4. Februar 2021 um 17:00, Eurogress Aachen
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Ratsantrag Nr. 474/17 der GRÜNE-Fraktion 'Rahmenbedingungen für den Ausbau von Solarenergie schaffen'

FB 60/0007/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Herr Larosch erläutert, dass sich seit Fertigstellung der Vorlage noch einige Aspekte ergeben hätten, die man verwaltungsseitig noch abarbeiten wolle. Zudem habe der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz den Punkt Pandemie-bedingt bislang noch nicht beraten. Man schlage daher vor, den Punkt heute nicht zu behandeln, sondern eine überarbeitete Verwaltungsvorlage und einen Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz abzuwarten.

Für die Fraktion der Grünen plädiert Frau Brinner für eine Beratung der Thematik und auch für eine Beschlussfassung in der heutigen Sitzung. Das Fortschreiten des Klimawandels erfordere ein zügiges Handeln, daher wolle man dem Beschlussvorschlag der Verwaltung grundsätzlich zustimmen, dabei allerdings noch einige Aspekte ergänzen, die man auch als Beschlussergänzung schriftlich verteilt habe:

-Eine solarenergetische Nutzung umfasst auch solarthermische Anlagen.

-Soweit die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen weder durch städtebaulichen Vertrag noch durch Durchführungsvertrag festgesetzt werden kann, solle diese Installation von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen unter Beachtung des Abwägungsgebots, der örtlichen Situation, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit in Bebauungsplänen gem. § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.

-In zukünftigen Bebauungsplänen wird nach den Regelungen §9 (1) Nr. 23 b) BauGB die Belegung von Dachflächen von neu zu erstellenden Gebäuden, Überdachungen oder offenen Stellplatzanlagen ab 200qm Größe grundsätzlich aus Klimaschutzgründen wie zuvor beschrieben festgesetzt.

-Der Regelfall für die Belegung von geneigten Dächern mit PV-Modulen oder solarthermischen Anlagen wird mit mindestens 50% der nicht verschatteten Netto-Dachfläche festgesetzt.

-Die Regelungen gelten auch für Passivhäuser und Gewerbebauten.

Mit dem Beschluss dieser Regelungen könne es Aachen gelingen, einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität vorzukommen und gleichzeitig eine Vorreiterrolle einzunehmen. Ein solcher Beschluss sei klimapolitisch richtig und längst überfällig.

Für die Fraktion Die Zukunft äußert Herr Allemand grundsätzlich Unterstützung für das Ziel, den Anteil an Solarenergie zu erhöhen, man sehe allerdings einen nicht so einfach zu lösenden Konflikt mit dem Ansinnen, Dächer möglichst zu begrünen.

Für die SPD-Fraktion erklärt Herr Plum, dass man der Vorlage der Verwaltung wie auch den von den Grünen vorgetragenen Ergänzungen im Wesentlichen zustimmen könne, insgesamt erscheine die Grundlage für eine Beschlussfassung noch nicht ausgereift. So stelle sich für ihn noch die Frage, ob nicht die Leistungsfähigkeit einer Anlage ein sinnvolleres Kriterium sei als der prozentuale Anteil an der Dachfläche. In diesem Zusammenhang sei auch nicht sauber definiert, was eine „geeignete Dachfläche“ sei. Hierzu halte man das Votum des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz für wertvoll. Man schlage daher vor, die Verwaltung zu bitten, die Vorlage unter Berücksichtigung der heutigen Diskussion nachzuarbeiten, den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz ebenso wie den Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss zu beteiligen und dann erneut hier zu beraten.

Für die Fraktion Die Linke begrüßt Herr Beus grundsätzlich die Intention des Ratsantrags, auch die vorgetragenen Beschlussergänzungen gingen in die richtige Richtung. In der Verwaltungsvorlage müsse allerdings deutlich gemacht werden, welche Auswirkungen die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen auf den Mietpreis habe. Dieser Punkt müsse genau belichtet werden, denn letztlich könne seiner Kenntnis nach eine Mietpartei nicht zur Abnahme des so erzeugten Stroms gezwungen werden.

Für die CDU-Fraktion betont Herr Baal die Bedeutung der Thematik. Eine Förderung der Solarenergie nicht auf städtischen, sondern auch auf anderen Gebäuden sei grundsätzlich zu begrüßen. Man müsse allerdings betrachten, unter welchen Rahmenbedingungen man eine solche Verpflichtung erlassen könne und welche Konflikte dadurch möglicherweise mit anderen, bereits bestehenden Verpflichtungen ausgelöst werden könnten. Zu nennen sei dabei zum Beispiel die städtische Gründachsatzung, hier erwarte man von der Verwaltung genauere Aussagen. Auch zum Mieterstrommodell müssten mehr Informationen vorliegen, damit der Ausschuss eine saubere Bewertungsgrundlage für einen Beschluss habe. Es sei daher sinnvoll, dass die Verwaltung die Vorlage nochmals überarbeite und detailliert darlege, mit welchen Regelungen man die gewünschte Förderung der Solarenergie belastbar umsetzen könne.

Nach einer ausführlichen Diskussion, an der sich seitens des Ausschusses Frau Brinner, Frau Breuer, die Herren Allemand, Plum, Demmer, Beus, Baal und Dr. Breuer sowie seitens der Verwaltung Herr Larosch beteiligen, stellt der Vorsitzende fest, dass es eine grundsätzliche Einigkeit über das Ziel gebe, den Ausbau von Solarenergie zu fördern und hierzu bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. Im Detail gebe es hierzu allerdings noch einigen Abstimmungs-und Klärungsbedarf, den die Verwaltung nun aufarbeiten und in handhabbare Instrumente umsetzen müsse.

Der Ausschuss fasst auf dieser Grundlage den folgenden

Beschluss

Der Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage der von der Fraktion der Grünen vorgeschlagenen Beschlussergänzungen ebenso wie der übrigen in der Diskussion vorgebrachten Anregungen geeignete Regelungen auszuarbeiten und sie in städtebauliche Instrumente umzusetzen. Die entsprechend überarbeitete Vorlage ist allen beteiligten Gremien zeitnah zur Beratung vorzulegen.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem WLA und dem PLA, die vorgeschlagene Regelung zu übernehmen.

Planungsausschuss

Der Planungsausschuss beschließt die vorgeschlagene Regelung für städtebauliche bzw. Durchführungsverträge

Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss

Der Wohn- und Liegenschaftsausschuss beschließt die vorgeschlagene Regelung für Grundstücksverkäufe/Verpachtung.

Erläuterungen

Erläuterungen:


Zum o.g. Ratsantrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Der Ausbau der Nutzung von Solarenergie stellt einen der strategisch bedeutsamen Handlungsschwerpunkte in der Klimaschutzstrategie der Stadt Aachen dar. Diese wurde nach dem Klimanotstandsbeschluss im Juni 2019 aktualisiert und ist Teil des Integrierten Klimaschutzkonzeptes (IKSK), das vom Rat am 25.08.2020 beschlossen wurde. Es beinhaltet ein Handlungsprogramm bis zum Jahr 2025 mit diversen Maßnahmen zum Ausbau solarenergetischer Anlagen. Als Baustein zur Förderung des Ausbaus der Solarenergienutzung bei Neubauvorhabenhat sich die Verwaltung auf folgende Vorgehensweise bei zukünftigen Abschlüssen von Grundstückskaufverträgen zu städtischen Grundstücken bzw. Städtebaulichen Verträgen / Durchführungsverträgenbei Bebauungsplanverfahren festgelegt:

Grundsätzlich wird zukünftig bei beiden Vertragsarten die Errichtung von Photovoltaik (PV)-Anlagen gefordert. Gleichzeitigwird der Bauherr / Vorhabenträger auch auf bestehende Förderprogramme für Solaranlagen (u.a. Bafa, Kfw, aktuelle Förderung der Stadt) hingewiesen.

  1. Folgende Regelungen sollen grundsätzlich umgesetzt werden.

Im Regelfall sind 50% der für eine solarenergetische Nutzung geeigneten Dachfläche mit PV-Modulen zu belegen. Sofern es sich um Flachdachflächen handelt, die unter die Grün- und Gestaltungssatzung fallen, also Flachdächer über 200 Quadratmeter, sind mindestens 20% der Dachfläche solarenergetisch zu nutzen, wenn sie dafür geeignet sind. Zur Durchsetzung der Verpflichtung ist für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe oder Bürgschaft zu vereinbaren.

Ausnahmen:

a)Ersatzweise ist anstelle der Verpflichtung für eine PV-Anlage eine bauliche Ausführung des zu erstellenden Gebäudes in Passivhausbauweise zulässig.

b) Es sind verschiedene Situationen denkbar, in denen eine Ausnahme von der PV-Verpflichtung erlassen werden muss. Beispielsweise kann aufgrund von Verschattung durch erhaltenswerten Baumbestand, Nachbargebäuden oder der Topographie die Nutzung von solarer Energie erschwert werden. Ebenfalls denkbar ist, dass durch eine vorgegebene Erschließung eine für Solarenergie geeignete Ausrichtung der Baukörper nicht möglich oder städtebaulich nicht sinnvoll ist. Diese Gegebenheiten werden seitens der Verwaltung dokumentiert, um daraus ggf. Ausnahmen abzuleiten. Die Ausnahmeentscheidung obliegt bei Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen und in sonstigen Fällen dem Fachbereich Umwelt.Bei Gebäuden innerhalb der Pufferzone des UNESCO Welterbes Aachener Dom erfolgt die Prüfung einer Zulässigkeit von Solaranlagen durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen.

c) Die Stadt sieht für den öffentlich geförderten Wohnungsbau generell von der Verpflichtung zum Bau einer PV-Anlage ab.

Begründung:Hinsichtlich des öffentlich geförderten Wohnungsbaues ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnraumförderbestimmungen für Solaranlagen keine Förderungen vorsehen. Als Anreiz zur Senkung der CO2-Belastungen wird im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Erreichung des Passivhausstandards ein Mietaufschlag gewährt und seit Neustem das Bauen mit Holz (Hybridbau und Massivholzbauweise) gesondert gefördert. Anderweitige Maßnahmen und deren Mehrkosten, wie der Einbau von solartechnischen Anlagen, sind zwar nicht förderschädlich, dürfen jedoch nach den Förderbestimmungen nicht auf die Mieter in Form einer höheren Miete (Neubau: 6,20 €) umgelegt werden - folglich würde eine solche Forderung insbesondere den Investor im öffentlich geförderten Wohnungsbau belasten. Gleiches gilt für Durchführungsverträge mit der Forderung nach Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau.

Diese Vorgehensweise erfolgt in Übereinstimmung mit der Handhabung hinsichtlich der Vorgabe des Gebäudeenergiestandards KFW-55-Effizienzhaus, von der im Falle öffentlich geförderten Wohnungsbaus zurzeit ebenfalls abgesehen wird.

  1. Verkauf städtischer Grundstücke:

Voraussetzung für den Erwerb bzw. die Pacht eines städtischen Baugrundstücks ist zukünftig, dass der potentielle Erwerber im Vorfeld eine Energieberatung inkl. Beratung zu Nachhaltigkeitsaspekten in Anspruch nimmt (Verpflichtung).

Bei dem Verkauf oder der Vergabe von Erbbaurechten städtischer Grundstücke durch den Fachbereich Immobilienmanagement wird zukünftig die Verpflichtung im Sinne der unter 1. genannten Regelung angewandt.

  1. Städtebaulicher Vertrag / Durchführungsvertrag:

Im Bebauungsplanverfahren (private Grundstücke) werden die Vorhabenträger im Durchführungsvertraggemäß der unter 1. genannten Regelung verpflichtet.

4. Verpflichtung zum Bau einer Solaranlage durch Erlass einer Satzung:

Die Möglichkeit einer satzungsmäßigen Regelung hat die Verwaltung recherchiert. Da entsprechende Satzungen in verschiedenen Städten (z.B. Marburg) rechtlich erfolgreich angefochten wurden (fehlende Rechtsgrundlage) haben andere Städten anstelle von Satzungen vergleichbare Grundsatzbeschlüsse zur Solarnutzungsverpflichtung gefasst – so u.a. in Tübingen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

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0

Abschreibungen

0

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0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung (In den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Zur Relevanz der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz für Klimaschutz:

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährlich Einsparziels)

(X ) mittel – 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

( ) mittel – 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Auf dem Stadtgebiet Aachens werden laut statistischer Daten pro Jahr durchschnittlich 80 Neubauten (Wohnen und Gewerbe) errichtet. In der Abschätzung der positiven klimarelevanten Auswirkungen wird daher die Installation von PV-Anlagen für 80 Gebäude angenommen, Auswirkungen von Ausnahmen wie z.B. bei Passivhausbauweise werden nicht berücksichtigt. Es wird von einem 50%igen Anteil je an privaten Wohngebäuden sowie Gewerbebauten ausgegangen. Für die privaten Gebäude wird eine mittlere Anlagengröße von 8 kWp (benötigte Dachfläche ca. 50 m²) und bei den restlichen Gebäuden von ca. 28 kWp (benötigte Dachfläche ca. 175 m²) angenommen. Auf Basis lokaler Einspeise-Daten ist davon auszugehen, dass pro kWp installierte Leistung in Aachen ca. 900 kWh elektrische Energie erzeugt wird. Daraus resultiert unter Anwendung des Emissionsfaktors für den Deutschen Strommix(2019: 401 g CO2/m²) eine Einsparung von 213 t CO2/Jahr.

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

X

nicht bekannt/relevant

Abstimmungsergebnis

einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-12-10 FB 60_0007_WP18 Ratsantrag Nr. 474_1 sao

7.11.2024

480.9 KB

Metadaten

TOP
Ö 12
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungsausschusses
Gremium
Planungsausschuss
Datum
Do., 04.02.2021
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
9.2.2026
Inhalt abgerufen
9. Februar 2026 um 16:53