TOP 12.1Öffentlich

Bebauungsplan Nr. 995 -Blondelstraße/Promenadenstraße-;hier: Offenlagebeschluss

FB 61/0002/WP18-1 · Entscheidungsvorlage

Bebauungsplan Nr. 995 -Blondelstraße/Promenadenstraße-;hier: Offenlagebeschluss

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

(siehe hierzu auch TOP I/12)

Der Ausschuss fasst den folgenden

Beschluss

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 995 - Blondelstraße / Promenadenstraße - in der vorgelegten Fassung mit der in den Erläuterungen aufgeführten geänderten Festsetzung zum Urbanen Gebiet.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stellt fest, dass auf die frühzeitigeBürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung desBebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 995 - Blondelstraße / Promenadenstraße - in dervorgelegten Fassung mit der in den Erläuterungen aufgeführten geänderten Festsetzung zum Urbanen Gebiet.

Erläuterungen

Erläuterungen:


In Vorbereitung des Offenlagebeschlusses wurde festgestellt, dass die im Plangebiet vorhandene Discothek (Blondelstraße9) durch einen Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht mehr langfristig gesichert ist. Ziel der Festsetzung ist aber,insbesondere diejenigen Vergnügungsstätten auszuschließen, die sich nachteilig auf das Quartier auswirken und zu densogenannten Trading-Down-Effekten führen.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Schriftlichen Festsetzungen unter Punkt 1 „Art der baulichen Nutzung“wie folgt zu ändern:

1.2 Urbanes Gebiet

Für den mit MU bezeichneten Teil des Plangebietes wird Urbanes Gebiet festgesetzt.

Im MU sind Vergnügungsstätten mit den folgenden Zweckbestimmungen nicht zulässig:

Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-Videovorführungen,

Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden.

− Im MU sind Bordelle oder bordellartige Nutzungen unzulässig.

− Im MU sind Ferienwohnungen nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis

einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-12-10 FB 61_0002_WP18-1 Bebauungsplan Nr. 99 sao

20.11.2024

101.9 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 12.1
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungsausschusses
Gremium
Planungsausschuss
Datum
Do., 10.12.2020
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
18.2.2026
Inhalt abgerufen
18. Februar 2026 um 00:07