4. November 2026 um 17:00, Bezirksamt Kornelimünster-Walheim
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Stellungnahme zum Bürgerantrag vom 06.07.2026: Befreiung von der Leinenpflicht auf der Wiese Prämienstraße/Dinkermichsweg/Hasbach

BA 4/0026/WP19 · Entscheidungsvorlage

Stellungnahme zum Bürgerantrag vom 06.07.2026: Befreiung von der Leinenpflicht auf der Wiese Prämienstraße/Dinkermichsweg/Hasbach

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim schließt sich den Ausführungen der Verwaltung an und beschließt, den Bürgerantrag auf Befreiung von der zeitweisen Leinenpflicht auf der Wiese Prämienstraße/Dinkermichsweg/Hasbach mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.

Erläuterungen

Mit Datum vom 07.07.2026 wurde dem Bezirksamt Aachen-Kornelimünster/Walheim ein Bürgerantrag nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) übermittelt.

Ziel des Antrags ist die tägliche Befreiung von der Leinenpflicht für Hunde auf der Wiese Prämienstraße/Dinkermichsweg/Hasbach in der Zeit von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr.

Laut Antragsbegründung habe sich vor Ort ein Projekt etabliert, das junge und alte Menschen mit Hunden zusammenbringe, Berührungsängste abbaue und die Möglichkeit des Erlebens eines respektvollen und verantwortungsbewussten Umgangs mit den Tieren mit sich bringe.

Nach § 2 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) sind Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Nach § 2 Abs. 2 LHundG NRW sind (alle) Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Diese Anleinpflicht gilt ausnahmslos:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Ziffer 2.2 unter § 2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) führt den in § 2 Abs. 2 LHundG NR geregelten Leinenzwang weiter aus. Hier heißt es: „Gemäß § 2 Abs. 2 sind alle Hunde in den unter Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bereichen und bei den dort genannten Veranstaltungen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß sind Hunde hier besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden. Durch die Anleinpflicht wird das Gefährdungspotenzial deutlich gesenkt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 begründet eine Anleinpflicht für alle Hunde in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen. Dem liegt die gesetzgeberische Zielsetzung zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten und unterhaltenen Anlagen, in denen regelmäßig unterschiedliche Nutzungen und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen, durch eine Anleinpflicht potentiellen Gefährdungen durch Hunde vorzubeugen.“

Die Wiese Prämienstraße/Dinkermichsweg/Hasbach, auf der die Aufhebung des Leinenzwangs beantragt wird, wird durch den angrenzenden Spielplatz ebenfalls von Familien und spielenden Kindern genutzt. Dies belegt der Bürgerantrag zur Ertüchtigung des Spielplatzes, welcher in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 15.04.2026 qualifiziert wurde. Ein weiterer Bürgerantrag, welcher dem Bezirksamt am 07.07.2026 per Mail übermittelt und in der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim am 08.07.2026 qualifiziert wurde, beinhaltet unter anderem Bilder der Nutzung durch auf der Wiese fußballspielenden Kindern. Das Vorliegen verschiedener Interessenlagen auf begrenztem Raum ist damit unzweifelhaft zu bejahen.

§ 11 Abs. 6 LHundG enthält eine Konkretisierung in Bezug auf große Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg (§ 11 Abs. 1 LHundG). Diese sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind durch das LHundG dazu berechtigt, ergänzende Regelungen in Bezug auf Hunde zu treffen. Diese Möglichkeit hat die Stadt Aachen in Form der Aachener Straßenverordnung genutzt.

Gemäß § 3 Abs. 3 sind Hunde in den in § 1 Abs. 3 genannten Anlagen generell an der Leine zu führen. Hierzu zählen alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen.

Die im Bürgerantrag benannte Wiese stellt aufgrund der Tatsache, dass sie der Öffentlichkeit zugänglich ist, eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der Aachener Straßenverordnung dar, auf die der in § 3 geregelte Leinenzwang Anwendung findet.

Eine Ausnahme von der Leinenpflicht ist auf landesgesetzlicher Ebene nicht vorgesehen. Entsprechend kann auf kommunaler Ebene eine solche ebenso wenig durch Verordnung, Verwaltungsakt oder politischen Beschluss geregelt werden.


Der Im Antrag formulierten zeitweisen, aber täglichen Aufhebung der Leinenpflicht kann somit nicht entsprochen werden.

Die Frage, ob besagte Fläche zur einer Hundeauslauffläche im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG ausgewiesen werden kann, wird derzeit auf Basis des Antrags der SPD-Fraktion vom 05.03.2023 von dem zuständigen Fachbereich Klima und Umwelt geprüft.

Hierzu wird auf den Beschluss der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 08.07.2026 verwiesen, nach dem auf die Errichtung einer Freilauffläche / Hundetoilette aus Kosten- und Platzgründen verzichtet wird. Im Rahmen einer zukünftigen Umgestaltung oder Aufwertung des Spielplatzes am Dinkermichsweg soll das Anliegen zur Minimierung der Verunreinigungen durch Hundekot jedoch in die Gesamtplanung inkl. Bürgerbeteiligung einbezogen werden (vgl. Vorlagen FB 36/0045/WP 19 und FB 36/0045/WP 19-1).

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-10-01 BA 4_0026_WP19 Stellungnahme zum Bue SAO.pdf

23.10.2026

2.3 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
B 4 - Bezirksamt Aachen-Kornelimünster/Walheim
Geändert
12.10.2026
Inhalt abgerufen
2. November 2026 um 02:11