14. September 2021 um 17:15, Inda - Gymnasium Kornelimünster
TOP 7Öffentlich

Verwendung von Ersatzgeld

FB 36/0088/WP18 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Frau Thiem weist zunächst darauf hin, dass die der Vorlage beigefügte Liste einen Fehler beinhalte. Versehentlich seien bei den Ausgaben im Jahr 2020 bei „Kooperation Landschaftsschutz mit Projektträger“ die Materialkosten in Höhe von 1.364,22 € nicht erfasst worden, so dass sich die Ausgaben von in Höhe von 50.000,00 € um 1.364,22 € auf 51.364,22 € erhöhen.Eine geänderte Liste wird an alle Anwesenden verteilt. Anschließend erläutert Frau Thiem die Vorlage kurz.

Aus den Reihen des Beirates kommt die Bitte auf, den Begriff des Ersatzgeldes kurz zu erläutern. Herr Wiezorek führt aus, dass der Begriff des Ersatzgeldes in § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beschrieben werde. Danach müsse bei Zulassung eines naturschutzfachlichen Eingriffes, welcher nicht in Form einer Realkompensation ausgeglichen oder ersetzt werden könne, vom Verursacher des Eingriffs Ersatz in Geld (Ersatzgeld) geleistet werden. Diese Ersatzgeldzahlung sei zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Das Ersatzgeld sei an die Stadt Aachen zu entrichten und spätestens nach vier Jahren dort einzusetzen, ansonsten sei es an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiterzuleiten (s. § 41 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)).

Herr Dr. Güttes fügt an, dass er davon ausgegangen sei, dass das Ersatzgeld unmittelbar nach Vereinnahmung wieder für bestimmte Maßnahmen verausgabt werde und man so jedem Eingriff eine bestimmte Maßnahme zuordnen könne. Herr Wiezorek erwidert, dass dies der Optimalfall wäre, jedoch in der Realität nicht umsetzbar sei. Es sei sehr schwierig, Flächen zur Umsetzung von Ersatzgeldmaßnahmen zu gewinnen. Bei privaten Flächen komme noch hinzu, dass eine rechtliche Sicherung der Maßnahme erfolgen müsse.

Herr Mayr regt an, den Naturschutzbeirat nicht nur nachträglich über die Verwendung des Ersatzgeldes zu informieren, sondern diesen bereits vorher in die Planung zu involvieren.

Er erkundigt sich in Bezug auf die Kooperation Landschaftsschutz mit einem Projektträger danach, wie die Qualifizierung der Mitarbeiter und die Auswahl der Projekte erfolge und wie die ökologische Sinnhaftigkeit und Ausführung kontrolliert werde. Aus seiner Sicht handele es sich beispielsweise bei der Entfernung des Riesenbärenklaus eher um ein gesundheitliches als um ein ökologisches Problem. Er regt an, die Entfernung des Drüsigen Springkrauts und des Japanischen Knöterichs zu intensivieren.

Ebenfalls möchte Herr Mayr wissen, ob durch das Ersatzgeld eine Finanzierung von Rangernmöglich sei, die Kontrollen in den Schutzgebieten vornehmen könnten. Dies würde er durchaus als aufwertende Naturschutzmaßnahme betrachten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Kreis Düren, der im Naturschutzgebiet und Natura-2000-Gebiet Dover Heide zwei Ranger auf 450,00€-Basis eingestellt habe. Diese führen Aufklärungsarbeit bei Besuchenden durch, mit dem Ergebnis, dass die Verbote besser eingehalten würden (bspw. auf Wegen zu bleiben, Hunde an der Leine zu führen, Heideflächen mit Bodenbrütern nicht zu betreten, keine Pilze zu pflücken usw.). (Anmerkung: Seitens der unteren Naturschutzbehörde wurde Rücksprache mit dem für die Verausgabung des Ersatzgeldes zuständigen Sachbearbeiters des Kreises Düren genommen. Dieser teilt mit, dass es nicht richtig sei, dass zwei Ranger eingestellt worden seien. Ein Naturschutzbeauftragter kontrolliere vermehrt die Schutzgebiete und leiste teilweise auch Aufklärungsarbeit. Er erhalte dafür eine erhöhte Aufwandsentschädigung, welche jedoch nicht aus Ersatzgeldern finanziert werde).

Herr Dr. Koch erkundigt sich danach, ob durch das Ersatzgeld eine Entlastung des städtischen Haushaltes erfolge. Herr Wiezorek führt dazu aus, dass es sich beimErsatzgeld um Mittel handele, die dazu verwendet werden müssen, den Naturschutz voranzutreiben.So könnten aufwertende Maßnahmen für den Naturschutz durch das Ersatzgeld umgesetzt werden, auch wenn der städtische Haushalt noch nicht genehmigt sei.Die Möglichkeit, das Ersatzgeld zur Entlastung des städtischen Haushaltes zu verwenden, bestehe nicht.Die Verwendung des Ersatzgeldes werde sehr genau durch die höhere Naturschutzbehörde überprüft.

Herr Formen kritisiert, dass Waldumbau teilweise durch Ersatzgeld finanziert worden sei und so doch eine Entlastung des städtischen Haushaltes stattgefunden habe. Dazu gibt Herr Wiezorek bekannt, dass sich dabei nicht um Ersatzgeld nach dem Bundesnaturschutzgesetz, sondern nach dem Baugesetzbuch handele.

Herr Formen sieht es darüber hinaus als kritisch an, dass das Ersatzgeld auch für Personalkosten verwendet werden könne. Er erkundigt sich nach der aktuellen Höhe des Ersatzgeldes. Frau Thiem erklärt, dass derzeit ca. 400.000,00 € zur Verfügung stünden. Aus verschiedensten Gründen (personelle Aufstellung, Flächenakquirierung) sei es sehr schwierig, das Ersatzgeld zu verausgaben.

Her Wiezorek weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass seitens der höheren Naturschutzbehörde nur Maßnahmen akzeptiert würden, die aus naturschutzfachlicher Sicht aufwertend sind. Er sei für Anregungen im Hinblick auf die Verausgabung des Ersatzgeldes sehr dankbar, weist jedoch darauf hin, dass eine rechtliche Sicherung der Maßnahmen erfolgen müsse.

Herr Dr. Aletsee weist darauf hin, dass Ersatzgeld auch für die Finanzierung der NABU-Naturschutzstation und somit auch für Personalkosten verwendet würde. Dass eine rechtliche Sicherung von Naturschutzmaßnahmen erforderlich sei, sei ihm bisher nicht bekannt gewesen.

Beschluss

Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) am 25. November 2016 haben sich die Bestimmungen zur Erfassung und Verwendung der Ersatzgelder geändert.

Neu ist, dass gem. § 31 (4) LNatschG NRW Ersatzgeld nunmehr innerhalb von vier Jahren durch die untere Naturschutzbehörde in ihrem Bereich zweckentsprechend einzusetzen ist, sofern nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Zudem haben die unteren Naturschutzbehörden Listen über die Verwendung der Ersatzgelder aufzustellen und dem Naturschutzbeirat vorzustellen.

Als Anlage ist eine Übersicht über die Ersatzgeldverwendungen ab dem Jahr 2017beigefügt, wobei zu den einzelnen Projekten im Haushaltsjahr 2021 noch folgendes anzumerken ist:

Kooperation Landschaftsschutz mit Projektträger

Zur strukturellen Aufwertung und Verbesserung der naturräumlichen Situation auf verschiedenen schutzwürdigen Flächen im Aachener Stadtgebietwerden Landschaftspflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen eines öffentlichen Auftrages für soziale und besondere Dienstleistungen durchgeführt. In Kooperation mit einem Beschäftigungsträger werden sog. „Arbeitstrupps“, bestehend aus Langzeitarbeitslosen und auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Personen, für gärtnerische Tätigkeiten im Bereich der Grünflächenpflege sowie des Natur- und Landschaftsschutzes eingesetzt.

Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme erfolgt zu 50% aus Ersatzgeld und zu 50% aus städtischen Mitteln. Dies entspricht in etwa dem Verhältnis der Arbeiten für aufwertende Maßnahmen zu reinen Unterhaltungsmaßnahmen. Dieses Jahr werden voraussichtlich 50.000 € über Ersatzgeld finanziert werden können.

Kooperation mit der NABU Naturschutzstation als Biologische Station

Die Biologischen Stationen in NRW, im vorliegenden Fall die NABU-Naturschutzstation, erhalten zur Unterstützung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Landeszuwendungen und städtische Zuwendungen. Der städtische Anteil an der Finanzierung der biologischen Station kann in einer Höhe von bis zu 20% aus den in dem jeweiligen Vorjahr vereinnahmten Ersatzgeldern finanziert werden. In diesem Jahr können voraussichtlich 21.756 € über Ersatzgeld finanziert werden.

Städtischer Anteil im Rahmen der Förderung nach den Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa)

Bei Maßnahmen, die nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz - FöNa) gefördert werden, kann der kommunale Eigenanteil über Ersatzgeld finanziert werden.

Die Heckenbeihilfe der Stadt Aachen wird über die v.g. Zuschussmaßnahme finanziert. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erhalten für die fachgerechte Pflege von Kastenhecken nach dem Förderprogramm „Heckenbeihilfe“ Zuwendungen. Die Hecken tragen zur Erhaltung der kulturhistorischen und landschaftsprägenden Elemente bei und üben zudem eine wichtige Funktion im Biotopverbund aus.

Die tatsächlichen Kosten können erst nach Abrechnung der Zuschussmaßnahme ermittelt werden, der über das Ersatzgeld abzurechnende Anteil wird voraussichtlich 4.500 € betragen.

Für die Zahlung von Entschädigungen im Rahmen der Umsetzung des Landschaftsplanes aus Verträgen, die vor Inkrafttreten der Kulturlandschaftsprogramme der Kreise und kreisfreien Städte abgeschlossen wurden, kann der städtische Eigenanteil in Höhe von ca. 1.700 € über Ersatzgeld abgerechnet werden.

Aufwertende Naturschutzmaßnahmen

In den Vorjahren wurden Kopfbaumschnitt und –pflegemaßnahmen und die Anlage von Streuobstwiesen und Heckenplanzungen gefördert und über Ersatzgeld finanziert. Bei entsprechendem Bedarf erfolgt wieder eine Finanzierung über Ersatzgeld.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2021-08-11 FB 36_0088_WP18 Verwendung von Ersat SAO.pdf

18.11.2024

201.0 KB

Metadaten

TOP
Ö 7
Sitzung
öffentliche konstituierende Sitzung des Naturschutzbeirates
Gremium
Naturschutzbeirat
Datum
Di., 14.09.2021
Uhrzeit
17:15
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Status
öffentlich
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Geändert
9.2.2026
Inhalt abgerufen
9. Februar 2026 um 18:37