswechsel 2027/28 vor.
- Die Petitionen für ein bundesweites Verbot haben erhebliche Resonanz (u. a. mehr als zwei Millionen Unterzeichnende bei der Petition der Gewerkschaft der Polizei Berlin, über eine Million im Bündnis #böllerciao). Sie erzeugen politischen Druck, ersetzen aber kein Gesetzgebungsverfahren.
Bewertung der Verwaltung: Ein vollständiges bundesweites Verbot privater Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2026/27 ist nach derzeitigem Stand unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher – aber ebenfalls nicht gesichert – ist eine Erweiterung der kommunalen Handlungsspielräume durch Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Träte diese Erweiterung ein, entstünde für die Stadt gerade kein Anlass für ein eigenes Show-Format, sondern zusätzlicher Vollzugsbedarf. Zu berücksichtigen ist außerdem: Auch ein bundesweites Verbot würde keine kommunale Verpflichtung begründen, den Bürgerinnen und Bürgern ein Ersatzangebot zu finanzieren. Die Vorsorge, die der Antrag anspricht, ist deshalb keine Vorsorge für eine drohende Rechtsänderung, sondern die politische Entscheidung für ein neues, dauerhaft wiederkehrendes freiwilliges Angebot.
3. Bestehende Regelungen in Aachen und Prüfung weiterer Verbotszonen
Die Stadt Aachen erlässt seit Jahren – zuletzt für den Jahreswechsel 2025/26 – eine Allgemeinverfügung, die das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit einer Steighöhe von mehr als einem Meter auf und innerhalb des Grabenrings sowie auf dem Theaterplatz untersagt. Anlass war unter anderem der durch eine Silvesterrakete ausgelöste Brand in der Nikolauskirche.
Nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt im gesamten Stadtgebiet ein Abbrennverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen; das betrifft beispielsweise auch Kornelimünster und Burtscheid.
Eine Ausweitung der Verbotszonen ist rechtlich möglich, aber voraussetzungsvoll. Die maßgeblichen Begriffe – „dicht besiedeltes Gebiet“ nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und „unmittelbare Nähe“ nach § 23 Abs. 1 – sind unbestimmt und erfordern eine sorgfältige, ortsbezogene und brandschutzfachliche Einzelfallbegründung. Ein im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe erstelltes Kurzgutachten aus Oktober 2025 leitet aus diesen Vorschriften sogar eine kommunale Verbotspflicht ab; diese Rechtsauffassung ist bislang nicht obergerichtlich bestätigt. Die im Antrag genannten Ziele des Lärmschutzes und der Vermeidung von Retraumatisierungen sind gesellschaftlich gewichtig, tragen eine sprengstoffrechtliche Verbotsverfügung nach bisherigem Verständnis jedoch nur eingeschränkt; belastbar sind vor allem Brand- und Gefahrenschutzargumente.
Die Verwaltung wird die im Antrag angeregten Bereiche – Umfeld des Aachener Tierparks, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Naturschutzgebiete – im Rahmen der Vorbereitung der diesjährigen Allgemeinverfügung prüfen. Sie weist zugleich darauf hin, dass jede Ausweitung nur so viel wert ist, wie sie kontrolliert werden kann. Eine Verbotszone ohne Vollzug schafft keinen zusätzlichen Schutz, sondern Enttäuschung bei den Anwohnerinnen und Anwohnern und Rechtfertigungsdruck für die Einsatzkräfte. Die Verwaltung schlägt deshalb eine Ausweitung mit Augenmaß vor: konkret begründet, brandschutzfachlich hergeleitet, örtlich klar abgegrenzt – und kontrollierbar.
4. Kosten eines zentralen Formats
Der Antrag legt nahe, dass eine Drohnenshow eine kostengünstige und moderne Alternative sei. Die reinen Showkosten sind tatsächlich überschaubar; sie sind jedoch nur ein Teil der Gesamtkosten einer öffentlichen Großveranstaltung in der Silvesternacht.
Marktübliche Angebote im Jahr 2025/2026 liegen für Shows mit rund 100 Drohnen bei etwa 8.000 € netto, für rund 200 Drohnen bei etwa 16.000 € netto und für rund 300 Drohnen mit 3D-Animationen bei etwa 35.000 € netto; andere Anbieter nennen für mittelgroße Shows mit 200 bis 300 Drohnen 30.000 € bis 70.000 € und für Großshows ab 500 Drohnen mehr als 100.000 €. Zum Vergleich: Die Stadt Wuppertal bezifferte bereits 2021 eine Drohnenshow mit bis zu 400.000 € und ein begleitendes „Kultursilvester“ insgesamt mit 600.000 € bis 800.000 €. In Frankfurt am Main wurde eine für den Jahreswechsel 2025/26 erwogene Drohnenshow aus Kostengründen nicht realisiert.
Für Aachen ergibt sich folgende überschlägige Größenordnung. Sie ersetzt keine Ausschreibung, sondern kennzeichnet den Rahmen, in dem sich eine belastbare Kalkulation bewegen würde:
Kostenblock | Größenordnung p. a. | Grundlage |
Drohnenshow, 200–300 Drohnen, 10–13 Min. | 16.000 – 70.000 € | Anbieterpreise / Marktübersichten 2025/2026 |
Alternativ: professionelles Höhenfeuerwerk | 25.000 – 80.000 € | Schätzung; belastbar erst nach Markterkundung |
Sicherheits- und Ordnungsdienst, Sanitäts- und Rettungsdienst, Brandsicherheitswache | 60.000 – 150.000 € | Schätzung analog vergleichbarer Großveranstaltungen |
Absperrung, Verkehrslenkung, Beleuchtung, Sanitäranlagen, Reinigung, Technik, Bühne | 50.000 – 130.000 € | Schätzung |
Planung, Genehmigungen (u. a. Luftrecht), Versicherung, Kommunikation | 20.000 – 50.000 € | Schätzung |
Summe zentrale Variante (ein Standort) | rd. 170.000 – 400.000 € | grobe Schätzung |
Dezentrale Variante (mehrere Bezirke) | rd. 300.000 – 600.000 € | grobe Schätzung |
Hinzu kommen Risiken, die bei Drohnenshows regelmäßig unterschätzt werden: Die Durchführung ist stark witterungsabhängig (insbesondere Wind und Niederschlag), ein Ausfall führt aber nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Kosten. Der Betrieb eines Drohnenschwarms erfolgt luftrechtlich in der „Specific Category“ und erfordert eine Risikobewertung, eine Betriebsgenehmigung sowie ein abgestimmtes Sicherheits- und Absperrkonzept. Eine Kooperation mit den Aachener Hochschulen ist grundsätzlich reizvoll und wird von der Verwaltung nicht ausgeschlossen; eine Hochschule kann jedoch weder die Veranstalterverantwortung noch die Haftung noch die Finanzierung einer Publikumsveranstaltung dieser Größenordnung übernehmen. Eine bezirkliche Variante nach dem Vorbild des „Stadtglühens“ verringert die Kosten nicht, sondern vervielfacht den Sicherheits-, Betreuungs- und Genehmigungsaufwand.
5. Haushaltslage
Die Haushaltssatzung 2026 wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 15.04.2026 genehmigt, verbunden mit der Genehmigung zur Verringerung der Allgemeinen Rücklage um rund 95,36 Mio. € sowie zum Vortrag von Jahresfehlbeträgen in den Jahren 2027 und 2029 in Höhe von jeweils 20 Mio. €. Die Bezirksregierung hat die Stadt zugleich aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen deutlich zu verstärken.
Vor diesem Hintergrund wäre die Einrichtung eines neuen, jährlich wiederkehrenden freiwilligen Ausgabenpostens im mittleren sechsstelligen Bereich nicht vertretbar. Es geht dabei nicht allein um den Betrag: Eine Verwaltung, die gegenwärtig unter hohem Spardruck steht, kann nicht gleichzeitig eine neue städtische Festveranstaltung finanzieren. Die Verwaltung hält es für richtiger, dies offen zu benennen, als eine Prüfvorlage zu erstellen, deren Ergebnis unter den gegebenen Bedingungen bereits feststeht.
Die Verwaltung weist zugleich darauf hin, dass sie eine spätere Wiederaufnahme des Themas nicht ausschließt. Sollte die Finanzsituation der Kommunen dauerhaft besser werden oder sollte sich eine überwiegende Finanzierung durch Dritte darstellen lassen, kann das Thema erneut aufgerufen werden.
6. Personelle Ressourcen und Vorlaufzeit
Unabhängig von der Finanzierung fehlen die personellen Voraussetzungen. Eine öffentliche Veranstaltung mit erwartbar mehreren tausend Besucherinnen und Besuchern in der Silvesternacht erfordert ein abgestimmtes Sicherheits-, Verkehrs- und Rettungsdienstkonzept, eine Veranstalterorganisation, eine Vergabe, luftrechtliche Genehmigungen und eine begleitende Kommunikation. Die hierfür benötigten Organisationseinheiten – Veranstaltungsmanagement, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Feuerwehr und Rettungsdienst – sind in der Silvesternacht bereits vollständig im Einsatz. Zusätzliche Kräfte müssten extern beschafft und bezahlt werden.
7. Grenznahe Sonderlage zum Jahreswechsel 2026/27
Ein Aspekt verdient aus Sicht der Verwaltung mehr Aufmerksamkeit als die Frage nach einer Show: Ab dem Jahreswechsel 2026/27 gilt in den Niederlanden ein Verbot des Verkaufs und des privaten Abbrennens von Pyrotechnik; erlaubt bleiben lediglich Erzeugnisse der Kategorie F1 sowie zentrale, genehmigte Feuerwerke. Für eine unmittelbar an der Grenze gelegene Stadt wie Aachen ist damit eine veränderte Lage zu erwarten: Verlagerungseffekte beim Erwerb von Feuerwerk auf deutscher Seite sowie mögliche Ausweichbewegungen von Feiernden über die Grenze sind plausibel, in ihrem Umfang jedoch nicht seriös prognostizierbar.
Die Verwaltung wird diese Lage gemeinsam mit der Polizei, der Feuerwehr und den euregionalen Partnern bewerten und die erforderlichen ordnungs- und einsatzbezogenen Vorkehrungen treffen.
.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
| JA | NEIN |
|
|
| x |
|
| |||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Der Beschlussvorschlag selbst löst keine Erträge und keine Aufwendungen aus. Für die im Antrag angeregte Maßnahme sind weder im Haushaltsjahr 2026 noch in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung Mittel veranschlagt. Nach überschlägiger Schätzung der Verwaltung wären jährlich wiederkehrende Aufwendungen in einer Größenordnung von rund 170.000 € bis 600.000 € erforderlich (vgl. Ziffer 4 der Erläuterungen). Eine Deckung ist nicht gegeben. Die Maßnahme wäre eine zusätzlich freiwillige Leistung in Zeiten einer äußerst angespannten Haushaltssituation.
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
| x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Weitere Dokumente (2)
Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.
Technische Details
ID: 1026576
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1026576
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-09-16 FB 01_0120_WP19 Oeffentliche Silveste SAO.pdf
23.9.2026
541.1 KB
Betroffene Straßen
Karte wird geladen…
Metadaten
- TOP
- Ö 5
- Sitzung
- Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
- Gremium
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum
- Mi., 23.09.2026
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
- Geändert
- 24.9.2026
- Inhalt abgerufen
- 30. Oktober 2026 um 02:17