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Abrechnung der Erschließungsanlage "Maargasse (von Breitbendenstraße bis Hubert-Spickernagel-Straße)" gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zum Zwecke der Erhebung von Erschließungsbeiträgen

FB 60/0027/WP19 · Entscheidungsvorlage

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Beschlussvorschlag

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der Erschließungsanlage „Maargasse von Breitbendenstraße bis Hubert-Spickernagel-Straße“ zum Zwecke der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12. März 1968 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 01.02.2021 (EBS).

Erläuterungen

Die Stadt Aachen erhebt gem. den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12. März 1968 in der Fassung des 8. Nachtrags vom 1. Februar 2021 (EBS) zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag gegenüber den von der Erschließungsanlage erschlossen Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten.

Mit Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 805 „Brander Straße/Breitbendenstraße“ am 18.08.1999 begann die Planung und der anschließende Ausbau eines neuen Baugebietes im Stadtteil Eilendorf. Die Erschließung des Baugebietes begann im Jahre 2005 mit der Errichtung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Herstellung von Baustraßen. Der Endausbau erfolgt seitdem abschnittsweise mit fortschreitender Bebauung der Grundstücke und wird voraussichtlich dieses Jahr endgültig abgeschlossen.

Die Erschließungsanlage „Maargasse von Breitbendenstraße bis Hubert-Spickernagel-Straße“ gilt mit der Widmungsverfügung zum 01.01.2022 als erstmalig endgültig hergestellt.

Damit ist die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstanden. Für diese Erschließungsanlage wurden im Jahr 2021 Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 3 BauGB erhoben.

Die bereits vereinnahmte Vorausleistung reduziert bei der nun erfolgenden Endabrechnung des Erschließungsbeitrages die Höhe der fälligen Beitragsforderung.

Die im Sinne der o.g. Ausführungen erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Nach Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen ergibt sich ein, um den städtischen Eigenanteil gekürzter beitragsfähiger Aufwand i.H.v. insgesamt 71.804,62 €. Aufgrund von Rundungsdifferenzen in der hierauf basierenden Verteilung des Aufwandes auf die beitragspflichtigen Grundstücke werden Einnahmen i.H.v. insgesamt 71.751,92 € erwartet.

Im Jahr 2021 wurde für die Herstellung der o.g. Erschließungsanlage eine Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.H.v. insgesamt 55.824,00 € erhoben.

Diese Vorausleistung wird mit den nun festzusetzenden Beiträgen verrechnet, so dass sich folgende finanziellen Auswirkungen ergeben:

Es werden Beiträge i.H.v. 15.927,92 € wird auf das PSP-Element 5-120102-900-02900-160-1 (Kostenart 68810000 Erschließungsbeiträge u. Beitr. gem. § 8 KAG) vereinnahmt.
Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-10-01 FB 60_0027_WP19 Abrechnung der Ersch SAO.pdf

7.10.2026

994.5 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
20.10.2026
Inhalt abgerufen
2. November 2026 um 02:10