8. Juni 2021 um 17:00, Tivoli Aachen, Club Lounge 1
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Steuern und Gebühren stunden; hier: Ratsantrag Nr. 062/18 der CDU-Fraktion vom 03.02.2021

FB 22/0007/WP18 · Kenntnisnahme

Steuern und Gebühren stunden; hier: Ratsantrag Nr. 062/18 der CDU-Fraktion vom 03.02.2021

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beschluss

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis. Der Ratsantrag Nr. 062/18 der CDU-Fraktion vom 03.02.2021 gilt damit als behandelt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Ratsantrag Nr. 062/18 der CDU-Fraktion vom 03.02.2021 gilt damit als behandelt.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Antragsinhalt:

Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Aachen hat die Verwaltung mit dem in Anlage 1 beigefügten Antrag beauftragt, zu prüfen, inwiefern erhobene Gebühren sowie Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, insbesondere auch Ansprüche auf Steuervorauszahlung, vor dem Hintergrund der wirtschafltichen Folgen der Corona-Pandemie, längerfristig zinslos gestundet werden können.

Stellungnahme der Verwaltung:

1. Für die Gewerbesteuer einschließlich der Vorauszahlungen ist bereits seit Frühjahr 2020 mehrfach im Finanzausschuss beschlossen worden, die Gewerbesteuer bei coronabedingten finanziellen Engpässen zinslos zu stunden. Mit dem aktuellen Beschluss vom 16.03.2021 wird die Gewerbesteuer auf Antrag bis zum 30.06.2021 zinslos gestundet. Weitergehende Stundungszeiträume werden vom Pandemieverlauf abhängig gemacht. Diese Regelung gilt für die Grundsteuer entsprechend, soweit pandemiebedingte Mietausfälle nachgewiesen werden.

2.Im Bereich der Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigung, Abwasser, Straßenreinigung) sind nur vereinzelt Stundungsanträge im Zusammenhang mit der Pandemie eingegangen. Diese werden von FB 22 analog der o.a. Beschlüsse beschieden, soweit auch hier pandemiebedingte Gründe nachgewiesen sind.

Streitpunkt in diesem Bereich bzw. Anlass für Rechtsstreitigkeiten sind hier aber nicht die Vorgaben für Stundung etc. Viele Rechtsstreitigkeiten folgen dem Aufruf des Bundes des Steuerzahlers zur Klage gegen den Ansatz der kalkulatorischen Zinsen für die Abwassergebühren, die im Gebührensatz enthalten sind.

3.Im Bereich der Vergnügungssteuer erfolgt naturgemäß aktuell keine Veranlagung. Die Stundungsanträge beziehen sich daher nur auf Steuerbeträge, die für die Öffnungszeiträume in 2020 zu entrichten sind. Für sie gilt das unter Ziffer 1 Ausgeführte.

4.Die Erschließungsbeiträge werden bei pandemiebegründeten Stundungsanträgen analog der Entscheidung des Finanzausschusses für die Gewerbesteuer bis zum 30.06.2021 zinslos gestundet.

5.Auf die Erhebung der Elternbeiträge für Kitas, OGS und Tagespflege wird für 2021 verzichtet, sodass es in diesem Bereich keiner pandemiebedingten zinslosen Stundungen bedarf. Das gleiche gilt für die Sondernutzungsgebühren der Außengastronomie.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Zustimmung: 16 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2021-05-21 FB 22_0007_WP18 Steuern und Gebuehren SAO.pdf

17.11.2024

224.2 KB

Metadaten

TOP
Ö 9
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses
Gremium
Finanzausschuss
Datum
Di., 08.06.2021
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
9.2.2026
Inhalt abgerufen
9. Februar 2026 um 17:51